Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Änderungssatz bei Lohngleitung

Soll eine Lohngleitklausel vereinbart werden, ist vom Bieter ein Änderungssatz anzugeben. Dieser gibt an, um wie viel Tausendstel sich der Preis der Leistung (bzw. die Einheitspreise) für die anzubietenden bzw. abzurechnenden Bauleistungen ändern wird, wenn sich der maßgebende Lohn bei Lohngleitung (Gesamttariflohn der Lohngruppe 4) um 1 Cent je Stunde ändert.
Bei der Bestimmung des Änderungssatzes ist zunächst der Personalkostenanteil für den Bauauftrag zu bestimmen. Er errechnet sich einerseits aus den kalkulierten Lohnkosten innerhalb der Einzelkosten sowie aus den anteiligen Gehaltskosten, die innerhalb der Gemeinkosten berücksichtigt wurden. Wichtig dabei ist, dass die gesamten Personalkosten berücksichtigt werden. Enthält ein Angebot andere als lohn- und gehaltsbezogene Anteile im Änderungssatz, kann ein Zuschlag bzw. Auftrag nicht erteilt werden.
Mithilfe des Änderungssatzes kann beurteilt werden, ob die künftige Entwicklung der gesamten Personalkosten voraussichtlich ähnlich verlaufen wird wie die des maßgeblichen Lohnes. Der Änderungssatz unterliegt auch dem Wettbewerb. Er darf nicht isoliert betrachtet werden. Ist in den Verdingungsunterlagen eine Unterteilung der Änderungssätze nach Leistungstiteln bzw. Abschnitten des Leistungsverzeichnisses vorgesehen, müssten für deren Ermittlung die jeweiligen Personalkostenanteile und Angebotssummen je LV-Abschnitt zugrunde gelegt werden. Wird kein Änderungssatz angegeben, so besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Gehaltsmehraufwendungen.
Soll eine Lohngleitklausel vorgesehen werden, so steht die Höhe des Gesamtpreises für die Baumaßnahme zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht fest, weil die zu erwartenden Personalkostenveränderungen noch nicht genau bekannt sind. Die das Angebot wertende Stelle muss unter Verwendung des Änderungssatzes und der Schätzung der künftigen Lohnkostenentwicklung einen vorläufigen Gesamtpreis ermitteln und diesen der Wertung der Angebote unterwerfen.

Beispielrechnung: Änderungssatz für die Lohngleitklausel

Angebotssumme (ohne Umsatzsteuer): 1.000.000,00 €
Kalkulierte Lohnkosten im Angebot:400.000,00 €

Daraus folgt ein Lohnanteil von 40 %
Maßgeblicher Lohn, berücksichtigt im Angebot21,06 €/h
Tarifstundenlohn der Lohngruppe 4 (01.01.2021 West)

Berechnung des Änderungssatzes

Änderungssatz =1:maßgeblicher Lohn in CentxLohnkostenanteil
=1:2.106 Centx0,40
=0,000 1899 je Cent Lohnkostenveränderung
oder 0,1899 v. T., als von Tausend- oder Promille-Satz
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