Lohn / Tarif / Rente

Arbeitsausfall aus Witterungsgründen

Die gewerbliche Arbeitnehmer im Bauunternehmen haben keinen Anspruch auf Lohn mit Bezug auf § 4 Nr. 6.1 im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe), wenn die Arbeitsleistung aus Witterungsgründen ausfällt. Eingesetzt werden kann für diese Zeit ein Arbeitszeitguthaben, wenn nach einer Form der Arbeitszeitflexibilisierung gearbeitet wird. Wenn jedoch der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) nicht durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, dann ist durch den Arbeitgeber Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe mit der nächsten Lohnabrechnung zu zahlen. Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist jedoch in voller Höhe zu zahlen, wenn die Arbeit an diesen Tagen aus zwingenden Witterungsgründen ausfallen würde.
Zwingende Witterungsgründe liegen dann vor, wenn atmosphärische Einwirkungen, beispielsweise Schnee, Frost und starker Regen oder deren Folgewirkungen so stark und nachhaltig sind, dass selbst bei einfachen Schutzvorkehrungen wie Tragen einer Schutzkleidung, Abdeckung von Baumaschinen u. a. die weitere Bauausführung
  • technische unmöglich oder
  • wirtschaftlich unvertretbar ist oder
  • den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann.
Ein zwingender Witterungsgrund liegt jedoch dann nicht vor, wenn er hätte durch Beachtung von besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden können.
Bis eine Entscheidung durch den Arbeitgeber zur Wiederaufnahme oder endgültigen Einstellung der Arbeit getroffen wird, haben die Arbeitnehmer auf der Baustelle zu verbleiben. Bei der Entscheidung sollen die Interessen sowohl der Arbeitnehmer als auch des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Fällt eine Entscheidung, so ist sie für den gesamten restlichen Arbeitstag verbindlich. In der Schlechtwetterzeit entscheidet der Arbeitgeber über die Einstellung oder Wiederaufnahme nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung mit dem Betriebsrat.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere