Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Vergütung bei einer Lohngleitklausel

Über die Lohngleitklausel soll eine während der Bauzeit evtl. eintretende Änderung der Löhne und Gehälter teilweise ausgeglichen werden. Grundlage für die Berechnung bildet ein vom Bieter anzugebender Änderungssatz. Er gibt an, um wie viel Tausendstel sich der Preis der Leistung (bzw. die Einheitspreise) für noch nicht ausgeführte Leistungen ändern wird, wenn sich der maßgebliche Lohn (Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 4) um 1 Cent je Stunde ändert.
Als Vertragsbedingungen sind bei einer Lohngleitklausel zu beachten:
  • Mehraufwendungen werden für Löhne und Gehälter nur erstattet, wenn sich der maßgebende Lohn durch Änderungen der Tarife oder bei einem tariflosen Zustand durch Änderungen auf Grund von orts- oder gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen erhöht hat, jedoch erst nach Ablauf der Angebotsfrist,
  • maßgeblicher Lohn ist der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der Lohngruppe 4 (Spezialfacharbeiter), wenn der Auftraggeber nichts anderes in der Leistungsbeschreibung angegeben hat,
  • die Lohngleitklausel findet für Nachträge keine Anwendung, wenn in den Preisen Lohnveränderungen bereits enthalten sind,
  • für den Leistungsumfang bis zur Änderung des GTL ist keine Lohngleitung zu vergüten, wobei der Leistungsumfang gemeinsam zwischen den Vertragspartnern durch Aufmaß festgestellt werden sollte,
  • die Lohnänderung ist durch den Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen,
  • die Selbstbeteiligung (Bagatellklausel) beträgt für den Auftragnehmer 0,5 % der Abrechnungssumme für die insgesamt erbrachte Leistung (ohne Umsatzsteuer).
Am Ende des Artikels kann eine Rechnung für die Vergütung eingesehen werden.
Beispielrechnungen für ein Angebot finden sich auch im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) in der Richtlinie 224 und zugeordnetem Formblatt, maßgebend für öffentliche Bauaufträge im Hochbau. Demgegenüber ist die Lohngleitklausel bei Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nicht mehr vorzusehen. Diesbezügliche Aussagen wurden im Handbuch für den Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) seit der Ausgabe April 2016 gestrichen (vorher im Teil 1 unter Tz. 1.3 - Nr. 22).
Wurde die Lohngleitklausel vereinbart, ist eine sich daraus ableitende Vergütung aus der Bauausführung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, beispielsweise in einer Anlage zur Schlussrechnung, ggf. bereits bei einer Abschlagsrechnung.

Rechenbeispiel für die Vergütung

Beispielrechnung bei vereinbarter Lohngleitklausel – in der Regel in Besonderen oder Zusätzlichen Vertragsbedingungen – wobei eine Erhöhung des tariflichen Lohns GTL vor Baubeginn um 38 Cent angesetzt wird:
Abrechnungsssumme (ohne Umsatzsteuer):1.000.000,00 €
Änderungssatz:0,0002669
Erhöhung des Gesamttarifstundenlohns:38 Cent
LeistungsumfangxÄnderungssatzxLohnänderung in Cent
1.000.000,00 €
x0,0002669x38= 10.142,20 €
abzüglich Selbstbeteiligung 0,5 % von 1.000.000 €= 5.000,00 €
Vergütungsanspruch aus vereinbarter Lohngleitklausel= 5.142,20 €
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