Als Zeitarbeit wird allgemein eine Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) verstanden, synonym auch als Mitarbeiterüberlassung oder Leiharbeit bezeichnet. Maßgebend hierfür sind die Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das mit Gültigkeit ab 1. April 2017 wesentliche Änderungen durch das Erste Gesetz zur Änderung des AÜG vom 21. Februar 2017 (in BGBl. I S. 258 und letzte Änderungen vom 15. August 2019) erfuhr, zugleich in Verbindung mit Präzisierungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und BGB. Arbeitnehmerüberlassung liegt nach § 1 Abs. 1 AÜG vor, wenn ein Arbeitgeber als Verleiher an Dritte (= Entleiher) Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt. Dies bedarf der Erlaubnis.
In Betrieben des Baugewerbes ist die Arbeitnehmerüberlassung im Grunde nicht zulässig. Im AÜG sieht jedoch § 1b Ausnahmen als Einschränkungen weiterhin vor, worauf unter Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe nähere Aussagen erfolgen. Zu prüfen bliebe jeweils noch, ob und inwieweit eine Arbeitnehmerüberlassung als Arbeitskräfteverleih von Zeitarbeitern an ein Bauunternehmen möglich ist und keiner Anzeigepflicht unterliegt. Soweit die Erlaubnis möglich ist, würde sich aber das Entgelt für den entliehenen Arbeitnehmer allgemein für das Baugewerbe nach den gültigen Tarif- und Sozialkassenverträgen richten, insbesondere für gewerbliche Arbeitnehmer nach den Regelungen: Soweit nicht vorgenannte Regelungen heranzuziehen sind, erfolgt die Entlohnung der Leiharbeitnehmer in der Zeitarbeitsbranche nach Flächentarifverträgen, vorrangig abgeschlossen zwischen den DGB- Gewerkschaften und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ), zuletzt allgemeinverbindlich auf Grundlage der "Dritten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 26. Mai 2017", herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Geltung bis 31. Dezember 2019. Anschließend folgten 3 Monate ohne zur Entlohnung ohne Erhöhung (Nullmonate). Ab 1. April 2020 erhöhen sich die Entgelte ansteigend bis 2022. Hinsichtlich der Mindeststundenentgelte für die „Entgeltstufe EG 1“ wird auch verwiesen auf Aussagen unter Lohnuntergrenzen bei Zeitarbeit.
Grundsätzlich soll bei der Zeitarbeit mittels der Lohnuntergrenzen für die Entgeltgruppe EG 1 (nach der Entgelttabelle ab 1. April 2020 für Leiharbeit) gesichert werden, dass unabhängig von einem vom Gleichstellungsgrundsatz abweichenden Tarifvertrag jedem in Deutschland eingesetzten Zeitarbeitnehmer mindestens das in Tarifverträgen bzw. der Rechtsverordnung festgesetzte Mindeststundenentgelt bei Leiharbeit für Verleihzeiten und verleihfreie Zeiten gezahlt wird.
Für Zeitarbeitnehmer gelten vorrangig weiterhin die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers, jedoch mindestens die jeweilige Lohnuntergrenze. Für das Entgelt ist der jeweilige Arbeitsort maßgebend. Ist das Entgelt des Einstellungsortes höher, dann haben die Leiharbeitnehmer Anspruch auf das höhere Entgelt. Möglich ist auch bei der Zeitarbeit die Führung von Arbeitszeitkonten. Ein Arbeitszeitkonto darf jedoch höchstens 200 Plusstunden umfassen, also 200 Stunden mehr, als Arbeitsstunden durch die regelmäßige monatliche Arbeitszeit entstehen würden, im Einzelfall bei saisonalen Schwankungen bis 230 Plusstunden. Bei der Überschreitung des Arbeitszeitguthabens von 150 Stunden hat der Verleiher die darüber hinausgehenden Plusstunden einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsabgaben gegen Insolvenz zu sichern. Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt ist spätestens am 15. Bankarbeitstag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Verstößt ein Zeitarbeitsunternehmen gegen die Zahlung von Lohnuntergrenzen, dann handelt es ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belangt werden.
Der Entleiher ist weiterhin verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.