VOB B

Abnahmevorbereitung

Der Auftraggeber bzw. Besteller von Bauleistungen ist zu ihrer Abnahme mit Bezug auf § 12 VOB, Teil B sowie § 640 BGB verpflichtet. An die Abnahme sind eine Reihe von Rechtsfolgen geknüpft. Folglich bedarf es einer gewissenhaften Vorbereitung der Abnahme durch die Bauleitung des Auftragnehmers für eine erfolgreiche Durchführung, insbesondere bei einer vereinbarten "förmlichen Abnahme " als Abnahmeform.
Die Abnahme setzt zunächst voraus, dass die Bauleistungen im Wesentlichen vertragsgemäß fertiggestellt und die Gebrauchs- bzw. Nutzungsfähigkeit gegeben sind. Das setzt durch die Bauleitung nochmals eine Kontrolle vor Ort voraus, das auch alle Qualitätsanforderungen erfüllt sind, ggf. sind noch Probeläufe oder eigene Prüfungen durchzuführen. Dem Auftragnehmer wird empfohlen, die Fertigstellung schriftlich dem Auftraggeber als "Fertigstellungsmeldung " mitzuteilen. Zugleich kann mit dieser Information auch das Verlangen des Auftragnehmers zur Abnahme geäußert und ein Termin für die Abnahme vorgeschlagen werden.
Zur weiteren Abnahmevorbereitung sind als Aufgaben zu prüfen und durchzuführen:
  • Zusammenstellung sämtlicher Unterlagen, die als technische Übergabedokumentationen gelten, so beispielsweise:
    • Revisionszeichnungen,
    • Unterlagen zu Vermessungen,
    • Prüfungsnachweise für bestimmte Baustoffe und Leistungen, die sich aus den Allgemeinen Technischen sowie Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) ableiten und auf deren Grundlage erforderlich sind, z. B. Betonprüfungen mit Druckwürfeln, Nachweise über Verdichtungen bei Tragschichten u. a.,
  • Abnahmeprotokolle von Zustandsfeststellungen als technische Abnahmen nach § 4 Abs. 10 VOB/B sowie von Zwischenabnahmen einschließlich von Leistungen der Nachunternehmer,
  • Zusammenstellung von ggf. noch zu erfüllenden Restleistungen, die jedoch nicht die Nutzungsfähigkeit der Baumaßnahme beeinträchtigen und nicht einer Abnahme entgegen stehen, z. B. Anpflanzungen erst nach dem Winter u. a.,
  • Vorbereitung der Abnahmehandlung mit Vorschlag eines zeitlichen Ablaufplans und des Abnahmeprotokolls,
  • Festlegung der Teilnehmer seitens des Auftragnehmers an der Abnahme.
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