Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Arbeitnehmerüberlassung

Unter Arbeitnehmerüberlassung versteht man dem Grunde nach Leiharbeit. Die Zurverfügungstellung von Leiharbeitnehmern:
  • durch einen Betrieb = Verleiher an einen anderen Betrieb = Entleiher
  • im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit
  • ist nur vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer zulässig.
Es besteht gewissermaßen ein Dreieckverhältnis.
Für die Arbeitnehmerüberlassung gelten die Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das mit Gültigkeit ab 1. April 2017 durch das Erste Gesetz zur Änderung des AÜG vom 21. Februar 2017 (in BGBl. I S. 258) wesentliche Änderungen erfuhr, zugleich in Verbindung mit Präzisierungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und BGB.
Als Änderungen sind hervorzuheben:
  • Anknüpfung der Arbeitnehmerüberlassung als Arbeitsleistung, wenn die Leiharbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen;
  • Überlassung von Arbeitnehmern mit vertraglicher Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher mit Bezug auf § 1 Abs. 1 AÜG und nach neu eingefügtem § 611a im BGB zum Arbeitsvertrag;
  • Die vorher unbestimmte "vorübergehende" Arbeitnehmerüberlassung darf nunmehr nur noch 18 aufeinander folgende Monate desselben Entleihers nach § 1 Abs. 1b dauern, wobei die Zeiträume vorheriger Überlassungen vollständig anzurechnen sind, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als 3 Monate liegen, ggf. kann in einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche eine abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden.
  • Nach 18 Monaten muss der Einsatzbetrieb die Leiharbeiter übernehmen oder zurück an den Verleiher geben. Ob sich mit der Neuregelung künftig Missbrauch verhindern lässt, wird sich in der Praxis zeigen.
  • Arbeitsplätze können aber auch künftig weiterhin mit Leiharbeitnehmern besetzt werden, wenn diese spätestens nach 18 Monaten ausgetauscht werden.
  • Verpflichtung des Verleihers, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nach § 8 AÜG zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz), wobei für die ersten 9 Monate tarifvertraglich vom Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden kann (Probleme können sich hierbei ergeben, wenn ein nicht an einen Tarifvertrag gebundener Baubetrieb einen Arbeitnehmer bei Zulässigkeit an ein tarifgebundenes Bauunternehmen verleiht);
  • Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer:
    • mindestens das in Rechtsvorschriften festgesetzte Mindeststundenentgelt (Mindestlohn) nach § 8 Abs. 5 AÜG für die Zeit der Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung zu zahlen und
    • mitzuteilen, welcher Lohn in dem Entleiherbetrieb für vergleichbare Beschäftigte gezahlt wird. Sofern der Entleiher keine vergleichbaren Stammarbeitnehmer beschäftigt, wäre für eine ordnungsgemäße Auskunft eine fiktive Beurteilung erforderlich, wie der Entleiher die dem Leiharbeitnehmer zugewiesene Tätigkeit im Arbeitsverhältnis vergütet hätte, wie vom Bundesarbeitsgericht mit einem Urteil vom 23. 11.2016 (Az.: 5AZR 53/16) entschieden wurde, wobei für das Vergleichsentgelt ("equal pay") die Tätigkeit maßgeblich bliebe, die der "Entleiher dem Leiharbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent durch Billigung oder Duldung zugewiesen hat".
  • Information des Leiharbeitnehmers nach § 11 Abs. 2 AÜG vor dem Einsatz, dass er als Leiharbeitnehmer eingesetzt wird;
  • Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nach § 11 Abs. 5 AÜG nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher ist künftig untersagt.
  • Neuerungen zu Sanktionen mit Verschärfungen bei Verstößen gegen die Vorschriften im AÜG.
Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf nach § 1 Abs. 1 AÜG grundsätzlich der Erlaubnis. Ist sie nicht erlaubt bzw. bleibt sie unerkannt, kann dies die Begründung eines Arbeitsverhältnisses der Arbeitskräfte mit dem Entleiher zur Folge haben und ggf. strafrechtlich geahndet werden.
Üblicherweise ist die Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes nicht zulässig. Ausnahmen sieht jedoch § 1b im AÜG weiterhin als Einschränkungen vor, worauf unter Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe Aussagen erfolgen.
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