Baurecht / BGB

Fertigstellungsmeldung

Hat der Bauunternehmer seine Bauleistungen bzw. das versprochene Werk oder einen Teil desselben nach dem Vertrag fertiggestellt, sollte er dies dem Bauherrn (öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher) mittels einer "Fertigstellungsmeldung" in Schrift- oder Textform kundtun. Denn die Abnahme durch den Bauherrn als Auftraggeber setzt voraus, dass die Bauleistungen vertragsgemäß fertiggestellt und im Wesentlichen frei von Mängeln sind.
Zusammen mit der Fertigstellungsmeldung sollten durch den Bauunternehmer auch das Verlangen zur Abnahme durch den Bauherrn und dafür ein Terminvorschlag mitgeteilt werden. Als angemessen für den Terminvorschlag zur Abnahme kann sowohl für einen VOB-Vertrag als auch einen Bauvertrag nach BGB die in § 12 Abs. 5, Nr. 1 VOB/B vorgegebene Abnahmefrist von 12 Werktagen angesehen werden.
Zum Verbraucherbauvertrag obliegt nach dem reformierten Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 dem Bauunternehmer nach § 650k Abs. 3 BGB die Pflicht, bereits mit der Baubeschreibung zum Verbraucherbauvertrag eine verbindliche Angabe zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks anzugeben. Sollte dies auch zum Abschluss des Bauvertrags nicht möglich sein, ist die Dauer der Bauausführung anzuführen.
Sind noch Restarbeiten (beispielsweise technologisch oder auch wetter- und/oder jahreszeitlich bedingt) auszuführen, bliebe zu prüfen, ob dadurch die Gebrauchs- bzw. Nutzungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Sofern das nicht der Fall ist, kann trotzdem eine Abnahme erfolgen. Das sollte aber durch den Bauunternehmer bereits in seiner Fertigstellungsmeldung mit aufgeführt werden, ggf. auch mit den dafür maßgebenden Gründen für die Restarbeiten.
Die Fertigstellungsmeldung durch den Bauunternehmer hat keine Beziehung zur früher üblichen Fertigstellungsbescheinigung bei Werkverträgen, die im § 641a BGB ersatzlos ab 01.01.2009 gestrichen wurde.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Abnahmeformen
Je nachdem, welche Bauvertragsart der Bauausführung zugrunde gelegt wird, kommen in der Baupraxis verschiedene Abnahmeformen bzw. -arten zur Anwendung.Vorschriften zu Abnahmeformen Die einzelnen Abnahmeformen leiten sich nach folgenden Regelungen ab:...
Fertigstellungsbescheinigung
Eine "Fertigstellungsbescheinigung" fand Berücksichtigung bei einem Werkvertrag nach BGB bis zum 31. Dezember 2008. Nach dem Gesetz zur Forderungssicherung (FoSiG vom 23.10.2008) wurde die Fertigstellungsbescheinigung in § 641a BGB ersatzlos mit Wirk...
Fertigstellung
Die Fertigstellung der vertraglich auszuführenden Bauleistungen liegt mit dem Abschluss der dafür notwendigen Tätigkeiten des Bauunternehmers als Auftragnehmer vor. Das herzustellende Werk ist praktisch abnahmereif. Die Fertigstellung ist aber weder ...
Abnahmevorbereitung
Der Auftraggeber bzw. Besteller von Bauleistungen ist zu ihrer Abnahme mit Bezug auf § 12 VOB, Teil B sowie § 640 BGB verpflichtet. An die Abnahme sind eine Reihe von Rechtsfolgen geknüpft. Folglich bedarf es einer gewissenhaften Vorbereitung der Ab...
Fertigstellungszeitpunkt bei BGB-Bauverträgen
Mit Abschluss der vertraglich auszuführenden Bauleistungen für das Bauvorhaben bzw. Werk durch den Bauunternehmer als Auftragnehmer wird allgemein die Fertigstellung vorliegen. Das herzustellende Werk ist praktisch abnahmereif, wobei die Fertigstellu...
Abnahmeverzug
Die Pflicht zur Abnahme des Werks bzw. der hergestellten Bauleistung obliegt dem Auftraggeber als Bauherrn.Abnahmeverzug bei VOB-Verträgen Bestimmungen hierzu liefert § 12 in VOB Teil B einschließlich zu Abnahmeformen und Abnahmefristen.Verlang...
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere