Baurecht / BGB

Fertigstellungsmeldung

Hat der Bauunternehmer seine Bauleistungen bzw. das versprochene Werk oder einen Teil desselben nach dem Vertrag fertiggestellt, sollte er dies dem Bauherrn (öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher) mittels einer "Fertigstellungsmeldung" in Schrift- oder Textform kundtun. Denn die Abnahme durch den Bauherrn als Auftraggeber setzt voraus, dass die Bauleistungen vertragsgemäß fertiggestellt und im Wesentlichen frei von Mängeln sind.
Zusammen mit der Fertigstellungsmeldung sollten durch den Bauunternehmer auch das Verlangen zur Abnahme durch den Bauherrn und dafür ein Terminvorschlag mitgeteilt werden. Als angemessen für den Terminvorschlag zur Abnahme kann sowohl für einen VOB-Vertrag als auch einen Bauvertrag nach BGB die in § 12 Abs. 5, Nr. 1 VOB/B vorgegebene Abnahmefrist von 12 Werktagen angesehen werden.
Zum Verbraucherbauvertrag obliegt nach dem reformierten Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 dem Bauunternehmer nach § 650k Abs. 3 BGB die Pflicht, bereits mit der Baubeschreibung zum Verbraucherbauvertrag eine verbindliche Angabe zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks anzugeben. Sollte dies auch zum Abschluss des Bauvertrags nicht möglich sein, ist die Dauer der Bauausführung anzuführen.
Sind noch Restarbeiten (beispielsweise technologisch oder auch wetter- und/oder jahreszeitlich bedingt) auszuführen, bliebe zu prüfen, ob dadurch die Gebrauchs- bzw. Nutzungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Sofern das nicht der Fall ist, kann trotzdem eine Abnahme erfolgen. Das sollte aber durch den Bauunternehmer bereits in seiner Fertigstellungsmeldung mit aufgeführt werden, ggf. auch mit den dafür maßgebenden Gründen für die Restarbeiten.
Die Fertigstellungsmeldung durch den Bauunternehmer hat keine Beziehung zur früher üblichen Fertigstellungsbescheinigung bei Werkverträgen, die im § 641a BGB ersatzlos ab 01.01.2009 gestrichen wurde.
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