Baurecht / BGB

Widerrufsfristen für Verträge mit Verbrauchern

Den Verbrauchern als Auftraggeber für Bauleistungen steht ein Widerrufsrecht nach den Regelungen im BGB zu eingegangenen Verträgen zu. Zu unterscheiden sind dabei:
  • einerseits Verbraucherverträge (als nicht privilegierte Bauverträge meistens nur für geringfügige Bauleistungen) nach § 312 Abs. 2 und dem Widerrufsrecht nach § 355 BGB sowie
  • zum anderen Verbraucherbauverträge, die seit 1. Januar 2018 zum Bau eines neuen Gebäudes oder erheblicher Umbaumaßnahmen abzuschließen sind und zu deren Widerruf die Vorschriften nach § 650l BGB unabhängig von der Vertriebsform gelten, beispielsweise auch für Verträge, die in den Geschäftsräumen des Bauunternehmers geschlossen werden. Ausgeschlossen bleibt aber ein Widerruf dann, wenn der Vertrag notariell beurkundet wurde, wenngleich dies in der Praxis meistens nicht der Fall ist.
Für den Widerruf ist für beide Vertragsformen die zeitliche Begrenzung zu beachten. Ein Widerruf kann durch den Verbraucher in der Regel innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Besteht keine besondere Absprache der Vertragsparteien, so beginnt die Widerrufsfrist mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Zum Verbraucherbauvertrag gilt ab 1. Januar 2018 nach § 356e BGB, dass die Widerrufsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Bauunternehmer den Verbraucher pflicht- und ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht nach den Anforderungen gemäß Artikel 249 § 3 im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) belehrt hat, näher erläutert unter Widerrufsbelehrung zum Verbraucherbauvertrag. Erfolgte keine Belehrung oder entsprach die Belehrung nicht den Anforderungen bzw. war fehlerhaft, dann beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.
Ein Widerruf kann aber nicht unbegrenzt erfolgen. Hierzu bestimmen § 355 Abs. 3 BGB zum Verbrauchervertrag sowie speziell § 356e BGB zum Verbraucherbauvertrag, dass das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Abschluss des Vertrags erlischt. In diesem Zeitraum steht dem Verbraucher das Recht zu, den Vertrag einseitig zu widerrufen.
Das Widerrufsrecht für Verbraucher mit den dargelegten Fristen findet aber keine Anwendung für einen Erwerber vom Bauträger nach § 650u Abs. 2 BGB bei einem Bauträgervertrag.
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