Lohn / Tarif / Rente

Cent-Klausel

Als Cent-Klausel wird allgemein die Bestimmung und Angabe des Änderungssatzes bei vorgesehener Anwendung der Lohngleitklausel verstanden.
Soll eine Lohngleitklausel vereinbart werden, ist vom Bieter ein Änderungssatz anzugeben. Er gibt an, um wie viel Tausendstel sich der Preis der Bauleistung (bzw. die Einheitspreise) für noch nicht ausgeführte Leistungen ändern wird, wenn sich der maßgebende Lohn bei Lohngleitung (Gesamttariflohn der Lohngruppe 4) um 1 Cent je Stunde ändert.
Der Änderungssatz als Cent- Klausel lässt sich folgendermaßen bestimmen:
Ausgangswerte:
Angebotssumme (ohne Umsatzsteuer)=3.000.000 €
Lohnanteil (Personalkosten)=48 %
Maßgebender Lohn
(Lohngruppe 4 – West-Stand 1.6.2012)
=17,07 €/h

Cent-Klausel (Änderungssatz)=1 CentxLohnanteil (in %)
maßgebender Lohn (in Cent)x100

=1x48
1707x100
=0,0002812

multipliziert mit 1.000 als von Tausend (v. T.)-Satz = 0,2812

Die Berechnung führt zum gleichen Ergebnis wie bei der Berechnung des Änderungssatzes im Beispiel, das unter dem Begriff "Änderungssatz bei Lohngleitung" demonstriert wird.
Dafür ist zunächst der Personalkostenanteil für den Bauauftrag zu bestimmen. Er errechnet sich einerseits aus den kalkulierten Lohnkosten innerhalb der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) sowie aus den anteiligen Lohn- und Gehaltskosten, die innerhalb der Gemeinkosten berücksichtigt wurden sowie ggf. einem Lohnkostenanteil aus Gerätekosten und Sonstigen Kosten.
Der Änderungssatz wird in der Höhe zwischen 0,20 bis 0,35 v. T. anzutreffen sein.
Für Öffentliche Aufträge sind die Anforderungen und Regelungen für das Angebot aus dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) zu berücksichtigen, speziell die Aussagen im Formblatt 224 und der zugehörigen Richtlinie. Mit der Aktualisierung 2012 wurde der Umgang mit der Lohngleitklausel vollständig geändert. Vorher waren vom Bieter 2 Angebote abzugeben, und zwar eines mit und ein anderes ohne Lohngleitklausel mit Angabe des Änderungssatzes als v. H.-Satz, um den sich sein Hauptangebot verringert sowie den v. T.-Satz, um den es sich bei Lohnänderung erhöht. Diese Angaben führten sowohl bei den Bietern als auch bei den Vergabestellen oft zu Unsicherheiten. Deshalb wurde die Darstellungsweise analog zu den Regelungen beim Straßenbau und Wasserbau in dem überarbeiteten Formblatt und Richtlinie 224 präzisiert bzw. angeglichen.
Der Änderungssatz wird Vertragsbestandteil, nicht jedoch die vorgegebene Lohnänderung (in Cent je Stunde) und der Gesamtbetrag der Lohnänderung (in Euro). Letztere sind ausschließlich für die Wertung des Angebots von Bedeutung.
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