Jahresabschluss / HGB

Haftungsverhältnisse nach HGB

Unter Haftungsverhältnissen sind allgemein Verpflichtungen zu verstehen, die einerseits zum Jahresabschluss am Bilanzstichtag zwar bekannt sind, aber zum anderen mit ihrer Inanspruchnahme noch nicht konkret zu rechnen ist. Sie werden in der Bilanz zunächst nicht auf der Passivseite ausgewiesen. Erfolgt eine Passivierung in der Bilanz, dann erfolgt ihr Ausweis als Verbindlichkeiten, Rückstellungen und sonstige finanzielle Verpflichtungen.
Soweit sie nicht auf der Passivseite der Bilanz zum Bilanzstichtag auszuweisen sind, betreffen die Haftungsverhältnisse nach der Klassifizierung in § 251 im Handelsgesetzbuch (HGB) Verpflichtungen aus:
  • der Begebung und Übertragung von Wechseln,
  • Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften,
  • Gewährleistungverträgen sowie
  • der Beteiligung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.
Die Verpflichtungen aus Haftungsverhältnissen sind einzeln zu ermitteln. Sie dürfen danach in einer Summe als Angaben unter der Bilanz bzw. bei Kapitalgesellschaften nach § 268 Abs. 7 HGB im Anhang zur Bilanz angegeben werden. Ein Ausweis zur Bilanz ist dann nicht mehr vorzusehen, wenn die Haftungsverpflichtung entfallen ist oder in der Bilanz auf der Passivseite dafür eine Verbindlichkeit oder Rückstellung ausgewiesen wird.
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