Lohn / Tarif / Rente

Saison-Kurzarbeitergeld

Das Saison-Kurzarbeitergeld unterstützt wetterabhängige Branchen wie das Baugewerbe. Es kompensiert saisonbedingte Arbeitsausfälle im Winter und sichert Arbeitsplätze.

Was ist Saison-Kurzarbeitergeld?

Das Baugewerbe ist besonders witterungsabhängig. In den Wintermonaten können Kälte und Frost die Arbeit im Freien unmöglich machen. Arbeitsausfall, Auftragsmangel, Arbeitslosigkeit etc. sind die Folgen.
Das Saison-Kurzarbeitergeld (auch Saison-Kug) gleicht Verdienstausfälle in Bau-Betrieben von Dezember bis März aus. „Winterkündigungen“ werden so verhindert. Es ist eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes, eine Lohnersatzleistung der Arbeitslosenversicherung mit dem Ziel, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Bauwirtschaft ganzjährig in Beschäftigung zu halten.
Das Saison-Kurzarbeitergeld unterstützt wetterabhängige Branchen wie das Baugewerbe.
Das Saison-Kurzarbeitergeld unterstützt wetterabhängige Branchen wie das Baugewerbe. Bild: © Ilker Celik

Welche Voraussetzungen müssen Bau-Betriebe erfüllen?

Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld haben Bauunternehmen in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März im:
  • Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe),
  • Gerüstbauerhandwerk,
  • Dachdeckerhandwerk und
  • Garten- und Landschaftsbau (Galabau).
Um Saison-Kurzarbeitergeld zu erhalten, muss der Arbeitsausfall:
  • vorübergehend und unvermeidbar sein,
  • witterungsbedingte oder wirtschaftliche Gründe haben und
  • wegen unabwendbarer Ereignisse (z. B. Hochwasser, Brände, Energieausfälle oder Folgen von Pandemien) eingetreten sein.
Auch kleine Betriebe können einen Antrag stellen. Saison-Kurzarbeitergeld ist unabhängig von der Betriebsgröße. Im Bauunternehmen müssen aber mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer arbeiten. Sie müssen zudem eine Winterbeschäftigungs-Umlage zur Förderung einer ganzjährigen Beschäftigung leisten.
Die Wahl zwischen konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld haben Bau-Betriebe nicht. In der Schlechtwetterzeit geht das saisonbedingte Kurzarbeitergeld dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld vor. Letzteres kommt vom 1. April bis 30. November infrage.
Saison-Kug kann für den gesamten Betrieb, aber auch für einzelne Abteilungen beantragt werden.

Welche Arbeitnehmer*innen haben Anspruch auf Saison-Kug?

Alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in betreffenden Bau-Betrieben, die nach Beginn des Arbeitsausfalls versicherungspflichtig beschäftigt sind, können Saison-Kurzarbeitergeld erhalten. Der Arbeitsausfall muss in Deutschland eintreten. Das gilt auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Die persönlichen Voraussetzungen sind ebenso erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst ist.
Keinen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld haben Mitarbeitende, die:
  • versicherungsfrei beschäftigt sind (z. B. nach Erreichen der Regelaltersgrenze),
  • in einer geringfügigen Beschäftigung sind oder
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen.
Auszubildende haben vorerst keinen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, eine weitere Ausbildung durch Ausschöpfung aller Möglichkeiten zu gewährleisten. Auszubildende haben Anspruch auf Fortzahlung der vollen Ausbildungsvergütung im Baugewerbe für die Dauer von bis zu sechs Wochen - auch bei Ausfall aus witterungsbedingten und wirtschaftlichen Gründen. Danach kann Kurzarbeitergeld infrage kommen.

Wie hoch ist das Saison-Kurzarbeitergeld?

Das Saison-Kurzarbeitergeld beträgt allgemein 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit mindestens einem Kind wird 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz bezahlt (nach § 105 SGB III). Ebenso, wenn beide Ehepartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Finanziert wird das Saison-Kurzarbeitergeld aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung.
Saison-Kurzarbeitergeld wird nicht gezahlt an:
  • Feiertagen oder
  • Tagen der Arbeitsunfähigkeit (im Krankheitsfall wird Krankengeld in gleicher Höhe gezahlt).

So beantragen Sie Kurzarbeitergeld

Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen sind für Abrechnung und Auszahlung des Saison-Kug verantwortlich. Sie zahlen es grundsätzlich in Vorleistung an ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und stellen dann den Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit. Dieser Antrag muss dort für jeden Monat einzeln gestellt werden, rückwirkend bis zu drei Monaten. Saison-Kug für Arbeitsausfälle im März müssen Unternehmer und Unternehmerinnen also spätestens im Juni beantragen.
Gut zu wissen! Ergänzend zum Saison-Kurzarbeitergeld können Bau-Betriebe weitere Finanzhilfen in Anspruch nehmen:
  • Zuschuss-Wintergeld,
  • Mehraufwands-Wintergeld oder
  • Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung.
Das Saison-Kurzarbeitergeld wird lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewährt. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt bei der Lohnsteuer und kann sich auf die Lohnsteuerschuld insgesamt beim Arbeitnehmer auswirken. Während des Bezuges von Saison-Kurzarbeitergeld besteht weiterhin das beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung. Diese Zeit wird also bei der Festsetzung von Arbeitslosengeld I berücksichtigt. In der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft für den Beschäftigten erhalten.

Müssen Arbeitszeitguthaben abgebaut werden?

Ja. Zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeitergeld kann dies erst in Anspruch genommen werden, wenn das persönliche Arbeitszeitguthaben von Arbeitnehmer*innen voll abgebaut ist. Das gilt jedoch nicht, wenn es z. B. für Fortbildung oder Qualifizierung genutzt wird.
In Betrieben des Gerüstbaugewerbes ist bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen zunächst die tarifliche Ausgleichsleistung einzubringen. Minusstunden, wie sie bei der Arbeitszeitflexibilisierung (nach § 3 Abs. 1.43 BRTV-Baugewerbe) bis 30 Stunden möglich sind, müssen vom Arbeitnehmer nicht aufgebracht werden.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Saison-Kurzarbeitergeld

Bauprofessor-Redaktion
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