Mit Bezug auf § 1b im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG - letzte Änderungen mit Gültigkeit ab 1. April 2017 durch das Erste Gesetz zur Änderung des AÜG vom 21. Februar 2017 in BGBl. I S. 258) ist Arbeitnehmerüberlassung "in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, unzulässig". Zugleich werden jedoch in § 1b AÜG Aussagen getroffen, in welchen Fällen eine Arbeitnehmerüberlassung auch im Baugewerbe gestattet ist, so: - zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen,
- zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens 3 Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassenverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.
Ohne Verleiherlaubnis und ohne Pflicht zur Anzeige ist ein Arbeitskräfteverleih im Baugewerbe ebenfalls möglich bei: - vorübergehendem Personalaustausch von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten zwischen Betrieben bzw. Niederlassungen eines Baukonzerns,
- Freistellung und Abordnung von Stammfirmenpersonal der Gesellschafter an eine Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE), wenn die Stammfirma Mitglied einer Normal-ARGE ist und alle Mitglieder der ARGE aufgrund des ARGE-Vertrages zur selbstständigen Erbringung von Bauleistungen verpflichtet sind,
- Überlassung von qualifiziertem Bedienungspersonal als Nebenleistung beim Vermieten oder Verleihen von Baumaschinen beispielsweise von Großbaggern und Spezial-Mobilkranen, wobei die Gebrauchsüberlassung der Baumaschine im Vordergrund stehen muss, wogegen bei der Überlassung von Kleingeräten mit Bedienungspersonal in der Regel keine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt,
- nicht gewerbsmäßiger und nicht auf Dauer angelegter Überlassung, wenn keine Absicht zur Gewinnerzielung vorliegt,
- Angestelltentätigkeiten (z. B. Sekretariat), weil hierzu keine bauspezifischen Regelungen und Anforderungen vorgegeben sind,
- Hilfe durch "Kollegen", wenn ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, Arbeitnehmer für maximal 12 Monate zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen überlässt und dies auch vorher schriftlich der zuständigen Direktion in der Region anzeigt,
- konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.
Erfolgt eine Arbeitnehmerüberlassung durch eine konzerneigene Personalführungsgesellschaft, dann liegt nach einer Entscheidung des BAG mit Urteil vom 9.2.2011 (Az.: 7 AZR 32/10) eine Gewinnerzielungsabsicht und folglich eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vor. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen dem Verleihunternehmen und der Konzernmutter ein Gewinnabführungsvertrag bestehen muss.
Eine Gewinnerzielungsabsicht kann auch immer dann unterstellt werden, wenn ein konzernzugehöriges Unternehmen Arbeitnehmer einstellt, um sie dann an andere Konzerngesellschaften zu überlassen, jedoch zu günstigeren Bedingungen, so beispielsweise geringere Kosten für diese Unternehmen gegenüber den Aufwendungen im Fall der eigenen Einstellung von Arbeitnehmern.
Welche Änderungen sich aus den präzisierten Regelungen des AÜG mit Wirksamkeit ab 1. April 2017 ergeben und ebenfalls bei Zulässigkeit der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe zu beachten sind, wird unter Arbeitnehmerüberlassung ausgesagt. Hervorzuheben sind die Regelungen zum Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 Abs. 1 AÜG. Daraus leitet sich ein Vergütungsanspruch des Leiharbeitnehmers in Höhe des für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geschuldeten Arbeitsentgelts ab. Dies kann im Baugewerbe durchaus mit Problemen verbunden sein, wenn beispielsweise ein nicht an Entgelttarifverträge gebundener Baubetrieb bei Zulässigkeit einer Überlassung einen Arbeitnehmer an ein tarifgebundenes Bauunternehmen verleiht. In diesem Fall ist der Leiharbeitnehmer nach den geltenden Bedingungen für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Verleihbetrieb zu entlohnen.
Noch beachtenswerter bliebe der Fall, wenn ein Bauunternehmen im Tarifgebiet Ostdeutschland einen Arbeiter bei Zulässigkeit an ein Bauunternehmen im Tarifgebiet Westdeutschland verleiht, da zwischen den Entgelttarifverträgen zwischen Ost und West Unterschiede bestehen. Zu beachten blieben im Fall die im Tarifgebiet West für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Verleihbetrieb geltenden Tarifbedingungen.