Lohn / Tarif / Rente

Maßgebender Lohn bei Lohngleitung

Der maßgebliche Lohn bildet eine Grundlage bei Anwendung bzw. einem Angebot mit Lohngleitklausel als eine Form von Preisgleitklauseln. Über die Lohngleitklausel soll eine während der Bauzeit evtl. eintretende Änderung der Löhne und Gehälter teilweise ausgeglichen werden.
Grundlage für die Berechnung bildet ein vom Bieter anzugebender Änderungssatz zur Lohngleitung. Er gibt an, um wieviel Tausendstel sich der Preis der Leistung (bzw. die Einheitspreise) als Änderungssatz bei Lohngleitung (in der Baupraxis auch als Cent-Klausel bezeichnet) für die auszuführenden Leistungen ändern wird, wenn sich der maßgebliche Lohn, um 1 Cent je Stunde ändert.
Für öffentliche Bauaufträge bei Baumaßnahmen des Hochbaus sind die Anforderungen und Regelungen für das Angebot aus dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) zu berücksichtigen, spezielle die Aussagen im Formblatt 224 und der zugehörigen Richtlinie.
Für den maßgebenden Lohn ist nach Richtlinie zum Formblatt 224 aus dem am Sitz der Vergabestelle geltenden Tarifvertrag jene Lohn- bzw. Berufsgruppe festzulegen, deren Lohnerhöhung für die Berechnung der Mehraufwendungen ausschlaggebend ist, und zwar zunächst ohne Betrag.
Folgende Löhne können beispielsweise maßgebend sein:
  • für das Baugewerbe:
    der Gesamttarifstundenlohn (GTL) eines Spezialfacharbeiters der Lohngruppe 4 (West)
  • für das Dachdeckerhandwerk:
    der Bundesecklohn (Lohngruppe IIa: Lohn eines Dachdecker-Fachgesellen, der nach bestandener Gesellenprüfung mindestens 3 Jahre im Dachdeckerhandwerk tätig war)
  • für das Maler- und Lackiererhandwerk:
    der Ecklohn im Lohngebiet I (Lohn eines Maler- und Lackierergesellen im 2. Gesellenjahr)
  • für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie:
    der Monatsgrundlohn (Lohn eines Facharbeiters der Lohngruppe 7 im Summarischen System)
Sollen in einem Bauvertrag mehrere Lose mit unterschiedlichen Gewerkeleistungen zusammengefasst werden, dann sollte das Leistungsverzeichnis ebenfalls in verschiedene Teilbereiche bzw. Abschnitte aufgegliedert werden. Für jeden Abschnitt ist dann der jeweilige maßgebende Lohn anzusetzen, wenn dies die unterschiedlichen Tarifverträge erforderlich machen. Werden ggf. auch Stundenlohnarbeiten angehängt, dann ist auch für diese ein eigener Abschnitt und besonderer Änderungssatz vorzusehen.
Die vorgegebene Lohnänderung (in Cent je Stunde) und der Änderungsbetrag (in EUR) sind ausschließlich für die Wertung des Angebots von Bedeutung. Vertragsbestandteil werden sie jedoch nicht, sondern nur der vom Bieter angebotene von Tausend (v. T.) - Satz.
Anzuführen bleibt noch, dass bei Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau die Lohngleitklausel mit Bezug auf die Aussagen im Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) nicht mehr vorzusehen ist. Sollte sie in einem Ausnahmefall erforderlich sein, so ist dies mit dem BMVI, Referat Straßenbau 14 vorher abzustimmen, wofür Regelungen in einem gesonderten Leitfaden vorgesehen werden.
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