Buchhaltung / Rechnungswesen

Wechsel

Mit dem Wechsel wird eine Zahlungsverpflichtung beurkundet. Das Wechselgesetz (WG) liefert dazu strenge Vorschriften zur Ausstellung, Haftung, Wechselprozess u. a. Die häufigste Form in der Wirtschaft ist der gezogene Wechsel. Zu beachten sind besonders folgende Aspekte:
  • Es besteht kein Zwang zur Annahme eines Wechsels.
  • Prüfung auf Vollständigkeit der gesetzlichen Bestandteile, da er evtl. sonst ungültig ist.
  • Annahme von unbekannten Personen vermeiden.
  • Blankowechsel grundsätzlich nicht ausstellen, auch kein Akzept aus Freundschaft.
  • Bezahlung nur gegen Bestätigung bzw. Wechselquittung oder ähnliche Form.
Der Lieferant, der Wechselkredit gewährt, hat bis zur Einlösung des Wechsels beim Schuldner noch das Risiko, dass der Wechsel "platzt".
Was bleibt dann zu tun?
  • Wechselprolongation: Verlängerung der Laufzeit des Wechsels, wenn der Bezogene am Verfalltag nicht bezahlen kann und sich mit dem Inhaber des Wechsels auf eine Verlängerung einigt. In diesem Fall wird der Wechsel neu ausgestellt.
  • Wechselprotest: Erhebung von Protest durch den Inhaber des Wechsels als Aufnahme bei einem Notar oder Gerichtsbeamten mittels einer amtlich beglaubigten Urkunde (am 2. Werktag nach dem Verfall), wenn der Bezogene am Verfalltag nicht gezahlt hat, der Wechsel nicht verlängert oder nicht angenommen wird. Mit dem Protest kann der Inhaber des Wechsels von jedem seiner Vormänner oder dem Aussteller die Bezahlung der Wechselverbindlichkeit und Erstattung der Auslagen verlangen.
  • Benachrichtigungspflicht: Über die nicht mögliche Einlösung eines mit Protest versehenen Wechsels muss der Inhaber seinen Vormann und den Aussteller innerhalb von 4 Werktagen benachrichtigen. In rückwärtiger Reihenfolge besteht wiederum für die die Vormänner die Pflicht zur Benachrichtigung.
  • Rückgriff (Regress): Inanspruchnahme der Vormänner zur Erfüllung der Wechselforderung, die vom Bezogenen nicht erlangt wurde. Die Rückrechnung kann gegenüber jedem Vormann oder dem Aussteller erfolgen.
  • Wechselmahnbescheid/Wechselklage: Der Gläubiger kann bei erfolglosen Regress Antrag auf Wechselmahnbescheid stellen oder die Wechselklage einreichen. Bei Widerspruch zum Mahnbescheid wird der Gläubiger klagen. Der Wechselprozess verläuft sehr rasch. Meistens wird der Gläubiger bei Ortsansässigkeit des Gerichtes noch am gleichen Tag ein Urteil und den Vollstreckungsbescheid erhalten und Veranlassungen treffen können. Die im Gesetz vorgesehene Strenge schließt mögliche Einreden wie das Bestreiten der Rechtmäßigkeit der Forderung aus.
Letztlich sei noch auf die Wechselreiterei verwiesen. Darunter wird allgemein ein betrügerischer Austausch eines Wechsels zwischen zwei oder mehreren Partnern bzw. Personen, der aus keiner echten Zahlungsverpflichtung entstanden ist.
Bauprofessor-Redaktion
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Weitere Leistungen mit regionalen Baupreisen:
Baupreislexikon
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Wechsel"

DIN-Norm
Ausgabe 2013-03
Diese Norm beschreibt die Anforderungen an rechtwinklige Pflastersteine aus Naturstein mit den Oberflächenabmessungen zwischen 40 mm und 300 mm für Außenbereiche. Pflastersteine für Innenbereiche sind nicht Gegenstand der Norm.Für diese Norm ist das ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2013-03
Diese Norm legt die Leistungsanforderungen und entsprechenden Prüfverfahren für Bordsteine aus Naturstein für Außenbereiche fest. Sie ermöglicht die Produktkennzeichnung und Konformitätsbewertung des Produktes nach dieser Norm. Diese Norm behandelt a...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2015-10
Diese Norm legt die Anforderungen an aus Ton hergestellte Pflaster- und Ergänzungsziegel fest, die in ungebundener Verlegungsform verwendet werden, und für solche, die in gebundener Verlegungsform verwendet werden. Diese Norm gilt für rechtwinklige u...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2003-08
Diese Norm beschreibt die Materialien, Eigenschaften, Anforderungen und Prüfverfahren von Betonbordsteinen, Rinnen und Zubehör. Diese Norm gilt für Betonprodukte, die speziell in Außenbereichen für Fußgänger- und Fahrverkehr angewendet werden....
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2016-12
Diese Norm gilt für vorgefertigte bewehrte Bauteile aus dampfgehärtetem Porenbeton, die für die Verwendung in Gebäuden vorgesehen sind.Diese Norm wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 177 „Vorgefertigte bewehrte Bauteile aus Porenbeton oder haufwerksp...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2003-08
Diese Norm beschreibt die Materialien, Eigenschaften, Anforderungen und Prüfverfahren von Betonpflastersteinen und Ergänzungssteinen. Diese Norm gilt für Betonpflastersteine für Fußgängerbereich und befahrene Bereiche einschließlich beispielsweise Fu...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2003-09
Diese Norm enthält die Leistungsanforderungen an vorgefertigte Straßenmöbel und Gartengestaltungselemente aus Beton. Sie legt unter Berücksichtigung der enormen Vielfalt dieser Produkte Mindestanforderungen für die verschiedenen Produkte und besonder...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2021-05
Diese Norm gilt in Verbindung mit DIN 18516-1 und regelt die Verwendung von Natursteinplatten nach DIN EN 1469 mit Nenndicken ≥ 30 mm für hinterlüftete Außenwandbekleidungen. Statisch beanspruchte Klebungen sind nicht zulässig.Diese Norm wurde vom ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2019-02
Diese Norm enthält Festlegungen zu zwei Arten von Wechselverkehrszeichen (WVZ); d. h. zu kontinuierlichen und diskontinuierlichen Wechselverkehrszeichen.Diese Norm behandelt mobile, temporäre und dauerhaft aufgestellte WVZ, die auf Verkehrsflächen, ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2008-02
Diese Norm legt Mindestanforderungen und eine Reihe von Leistungsklassen für neue, ortsfeste Verkehrszeichen fest.Diese Norm wurde in der CEN/TC 226/WG 3 "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" erstellt. Auf nationaler Ebene ist der Gemeinschafts...
- DIN-Norm im Originaltext -

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Schneiden von Entlastungsnuten vor der Holztrocknung....
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Weitere Leistungsbeschreibungen:
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Verwandte Fachbegriffe

Wechselannahme
Gegenwärtig wird der Wechsel in Bauunternehmen mit Zurückhaltung (besonders in den neuen Bundesländern) praktiziert. Ein Zwang zur Wechselannahme besteht nicht.Ein Bauunternehmen als "Lieferant" der Bauleistung sollte seinem Kunden nur dann einen Wec...
Wechselprotest
Wenn ein Schuldner bei Einlösung eines Wechsels nicht zahlen kann, ist zunächst ein Wechselprotest zu erlangen. Darunter versteht man die Erhebung von Protest mittels einer amtlich beglaubigten Urkunde, die spätestens am zweiten Werktag nach dem Verf...
Wechselprozess
Der Gläubiger kann bei erfolglosem Regress zu einem Wechsel Antrag auf Wechselmahnbescheid stellen oder die Wechselklage einreichen. Bei Widerspruch zum Mahnbescheid wird der Gläubiger klagen.Der Wechselprozess verläuft sehr rasch. Meistens wird der ...
Wechselgarnitur
Als Wechselgarnituren werden Garnituren bezeichnet, die auf einer Türseite einen Türdrücker mit Verbindung zum vierkantigen Drückerstift und auf der anderen einen Knauf oder eine Griffplatte haben. Diese Drückergarnituren werden oft bei Hauseingangst...
Einsatzwechseltätigkeit
Wird ein Arbeitnehmer in der vereinbarten, betrieblichen Arbeitszeit aus beruflichen Gründen außerhalb seiner regelmäßigen Arbeits- bzw. Betriebsstätte sowie nicht in seiner Wohnung tätig, dann liegt eine Auswärtstätigkeit vor. Erfolgt diese Tätigkei...
Tratte, Trassant und Trassat
Hierbei handelt es sich um Begriffe in Verbindung mit einem Wechsel. Als Tratte gilt eine gezogener, aber noch nicht akzeptierter Wechsel. Der Wechselaussteller ist der Trassant, demgegenüber der Trassat der Wechselschuldner. Erfolgt durch den Wechse...
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