Vorschriften / Gesetze

Verbraucherstreitbeilegung

Seit 1. Februar 2017 sind die Informationspflichten der Unternehmen nach §§ 36 und 37 (Abschnitt 8) im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG vom 19. Februar 2016 in BGBl. I S. 254/ 2016) in Kraft. Danach können Verbraucher eine außergerichtliche Schlichtungsstelle bei einem Streit aus einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag anrufen. Das gilt gleichermaßen auch bei einem Verbrauchervertrag über die Ausführung von Bauleistungen von nur geringem Umfang, nicht umfassend den Bau eines neuen Gebäudes oder erheblicher Umbaumaßnahmen wie bei einem Verbraucherbauvertrag.
Nach § 36 VSBG obliegt einem Bauunternehmer oder Bauhandwerksbetrieb die Pflicht, auf seiner Webseite oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen den "Verbraucher klar und verständlich in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen". Weiterhin hat der Unternehmer bei einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren den Verbraucher auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, ggf. dafür auch fortlaufend zu prüfen, ob die angegebene Verbraucherschlichtungsstelle auch noch aktuell ist.
Von der Informationspflicht sind Unternehmer ausgenommen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hatten. Die Teilnahme an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren ist für Bauunternehmer nicht zwingend.
In § 37 VSBG wird dem Unternehmer vorgeschrieben, den Verbraucher auf eine Verbraucherschlichtungsstelle (einschließlich Anschrift und ggf. Webseite) hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Anzugeben ist dabei auch, ob der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit und verpflichtet ist, wobei die Information in Textform zu geben ist. Diese Pflichten gelten für alle Unternehmer, auch jene, die nur bis 10 Personen beschäftigen.
Das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) ermöglicht den Download einer Broschüre "Verbraucherschlichtung - Ein Leitfaden für Unternehmen" mit eingehenderen Erläuterungen zu den Pflichten der Unternehmer und eine Übersicht über die möglichen Streitschlichtungsverfahren.
Bauprofessor-Redaktion
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