Die Lohngleitklausel stellt eine Preisgleitklausel dar. Über die Lohngleitklausel soll eine während der Bauzeit evtl. eintretende Änderung der Löhne und Gehälter teilweise ausgeglichen werden. Grundlage für die Berechnung bildet ein vom Bieter anzugebender Änderungssatz zur Lohngleitung. Er gibt an, um wieviel Tausendstel sich der Preis der Leistung (bzw. die Einheitspreise) für noch nicht ausgeführte Leistungen ändern wird, wenn sich der maßgebende Lohn bei Lohngleitung (für das Baugewerbe der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der Lohngruppe 4 Spezialfacharbeiter - West) um 1 Cent je Stunde ändert. Beim Änderungssatz wird auch von der Cent-Klausel gesprochen. Mit seiner Hilfe kann beurteilt werden, ob die künftige Entwicklung der gesamten Personalkosten voraussichtlich ähnlich verlaufen wird, wie die des maßgeblichen Lohnes als lohn- und gehaltsbezogene Anteile. Enthält ein Angebot andere als lohn- und gehaltsbezogene Anteile im Änderungssatz, kann ein Zuschlag bzw. Auftrag nicht erteilt werden. Für öffentliche Aufträge sind die Anforderungen und Regelungen für das Angebot aus dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) zu berücksichtigen, speziell die Aussagen im Formblatt 224 - Angebot Lohngleitklausel - und der zugehörigen Richtlinie. Seit der Aktualisierung 2012 im VHB-Bund wurde der Umgang mit der Lohngleitklausel vollständig geändert. Vorher waren vom Bieter 2 Angebote abzugeben, und zwar eines mit und ein anderes ohne Lohngleitklausel mit Angabe des Änderungssatzes als von Hundert (v. H.) - Satz, um den sich sein Hauptangebot verringert sowie den von Tausend (v. T.) - Satz, um den sich sein bei Lohnänderung erhöht. Diese Angaben führten sowohl bei den Bietern als auch bei den Vergabestellen oft zu Unsicherheiten. Deshalb wurde die Darstellungsweise in dem überarbeiteten Formblatt 224 sowie die Aussagen in der Richtlinie zum Formblatt 224 präzisiert bzw. angeglichen. Für ein Angebot mit einer Lohngleitklausel sind folgende Aussagen und Berechnungen vorzunehmen und auszuweisen, wofür das Formblatt 224 im VHB als Grundlage dient:
- Vorgabe der voraussichtlichen Lohnerhöhung durch die Vergabestelle, ermittelt als fiktive Lohnänderung bei Lohngleitung, abgeleitet aus der Länge der Bauzeit und den in dieser Zeit angenommenen oder bereits bekannten Lohnerhöhungen bzw. Lohntariferhöhungen
- Ermittlung des Änderungssatzes zur Lohngleitung als v. T.- Satz durch den Bieter
- Angabe des Änderungsbetrags in Euro, um den sich Leistungssumme des Angebots bzw. Auftrags eines Leistungstitels bzw. -abschnitts erhöht
- anschließend Abzug eines Selbstbehalts als Selbstbeteiligung bei Gleitklauseln von der Summe des Änderungsbetrags
- Ausweis des Erstattungsbetrags zur Lohnänderung (ohne Umsatzsteuer) für den Auftrag bzw. einzelner Leistungstitel
Soll eine Lohngleitklausel vereinbart werden, so ist bei öffentlichen Aufträgen der Erstattungsbetrag zur Lohnänderung als separater Titel bzw. Abschnitt in die Leistungsbeschreibung als Übertrag in das Leistungsverzeichnis mit Bezug auf Tz .4.8.5 in der Richtlinie 100 – Allgemeine Richtlinien Vergabeverfahren – im VHB-Bund (Ausgabe 2017) aufzunehmen. Bei Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau ist die Lohngleitklausel nicht mehr vorzusehen. Diesbezügliche Aussagen wurden im "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB, vorher im Teil 1 unter Tz. 1.3 - Nr. 22)" gestrichen. Sollte in einem Ausnahmefall dennoch die Lohngleitklausel angebracht sein, ist dies im Vorfeld mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI- Referat StB 14) abzustimmen.
Bei Anwendung der Lohngleitklausel sind die vorgegebene Lohnänderung (in Cent je Stunde) und der Änderungsbetrag (in Euro) ausschließlich für die Wertung des Angebots von Bedeutung. Vertragsbestandteil werden sie jedoch nicht, sondern nur der vom Bieter angebotene v. T.- Satz.
Der vom Bieter anzugebende Änderungssatz bei Lohngleitung unterliegt dem Wettbewerb. Er darf nicht isoliert betrachtet werden. Ist in den Verdingungsunterlagen eine Unterteilung der Änderungssätze nach Leistungstiteln bzw. Abschnitten des Leistungsverzeichnisses vorgesehen, müssten deren Ermittlung die jeweiligen Personalkostenanteile und Angebotssummen je LV-Abschnitt zugrunde gelegt werden. Wir kein Änderungssatz angegeben, so besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Gehaltsmehraufwendungen.
Soll eine Lohngleitklausel vorgesehen werden, so steht die Höhe des Gesamtpreises zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht fest, weil die zu erwartenden Personalkostenveränderungen noch nicht genau bekannt sind. Die das Angebot wertende Stelle muss unter Verwendung des Änderungssatzes und der Schätzung der künftigen Lohnkostenentwicklung einen vorläufigen Gesamtpreis ermitteln und diesen der Wertung der Angebote unterwerfen.
Wurde die Lohngleitklausel vereinbart, ist eine sich daraus ableitende Vergütung aus der Bauausführung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, beispielsweise in einer Anlage zur Schlussrechnung als Rechnungslegung bei Lohngleitung.