Vorschriften / Gesetze

Transparenzregister

Das Transparenzregister wurde am 1. Oktober 2017 als elektronische Plattform in Deutschland mit dem Ziel eingeführt, der Bekämpfung von "Geldwäsche" zu dienen.

Rechtliche Grundlagen

Regelungen zum Transparenzregister wurden getroffen im
  • Abschnitt 4 (§§ 18 bis 26a) im Geldwäschegesetz (GwG) vom 23. Juni 2017 (in BGBl. I, S. 1822) sowie
  • Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25. Juni 2021 (in BGBl. I, S. 2083) in Kraft seit 1. August 2021.
Geführt wird das Register von der Bundesanzeiger Verlags GmbH. Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt dem Bundesverwaltungsamt.
Natürliche Personen hinter juristischen Strukturen und Unternehmensformen sichtbar machen, das ist Ziel des Transparenzregisters, geregelt im Geldwäschegesetz.
Natürliche Personen hinter juristischen Strukturen und Unternehmensformen sichtbar machen, das ist Ziel des Transparenzregisters, geregelt im Geldwäschegesetz. Bild: © f:data GmbH

Eintragung im Transparenzregister

Alle in Deutschland ansässigen Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ in das Transparenzregister eintragen zu lassen. Als wirtschaftlich berechtigt gilt jede natürliche Person, die einen Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mindestens 25 % aufweist. Das Register soll mit dazu beitragen, die natürlichen Personen hinter juristischen Strukturen und Unternehmensformen sichtbar zu machen und Missbrauch durch Geldwäsche zu verhindern.
Über die Berechtigten als natürliche Personen sind deren personenbezogene Daten zu erfassen. Sind diese Daten bereits elektronisch abrufbar aus anderen Dokumenten wie Handelsregister, Unternehmensregister, Partnerschaftsregister u. a., dann gilt die Meldepflicht als erfüllt. Bei Kommanditgesellschaften sowie bei einer GmbH & Co. KG sind zusätzlich die Einlagen bzw. Geschäftsanteile der geschäftsführenden und haftenden Gesellschafter anzugeben, da diese nicht aus dem Handelsregister ableitbar sind.

Meldung zum Register

In der Liste zur Meldung an das Transparenzregister sind nicht ausdrücklich Bauunternehmen als Verpflichtete aufgeführt. Unter Nr. 16 betrifft dies jedoch auch „Güterhändler“. Als solche können ebenfalls Hersteller und Händler von Baustoffen angesehen werden, beispielsweise Hersteller von Betonwaren und -fertigteilen, Mörtelwerke, Asphaltmischwerke, Sand- und Kiesgruben. Von den Unternehmen sollte deshalb geprüft werden, ob und welche ihrer „wirtschaftlichen Berechtigten“ an das Register zu melden wären.
Zu melden sind nach § 19 Abs. 1 im GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten folgende Angaben:
  • Name und Vorname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • alle Staatsangehörigkeiten.
Dafür obliegt auch den wirtschaftlich Berechtigten die Pflicht, ihrerseits erforderliche Angaben dem Unternehmen als Meldenden zu machen.
Die Daten sind jeweils aufzubewahren und auf dem aktuellen Stand zu halten mit evtl. erforderlichen Nachmeldungen. Die jeweilige Meldung kann durch Personen mit gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Befugnis erfolgen.
Dem Unternehmen kommt weiterhin nach dem GwG noch allgemein die Pflicht zu, sich selbst über ihre Geschäftspartner und die dahinterstehenden natürlichen Personen zu informieren. Bei einem Verdacht auf Geldwäsche hat eine Meldung an die zuständigen Stellen von den in § 2 Abs. 1 GwG aufgeführten Unternehmen und Einrichtungen zu erfolgen.

Übergangsfristen zur Meldung

Zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten der Unternehmen an das Register wurden vom Gesetzgeber folgende Übergangsfristen bestimmt:
Dabei spielt die Größe der Unternehmen bzw. Gesellschaften keine Rolle. Ausgenommen sind jedoch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Verstöße gegen das Geldwäschegesetz und die Mitteilungspflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können mit einer Geldbuße durch das Bundesverwaltungsamt geahndet werden, selbst bei einfachen Verstößen bereits mit einem Bußgeld bis 100.000 €.

Einsichtnahme in das Register

Die Einsichtnahme richtet sich nach der Funktion der Einsichtnehmenden. Im § 23 Abs. 3 im GwG sind die Behörden und Gerichte näher bezeichnet, die vollumfänglich Einsicht nehmen können. Verpflichtete können jeweils nur fallbezogen Einsicht nehmen, sofern sich die Angaben nicht bereits aus anderen zugänglichen Registern ableiten. Mitglieder der Öffentlichkeit haben nur beschränkte Einsichtsmöglichkeit. Bei erfüllten Voraussetzungen können wirtschaftlich Berechtigte auch die Einsichtnahme in das Register vollständig oder teilweise durch die Registerstelle beschränken lassen.
Bauprofessor-Redaktion
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