Das Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes bei vorliegender Kurzarbeit aus:
Es kann nur in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März in Betrieben des Bauhauptgewerbes im Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbes), des Dachdecker- und Gerüstbauhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus (Galabau), die eine Winterbeschäftigungs-Umlage zur Förderung einer ganzjährigen Beschäftigung leisten, gewährt werden. Ein Wahlrecht zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld besteht nicht. In dieser Schlechtwetterzeit geht das saisonbedingte Kurzarbeitergeld dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld vor. Letzteres kann dann nur in der Zeit vom 1. April bis 30. November infrage kommen.
Kurzarbeit in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit
Bild: © Ilker CelikIst der Arbeitnehmer während der Saison-Kurzarbeit erkrankt, hat er zunächst Stunden z. B. aus der Arbeitszeitflexibilisierung einzubringen, bevor er Saison-Kurzarbeitergeld erhalten kann.
Auszubildende erlangen jedoch keinen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, eine weitere Ausbildung durch Ausschöpfung aller Möglichkeiten zu gewährleisten. Die Auszubildenden haben Anspruch auf Fortzahlung der vollen Ausbildungsvergütung für die Dauer von bis zu 6 Wochen auch bei Ausfall aus witterungsbedingten und wirtschaftlichen Gründen. Danach könnte Kurzarbeitergeld infrage kommen. Vom Bauunternehmen kann in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit die Saison-Kurzarbeit angekündigt werden. Die gewerblichen Arbeitnehmer sollten darüber in geeigneter Form und frühzeitig informiert werden. Eine Frist für die Ankündigung ist nicht vorgeschrieben. Demgegenüber ist für Angestellte eine Saison-Kurzarbeit zu vereinbaren, entweder durch eine Betriebsvereinbarung bei Bestehen eines Betriebsrats oder durch eine Einzelvereinbarung. Dabei ist kein Unterschied zu beachten, ob die Kurzarbeit witterungsbedingt oder aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich wird.
Grundsätzlich muss als allgemeine Voraussetzung für das Saison-Kurzarbeitergeld ein erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit in einem Betrieb nach der Baubetriebsverordnung (allgemein deckungsgleich mit dem Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbe) vorliegen. Das kann Einwirkungen von Schnee, Frost, Regen und deren Folgewirkungen betreffen, wenn dadurch die Fortführung der Bauarbeiten unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmer unzumutbar wird.
Die Gewährung von Saison-Kurzarbeitergeld kann sich auch aus einem Mangel an Bauaufträgen als wirtschaftlichen Grund ableiten. Unvermeidbar gilt ein Ereignis, wenn trotz aller zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Umstände der Arbeitsausfall nicht zu verhindern ist. Als solche Ereignisse sind beispielsweise Naturkatastrophen, Hochwasser, Brände, Energieausfälle, Folgen aus Pandemien (Coronavirus) u. a. anzusehen.
Weiterhin müssen folgende persönliche Voraussetzungen erfüllt sein:
versicherungspflichtige Beschäftigung des Arbeitnehmers in einem Betrieb des Baugewerbes nach der Baubetriebsverordnung,
nicht gekündigtes oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöstes Arbeitsverhältnis,
Arbeitsausfall auf einer Baustelle im Inland,
kein Grund für einen Ausschluss vom Kurzarbeitergeld (beispielsweise Ausschluss bei Bezug von Renten).
Das Saison-Kurzarbeitergeld wir ab der 1. Ausfallstunde in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit unabhängig vom Grund des Arbeitsausfalls gewährt, soweit der Arbeitsausfall nicht durch die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens bei Beschäftigten im Bauhauptgewerbe sowie im Dachdeckerhandwerk und Galabau überbrückt werden kann. Grundsätzlich sind alle Formen von Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeitergeld heranzuziehen. Erst wenn das individuelle Arbeitszeitguthaben eines Arbeitnehmers voll abgebaut ist, kann das Saison-Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden. In Betrieben des Gerüstbaugewerbes ist bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen zunächst die tarifliche Ausgleichsleistung einzubringen. Minusstunden, wie sie bei der Arbeitszeitflexibilisierung nach § 3 Abs. 1.43 BRTV-Baugewerbe bis 30 Stunden möglich sind, müssen vom Arbeitnehmer nicht aufgebracht werden. Das Saison-Kurzarbeitergeld wird lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewährt. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt bei der Lohnsteuer und kann sich auf die Lohnsteuerschuld insgesamt beim Arbeitnehmer auswirken. Während des Bezuges von Saison-Kurzarbeitergeld besteht weiterhin das beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung. Folglich kann auch diese Zeit bei der Festsetzung von Arbeitslosengeld I berücksichtigt werden. In der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft für den Beschäftigten erhalten.
Der Leistungssatz für das Saison-Kurzarbeitergeld beträgt 67 % (mit Kinderfreibetrag) bzw. 60 % der Nettoentgeltdifferenz nach § 105 SGB III. Ableitend aus Regelungen in Verbindung mit der Corona-Pandemie gilt eine verlängerte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. Dezember 2021 ab dem 4. Monat auf 70 bzw. 77 % sowie ab dem 7. Monat auf 80 bzw. 87 % für die betreffenden Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Gewährt der Arbeitgeber noch Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, dann bleiben diese steuerfrei für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2022 enden.
Kein Saison-Kurzarbeitergeld wird gezahlt für Ausfallgründe wie Urlaubstage, gesetzliche Wochenfeiertage und Tage der Arbeitsunfähigkeit. Finanziert wird das Saison-Kurzarbeitergeld aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung.
Detaillierte Aussagen mit Vorschlägen von Vereinbarungen über die Einführung von Saison-Kurzarbeit sowie jährliche Tabellen der rechnerischen Leistungssätze für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes bieten Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit (BA). Hierfür liegen ein Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung für das Jahr 2021 sowie die neuen Tabellen über die rechnerischen Leistungsansätze zum Kurzarbeitergeld für den Leistungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 vor. Die Werte in den Tabellen sind dem Kurzarbeitergeld zugrunde zu legen. Zugleich werden dort auch Aussagen getroffen zur Anwendung des sogenannten Faktorverfahrens nach § 39 f im Einkommensteuergesetz (EStG).
Beim Saison-Kurzarbeitergeld ist für die Bauunternehmen noch hervorzuheben, dass der jeweilige Antrag auf das Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen jeweils bis zum 15. des Monats zu stellen ist, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. Auf jeden Fall muss eine Ausschlussfrist von 3 Monaten mit Bezug auf § 325 Abs. 3 SGB III eingehalten werden, beispielsweise Leistungsantrag für März mit spätestem Eingang bei der zuständigen Agentur für Arbeit zum 30. Juni.
Seit Inkrafttreten des "Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (AWStG)" zum 1. August 2016 entfällt die Pflicht zur Anzeige von Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen oder aus Witterungs-Gründen in der Schlechtwetterzeit nach § 101 Abs. 7 SGB III. Demgegenüber besteht aber für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld außerhalb der Schlechtwetterzeit weiterhin eine Anzeigepflicht nach § 99 SGB III.
Von der Bundesagentur für Arbeit wird zum witterungsbedingten Arbeitsausfall auch ein verändertes Prüfverfahren vorgesehen. Würden in einer Periode durchgängig witterungsbedingte Arbeitsausfälle von unter einer Stunde am Ausfalltag abgerechnet, wird das Vorliegen wirtschaftlicher Ursachen für diese geringe Ausfallzeit nicht anerkannt werden. Ansonsten sind die Gründe dezidiert und mittels entsprechender Aufzeichnungen nachzuweisen. Zur schnelleren Entscheidung über die Auszahlung von Leistungen wird von der Bundesagentur für Arbeit mehr auf "Vor-Ort-Prüfungen" zugunsten von "In-House-Prüfungen" orientiert. Wird eine dem Leistungsbezug vorgeschaltete "Leistungsberatung" über die Abrechnungsmodalitäten zu den betrieblichen Gegebenheiten durchgeführt, kann dann die Erstantragsprüfung entfallen.
Verwiesen sei zum Saison-Kurzarbeitergeld auf den vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) herausgegebenen „Leitfaden Saison-Kurzarbeitergeld“ mit Bezug auf §§ 101 ff. SGB III und BRTV-Baugewerbe, zuletzt als aktualisierte Fassung vom November 2020.