Steuern

Säumniszuschlag zu Steuern

Säumniszuschlag zu Steuern
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Steuern sind an das Finanzamt zum Fälligkeitstag zu entrichten, andernfalls liegt ein Zahlungssäumnis vor. Für die Zeit des Säumnisses ist ein Säumniszuschlag zu entrichten. Er beträgt nach § 240 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) für jeden angefangenen Monat des Säumnisses 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags. Der Säumniszuschlag selbst ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abzurunden.
Der Zuschlag ist jedoch erst dann möglich, wenn Säumnis zu einer festgesetzten oder angemeldeten Steuer vorliegt. Weiterhin gilt, dass ein Säumniszuschlag nicht bei steuerlichen Nebenleistungen entstehen kann. Zu beachten ist auch, dass ein Säumniszuschlag nach § 240 Abs. 3 AO nicht innerhalb der Schonfrist bei Zahlungssäumnis zu erheben ist. Sie beträgt maximal 3 Tage bei Überweisungen und Zahlungen im Einzugsverfahren, nicht jedoch bei Bar- und Scheckzahlungen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu „Steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus“ vom 19. März 2020 wird ab 19. März bis 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder fällig werdenden Steuern abgesehen. Verwirkte Säumniszuschläge zur Einkommen- und Körperschaftsteuer sind für diesen Zeitraum zum 31. Dezember 2020 zu erlassen, wenn der Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt bekanntmacht, dass er von der Corona-Pandemie unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.
Zu unterscheiden ist der Säumniszuschlag von einem Verspätungszuschlag zu Steuern, wenn eine Steuererklärung nicht zum vorgeschriebenen Termin, d. h. verspätet abgegeben wird. Vom Finanzamt können bei einem vorliegenden Umstand noch weitere Sanktionen vorgesehen werden, z. B. eine Schätzung der zu leistenden Steuern, Zinsen für Steuernachzahlungen und ein Zwangsgeld.
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