Tritt voraussichtlich während der Bauzeit eine Änderung der Löhne und Gehälter ein, dann kann ggf. eine Lohngleitklausel vereinbart werden. Für öffentliche Bauaufträge im Hochbau sind die Anforderungen und Regelungen für das Angebot aus dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) zu berücksichtigen, speziell die Aussagen im Formblatt 224 und der zugehörigen Richtlinie. Bei Baumaßnahmen des Straßen- und Brückenbaus wurden im speziellen Vergabehandbuch HVA B-StB Aussagen zur Lohngleitklausel im Teil 1 (Tz. 1.3 - Besondere Vertragsbedingungen) nicht mehr vorgesehen. Sollte sich in einem Ausnahmefall dennoch das Erfordernis einer Lohngleitklausel ergeben, ist dies bei Bundesbaumaßnahmen im Vorfeld mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Referat StB 14 abzustimmen.
Soll die Lohngleitklausel mit für eine Vereinbarung vorgesehen und vereinbart werden, so ist zunächst die voraussichtliche Lohnerhöhung von der Vergabestelle vorauszubestimmen und vorzugeben. Als Grundlagen sind heranzuziehen: Daraus ableitend ist der Änderungssatz bei Lohngleitung als fiktive Lohnänderung zu bestimmen. Die Lohnänderung ist nur auf die Bauleistung ab dem Eintritt der Lohnerhöhung zu beziehen. Dazu hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig die Lohnänderung schriftlich anzuzeigen. Der zu diesem Zeitpunkt maßgebende Leistungsstand sollte durch ein - möglichst gemeinsames -Aufmaß ermittelt werden. Von dem ermittelten Betrag der Lohnänderung wird nur der über 0,5 % der Abrechnungssumme (ohne Umsatzsteuer) der erbrachten Leistung hinausgehende Teilbetrag erstattet. Der Betrag aus dieser Bagatellklausel ist vom Auftragnehmer zu tragen.
Beispiel: Berechnung der fiktiven Lohnänderung
Bauzeit: | 01.03.2016 bis 31.12.2016 |
Angebotssumme: | 3.000.000 € (ohne Umsatzsteuer) |
Lohnerhöhungen auf Grundlage der Tarifveränderungen: maßgebender Lohn bei Lohngleitung:
zum Gesamttarifstundenlohn (Lohngruppe 4 – West) am 01.01.2016 = 18,64 €
zum 01.05.2016 Lohnerhöhung auf 19,09 €/Stunde (+ 45 Cent)
Berechnung der fiktiven Lohnänderung (lineare Ermittlung):
2 | Monate zu = | 0 Cent |
8 | Monate zu = | 45 Cent |
2 Monate x 0 Cent + 8 Monate x 45 Cent | = 36 Cent |
10 Monate |
Wird nun die Lohnerhöhung in Cent mit der Angebots-bzw. Abrechnungssumme der Bauleistung des Angebots bzw. Auftrags oder ggf. einzelner Abschnitte aus dem Leistungsverzeichnis mit der Lohnerhöhung in Cent sowie mit dem Änderungssatz zur Lohngleitung als von Tausend (v. T.)-Satz multipliziert und anschließend durch 1.000 geteilt, dann stellt sich im Ergebnis die Lohnänderung als Lohnerhöhung dar, für das Beispiel bei einem Änderungssatz von 0,36 v. T. wie folgt:
(3.000.000 € x 45 Cent x 0,36 Änderungssatz) : 1.000 = 48.600 €
Diese Lohnerhöhung ist für das Angebot in das Formblatt 224 zu übernehmen. Wird davon noch der Selbstbehalt als Selbstbeteiligung bei Gleitklauseln abgezogen, bei der Lohngleitklausel im Allgemeinen 0,5 % von der Angebots-bzw. Abrechnungssumme (ohne Umsatzsteuer), dann stellt sich der Erstattungsbetrag aus Lohnerhöhung für das Beispiel wie folgt dar:
fiktive Lohnerhöhung (Summe Aufwendungen) | = | 48.600 € |
abzüglich Selbstbehalt (3.000.000 € x 0,005) | = | 15.000 € |
Erstattungsbetrag Lohnerhöhung bei Lohngleitung | = | 33.600 € |