Baurecht / BGB

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Eine GbR ist eine Personenvereinigung zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks nach den Vorschriften des BGB (§§ 705 – 740). Ein formloser Gesellschaftsvertrag reicht bereits für die Gründung im Allgemeinen aus. Die beteiligten Personen führen und vertreten die Gesellschaft gemeinsam. Die Kapitalausstattung richtet sich nach dem Bedarf und muss im Innenverhältnis durch die Gesellschafter festgelegt werden.
Die Gesellschafter einer GbR haften grundsätzlich als Gesamtschuldner und mit ihrem gesamten Vermögen. Die GbR ist auch nur gewerbesteuerpflichtig. Nach der Insolvenzverordnung (InsO) kann ein Insolvenzverfahren auch über das Vermögen einer GbR eröffnet werden. Die Gesellschafter vertreten die Gesellschaft gemeinsam, wobei die Vertretungsbefugnisse auch auf einzelne Gesellschafter beschränkt werden bzw. auch einzelne Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen werden können. Letztere haben aber das Recht, sich über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu informieren. Im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter auch besondere Regelungen zur Gewinn- und Verlustbeteiligung vorsehen oder die Beteiligung jeweils zu gleichen Teilen bestimmen.
Im letzten Jahrzehnt gab es eine Reihe weiterer Entscheidungen zur GbR. Der BGH hat im Urteil vom 29. Januar 2001 (Az.: ZR 331/00) entschieden, dass die GbR im Außenverhältnis Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Folglich kann eine GbR im eigenen Namen klagen und auch verklagt werden. Zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist es nicht mehr notwendig, Urteile gegen alle Gesellschafter zu erwirken.
Nach einem Beschluss des BGH vom 4. Dezember 2008 (Az.: V ZB 74/08) wurde entschieden, dass eine GbR auch unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden kann, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben. Der Bezeichnung GbR werden dann die Namen ihrer Gesellschafter angefügt und im Grundbuch eingetragen.
Falls im Geschäftsverkehr noch eine "GbR mbH " als GbR "mit beschränkter Haftung" angetroffen wird, dann ist sie wie eine normale GbR anzusehen, da diese Form seit 1999 nach einem Urteil des BGH nicht mehr rechtswirksam ist und folglich keine praktische Bedeutung mehr hat.
In der Bauwirtschaft sind die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) sowie die Bauhandwerker-Kooperationen in der Regel als GbR organisiert. Weitere als GbR organisierte Gesellschaften sind in der Bauwirtschaft die Baugemeinschaft und Bauherrengemeinschaft.
Bei einer Baugemeinschaft schließen sich in der Regel private Bauinteressenten zusammen. Ihr Interesse ist die Errichtung eines Neubaus oder die Sanierung/Rekonstruktion eines Altbaus, um darin später zu wohnen. Die Baugemeinschaft kann auch als "betreute" Gemeinschaft organisiert werden. Dann wird von einer Bauherrengemeinschaft gesprochen. In diesem Fall werden alle erforderlichen Aktivitäten wie Grundstückskauf, Bauplanung sowie Aufsicht zur Bauausführung bis zur Fertigstellung an einem Betreuer übergeben bzw. dieser mit diesen Aufgaben betraut.
Freie Berufe, z. B. Architekten, Bauingenieure u.a. können auch in einer GbR zusammenarbeiten. Vorzuziehen wäre jedoch ggf. eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG) bzw. eine Partnerschaftsgesellschaft mbH.
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