Baurecht / BGB

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Abkürzung „GbR“ steht für „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Zwei oder mehr Personen schließen sich zusammen, um gemeinsam ein Geschäft abzuwickeln.

Was ist eine GbR?

Die GbR – als Abkürzung für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – ist eine Vereinigung von Personen zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks in der durch einen Vertrag bestimmten Weise. Nach der Rechtsform handelt es sich um eine BGB-Gesellschaft nach den Vorschriften des BGB in den §§ 705 bis 740.
Die beteiligten Personen führen und vertreten die Gesellschaft gemeinsam. Die Vertretungsbefugnisse können auch auf einzelne Gesellschafter beschränkt bzw. auch einzelne Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen werden. Letztere haben aber das Recht, sich über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu informieren. Im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter auch besondere Regelungen zur Gewinn- und Verlustbeteiligung vorsehen oder die Beteiligung jeweils zu gleichen Teilen bestimmen.

Neue Regelungen für die GbR ab 2024

In den letzten Jahrzehnten gab es bereits eine Reihe von Entscheidungen zur GbR. Der BGH hat im Urteil vom 29. Januar 2001 (Az.: ZR 331/00) entschieden, dass die GbR im Außenverhältnis Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Folglich kann eine GbR im eigenen Namen klagen und auch verklagt werden.
Nach einem Beschluss des BGH vom 4. Dezember 2008 (Az.: V ZB 74/08) wurde entschieden, dass eine GbR auch unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden kann, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben. Der Bezeichnung GbR werden dann die Namen ihrer Gesellschafter angefügt und im Grundbuch eingetragen.
Seit 2024 gelten neue Regelungen auf Grundlage des „Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG vom 10. August 2023)“, die in den §§ 705 bis 740 BGB Eingang fanden, teils auch mit geänderter Nummerierung.
Das sind die wesentlichen Neuerungen:
  • Aussagen zur Rechtsnatur in § 705 und Teilnahme am Rechtsverkehr als rechtsfähige oder auch nicht rechtsfähige Gesellschaft sowie mit der Vermutung bei einem gemeinschaftlichen Namen, dass die Gesellschafter nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen.
  • Einführung eines Gesellschaftsregisters in Anlehnung an das Handelsregister, wofür
    • die Anmeldung zum Register freiwillig sein soll,
    • bei Eintragung in das Register die Gesellschaft verpflichtet wird, die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen und
    • für den Abschluss von Grundstücksgeschäften die Gesellschaft in das Personengesellschaftsregister zur Sicherheit über Haftungs- und Vertretungsverhältnisse eingetragen sein muss.
  • Die Vorschriften in den §§ 723 bis 728 BGB bei Ausscheiden eines Gesellschafters sind nach der bis 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter dies gegenüber der Gesellschaft verlangt.
Sollte im Geschäftsverkehr noch eine „GbR mbH“ als GbR „mit beschränkter Haftung“ angetroffen werden, dann ist sie wie eine normale GbR anzusehen. Diese Form ist seit 1999 nach einem Urteil des BGH nicht mehr rechtswirksam und folglich ohne praktische Bedeutung.
Um die Rechte und Pflichten der Gesellschafter zu regeln, sollte ein Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GbR abgeschlossen werden.
Um die Rechte und Pflichten der Gesellschafter zu regeln, sollte ein Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GbR abgeschlossen werden. Bild: © f:data GmbH

Vor- und Nachteile einer GbR

Die Wahl der GbR als Rechtsform ist mit Vor- und Nachteilen verbunden.
Vorteile können sein:
  • Die Gründung ist einfach und kostengünstig, es reicht allgemein bereits ein formloser Gesellschaftsvertrag aus.
  • Eignung besonders bei gemeinsamen Interessen der Gesellschafter, wenn sie keine vollkaufmännische Tätigkeit ausüben wollen.
  • Kapitalausstattung ist der Höhe nach nicht vorgeschrieben, sie richtet sich nach dem Bedarf und muss im Innenverhältnis durch die Gesellschafter festgelegt werden.
  • Die GbR ist nur gewerbesteuerpflichtig, unterliegt selbst aber nicht der Pflicht zur Einkommen- und Körperschaftsteuer.
Nachteile können sein:
  • Die Haftung der Gesellschafter ist unbeschränkt, persönlich und gesamtschuldnerisch, keine Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen.
  • Geringere Sicherheit und ggf. damit weniger Ansehen bei Geschäftspartnern der GbR hinsichtlich fehlender Vermögensaussagen, sofern sie nicht im Gesellschaftsregister eingetragen sind.
Im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter auch besondere Regelungen zur Gewinn- und Verlustbeteiligung vorsehen oder die Beteiligung jeweils zu gleichen Teilen bestimmen.

GbR in der Bauwirtschaft

Organisiert als GbR sind in der Bauwirtschaft vor allem:
Bei einer Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE) schließen sich Bauunternehmen oft in der Rechtsform einer GbR zusammen, um ein bestimmtes Bauvorhaben vorrangig im Bauhauptgewerbe gemeinsam auszuführen.
Die Baugemeinschaft ist in der Regel ein Zusammenschluss von privaten Bauinteressenten. Ihr Interesse ist die Errichtung eines Neubaus oder die Sanierung / Rekonstruktion eines Altbaus, um darin später zu wohnen.
Die Baugemeinschaft kann auch als „betreute“ Gemeinschaft organisiert werden. Dann wird von einer Bauherrengemeinschaft gesprochen. In diesem Fall werden alle erforderlichen Aktivitäten wie Grundstückskauf, Bauplanung sowie Aufsicht zur Bauausführung bis zur Fertigstellung an einen Betreuer übergeben bzw. dieser mit diesen Aufgaben betraut.
Die Ausführung von bauhandwerklichen Leistungen geringen Umfangs wie zum Beispiel für Fliesenlegearbeiten, Maler- und Tapezierarbeiten wird teils auch von Personen mit der Rechtsform einer GbR übernommen.
Freie Berufe, zum Beispiel Architekten oder Bauingenieure, arbeiten oft auch in einer GbR zusammen. Vorzuziehen wäre jedoch ggf. eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG) bzw. eine Partnerschaftsgesellschaft mbH.
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