Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Illegale Beschäftigung

Als illegale Beschäftigung gelten allgemein
  • die illegale Ausländerbeschäftigung,
  • die illegale Arbeitnehmerüberlassung sowie
  • Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).
Ausländer dürfen in Deutschland eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit nur ausüben, wenn ein Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Ausnahmen gelten dann, wenn die Beschäftigung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erfolgt oder Gesetze es erlauben.
Illegale Beschäftigung wird auch allgemein als "Schwarzarbeit " angesehen. Zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit engagieren sich der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, die Gewerkschaft IG BAU sowie das Finanzministerium in einem gemeinsamen Bündnis. Ziel ist es, vor allem gegen Wettbewerbsverzerrungen wirksam zu werden.
Prüfungen erfolgen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung. Grundlagen liefert das "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz -SchwarzArbG)" vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert wurde. Werden bei den Prüfungen Verstöße festgestellt, können Geldbußen und Strafen ausgesprochen werden.
Geprüft wird vorrangig, ob:
  • die Arbeitgeber ihre Beschäftigten korrekt zur Sozialversicherung angemeldet haben,
  • Ausländer eine Erwerbstätigkeit nicht ohne erforderliche Erlaubnis ausüben sowie nicht zu ungünstigen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden,
  • die Zahlung des Mindestlohns nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) eingehalten wird,
  • Anhaltspunkte bestehen, dass Steuerpflichtige ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, z.B. bezüglich Lohnsteuer und Umsatzsteuer.
Für die Arbeitnehmerüberlassung ist die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Im Baugewerbe ist sie jedoch grundsätzlich nicht gestattet. Betroffen davon ist aber nicht die Abordnung von Arbeitnehmern der an einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) beteiligten Bauunternehmen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Illegale Beschäftigung"

Auszug im Originaltext aus LBauO M-V (2015-10)
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bei Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltvert...
- Gesetze im Originaltext -
Gesetze
Auszug im Originaltext aus HBO (2018-05)
Vor Zugang der Baugenehmigung oder vor Ablauf der Frist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 darf mit der Ausführung nicht begonnen werden., Vor Baubeginn muss die Grundfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Ist nach den Bauvo...
- Gesetze im Originaltext -
Gesetze
Auszug im Originaltext aus LBO SH (2021-12)
Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder, ohne deren Stellungnahme die Genehmigung...
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