Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Baulandmobilisierung

Mit dem "Gesetz zur Mobilisierung von Bauland" (Baulandmobilisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 in BGBI. l S. 1802) werden als Ziele verfolgt:
  • Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden im Bauplanungsrecht zu stärken und leichter Befreiungen zugunsten des Wohnungsbaus zu nutzen,
  • den Gemeinden zu gewähren, einfacher Bauland zu mobilisieren und den Zugriff auf Flächen möglich zu machen, um schneller und mehr bezahlbaren Wohnraum zu aktivieren.
Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz erfolgten mit 3 Artikeln Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB), in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und in der Planzeichenverordnung, die insgesamt seit 23. Juni 2021 in Kraft sind.

Wesentliche Neuregelungen

  • Die Gemeinden erhalten mit Einführung und Gestaltung von sogenannten sektoralen Bebauungsplänen die Möglichkeit, für den Wohnungsbau nach § 34 BauGB Anforderungen vorzugeben, so Festsetzungen für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, beispielsweise speziell zu Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen sowie für ergänzende Festsetzungen z. B. zum Maß der baulichen Nutzung;
  • Einführung einer neuen Baugebietskategorie „Dörfliche Wohngebiete“ im neuen § 5a der BauNVO, die dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben dienen sollen;
  • Ausweitung der kommunalen Vorkaufsrechte, beispielsweise für Grundstücke mit geringer Bebauung und Problemimmobilien nach §§ 24 und 25 im BauGB z. B. neu nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, auch für Gebiete, in denen ein städtebaulicher oder baulicher Missstand vorliegt;
  • Erweiterung des Baugebots mit neuer Regelung in § 176 Abs. 3 im BauGB zu Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, um Baulücken und ungenutzte Grundstücke leichter erschließen zu können;
  • Regelung neu in § 176a als Ermächtigung für Gemeinden, eigene städtebauliche Entwicklungskonzepte aufzustellen, so mit Zielen, räumlichem Geltungsbereich und Maßnahmen zur Umsetzung;
  • Einschränkung der Umwandlung auch von Miet- in Eigentumswohnungen auch außerhalb von sozialen Erhaltungssatzungen nach neuer Regelung in § 250 BauBG, wofür die Länder ermächtigt wurden, Regelungen zur Genehmigungspflicht mit Berücksichtigung der Interessen der Mieter zu treffen;
  • Erleichterung einer Wohnnutzung auch in Außenbereichen sowie in ländlichen Gebieten, z. B. von vorher landwirtschaftlich genutzten Gebäuden für Wohnzwecke nach Änderung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 im BauGB,
  • Umwandlung der bisher in § 17 der BauNVO geregelten Maße als „Obergrenzen“ für die bauliche Nutzung in „Orientierungswerte“ für die Bestimmung der Maße der Flächennutzung, betreffend die Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl (GFZ) und Baumassenzahl (BMZ), danach sollen die Gemeinden unter Beachtung der Bestandssituation ggf. höhere Werte gegenüber der Tabelle in § 17 festlegen dürfen;
  • Erweiterung von Planzeichen in der Anlage zur Planzeichenverordnung für die in § 5a in der BauNVO neu eingefügten „Dörfliche Wohngebiete ".
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