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Schlechtwetterzeit im Baugewerbe

Schlechtes Wetter kann die Baudurchführung wesentlich stören. Bei Schnee, Frost etc. können Bauarbeiten gefährlich, ineffizient oder unmöglich sein. Regelungen sollen helfen, Gewerke wie Dachdecker oder Gerüstbauer in der Schlechtwetterzeit zu unterstützen.

Welcher Zeitraum gilt als Schlechtwetterzeit?

Im Baugewerbe gilt allgemein der Zeitraum vom 1. Dezember eines jeden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres als offizielle Schlechtwetterzeit unabhängig vom tatsächlich vorliegenden Wettergeschehen.
Sie leitet sich in diesem Zeitraum unmittelbar ab aus den Regelungen zur:
  • Förderung einer ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe mit Gewährung eines Zuschuss-Wintergeldes und Mehraufwands-Wintergeldes sowie
  • Beantragung und Leistung eines Saison-Kurzarbeitergeldes.

Welches Wetter gilt als Schlechtwetter?

Schlechtwetter liegt vor, wenn:
  • Schnee und Frost die Fortsetzung der Bauausführung technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmer unzumutbar machen sowie
  • dichter Nebel und Sturm aus Sicherheitsgründen die Einstellung der Bauausführung notwendig machen.
Laut Bundesagentur für Arbeit (BA) sind bei z. B. diesen Witterungsverhältnissen Einzelfall-Prüfungen zum Saison-Kurzarbeitergeld nicht erforderlich:
  • Windstärke von wenigstens Windstärke 8,
  • Neuschneehöhe von mindestens 20 cm um 7 Uhr oder
  • Eindringtiefe des Bodenfrostes von 80 cm und mehr.

Winterbauförderung in der Schlechtwetterzeit

Die Winterbauförderung ist eine staatliche Maßnahme zur Unterstützung der Bauwirtschaft während der Wintermonate Dezember bis März. Wenn Regen, Schnee oder Frost die Bauarbeiten verzögert, soll sie die negativen Auswirkungen abfedern.
Die Winterbauförderung zielt darauf, eine ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe zu erreichen und zu sichern, zwar in der gemeinsamen Verantwortung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Mit folgenden Maßnahmen kann ein Beschäftigungsrückgang in den Wintermonaten im Baugewerbe weitestgehend vermieden werden.
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe
Bild: © Zentralverband Deutsches Baugewerbe

Welche Gewerke fallen unter die Winterbauförderung, welche nicht?

Die Maßnahmen zur Winterbauförderung gelten für Bauunternehmen und Betriebsabteilungen, die überwiegend Bauleistungen erbringen und Bauhauptgewerbe im Galabau sowie Dachdecker- und Gerüstbaugewerbe.
Welche Tätigkeitsbereiche im Einzelnen im Bauhauptgewerbe zuzurechnen sind, wird im § 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung aufgeführt. Dieser Tätigkeitskatalog deckt sich bis auf wenige Ausnahmen mit dem betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe).
Keine Winterbauförderung erhalten folgende Bereiche:
  • Verwaltungsgesellschaften,
  • Betriebe des Bauten- und Eisenschutzgewerbes,
  • Betriebe des Fertigteilbaus,
  • Abbruch- und Abwrackbetriebe sowie
  • Betriebe, die Betonentladegeräte mit Bedienungspersonal vermieten.
Ausgenommen sind auch Betriebe, die:
  • Bauleistungen nicht gewerblich erbringen wie Regiebetriebe,
  • überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen und
  • überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellen.
Die Baubetriebseigenschaft gilt auch für Arbeitsgemeinschaften (Bau-ARGEn), die jeweils mehrere Bauunternehmen zur Ausführung eines Bauauftrags eingehen.
Die Feststellung der Baubetriebseigenschaft ist durch die Arbeitsverwaltung zu treffen, sofern sie streitig ist. Wurde ein Betrieb zugelassen, dann gilt sie für den gesamten Betrieb, d. h. auch für unselbstständige Betriebsteile, in denen möglicherweise baufremde Arbeiten ausgeführt werden.
Ein zugelassener Betrieb ist berechtigt, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen, wenn er die Winterbau-Umlage entrichtet.

Das Saison-Kurzarbeitergeld

In der offiziellen Schlechtwetterzeit geht im Baugewerbe das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld vor. Das bedeutet, dass während dieser Zeit auch bei einem Arbeitsausfall infolge Auftragsmangel nicht das konjunkturelle Kurzarbeitergeld, sondern für alle Arbeitnehmer des Baugewerbes ausschließlich das Saison-Kurzarbeitergeld gewährt werden kann. Zum Saison-Kurzarbeitergeld liegt eine Neuauflage als „Winterbau-Merkblatt 2023/2024“ vor, herausgegeben vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB).
In der gesetzlichen Schlechtwetterzeit dürfen keine Kündigungen durch den Arbeitgeber aus Witterungsgründen erfolgen. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, d. h. der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer, nicht jedoch das Wirksamwerden der Kündigung.
Die Zeit vom 1. Dezember des Jahres bis zum 31. März des Folgejahres gilt als offizielle Schlechtwetterzeit – unabhängig vom tatsächlichen Wettergeschehen.
Die Zeit vom 1. Dezember des Jahres bis zum 31. März des Folgejahres gilt als offizielle Schlechtwetterzeit – unabhängig vom tatsächlichen Wettergeschehen. Bild: © f:data GmbH

Zuschuss-Wintergeld (ZWG)

Das Zuschuss-Wintergeld (ZWG) beträgt 2,50 € und ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es wird im Bauhauptgewerbe für jede Ausfallstunde in der offiziellen gesetzlichen Schlechtwetterzeit an die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauunternehmen gewährt, für deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben (aus der Arbeitszeitflexibilisierung) aufgelöst werden.
Für diese Arbeitnehmer bzw. Arbeitsstunden ist kein Saison-Kurzarbeitergeld zu zahlen. Durch das ZWG wird zugleich die Ansparung von Arbeitsstunden aus der Arbeitszeitflexibilisierung auf den Arbeitszeitkonten gefördert. In den Betrieben des Dachdeckerhandwerks beträgt das Zuschuss-Wintergeld ebenfalls 2,50 € je ausgefallener Arbeitsstunde, beispielsweise aber nicht im Gerüstbauhandwerk.
Anspruchsberechtigt sind nur die gewerblichen Arbeitnehmer.
Keinen Anspruch haben:
  • Bezieher von Rente wegen voller Erwerbsminderung,
  • Arbeitnehmer, die schon das Lebensjahr für die Regelaltersrente erreicht haben,
  • Poliere und Werkpoliere,
  • Angestellte,
  • Baumaschinen-Fachmeister,
  • Ofenwärter im Feuerungsbau und
  • auf einer Auslandsbaustelle beschäftigte Arbeitnehmer.
Leben Arbeitnehmer jedoch im grenznahen Ausland und arbeiten bei einem inländischen Bauunternehmen auf einer Inlandsbaustelle, dann haben sie auch Anspruch auf ZWG. Auch können Werkpoliere bei einem Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen ZWG erhalten, jedoch nicht aus witterungsbedingten Gründen.
Der Anspruch auf ZWG ist nicht mehr nur auf witterungsbedingte Ausfallstunden in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit beschränkt, sondern kann auch für Ausfallstunden aus wirtschaftlichen Gründen, z. B. Auftragsmangel, in dieser Zeit gewährt werden.
ZWG kann auch für Teilstunden gezahlt werden. Bei Arbeitszeitausfall aus wirtschaftlichen Gründen können alle Teilausfallzeiten, die in einem Kalendermonat anfallen, aufaddiert werden. Witterungsbedingte Teilstunden können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn an einem Arbeitstag mindestens insgesamt eine Stunde der Regelarbeitszeit ausfällt.
Normalerweise ist ein Arbeitszeitguthaben bei Arbeitszeitflexibilisierung im Bauhauptgewerbe auf maximal 150 Stunden im Anspruchszeitraum (12 Monate) begrenzt. Tritt ein witterungsbedingter oder wirtschaftlicher Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit von mehr als 150 Stunden ein, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ein Arbeitszeitguthaben von mehr als 150 Stunden einzusetzen, um Saison-Kurzarbeitergeld zu vermeiden.
Dann wird auch nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit für mehr als 150 Guthabenstunden das ZWG gezahlt. Das gilt auch für den umgekehrten Fall, wenn der Arbeitnehmer bereits sein Arbeitszeitguthaben voll aufgebraucht hat. Ist er bereit, im tariflich zulässigen Rahmen eine Arbeitszeitschuld von 30 Stunden nach § 3 Abs. 1.43 BRTV-Baugewerbe einzubringen, wird ihm ebenfalls ZWG gewährt, wenn dadurch Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird.

Mehraufwands-Wintergeld (MWG)

Wintergeld in Höhe von 1,00 € (= Mehraufwands-Wintergeld) wird für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Tag des Monats Februar geleistete Arbeitsstunde gezahlt. Das MWG ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Als Zeitraum gilt nicht die gesamte gesetzliche Schlechtwetterzeit, sondern nur der verkürzte Zeitraum. Anspruchsberechtigt für MWG sind nur die gewerblichen Arbeitnehmer. Poliere können kein MWG erhalten.
Als weitere Voraussetzung für das MWG gilt, dass der Arbeitnehmer auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt ist. Liegt der Arbeitsplatz im Bereich einer Baustelle, dann wird ein witterungsabhängiger Arbeitsplatz unterstellt.
Hierzu zählen u. a. Arbeitsplätze von:
  • Kranführern,
  • LKW-Fahrern,
  • Zimmerern, die auf nicht überdachten Arbeitsplätzen tätig sind,
  • Arbeitskräfte, die Baustahl biegen und flechten oder
  • Arbeitnehmer an Beton- und Mörtelmischanlagen.
Als nicht witterungsabhängige Arbeitsplätze gelten solche in Werkstätten sowie Bau- bzw. Betriebshöfen. Die dort tätigen Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf MWG. Auch erhalten jene Arbeitnehmer, die auf Auslandsbaustellen tätig sind, kein MWG. Grenzgänger aus dem grenznahen Ausland, die bei einem inländischen Arbeitgeber auf einer inländischen Baustelle tätig sind, können jedoch MWG erhalten.
MGW wird im Rahmen monatlicher pauschaler Obergrenzen für förderfähige Arbeitsstunden gewährt. Für den Dezember gelten 90 sowie für die Monate Januar und Februar jeweils 180 Arbeitsstunden als Obergrenzen.
Als geleistete Arbeitsstunden gelten auch:
  • Fahrzeiten von und zur Baustelle, wenn diese als Arbeitszeiten vergütet werden,
  • Reisezeiten,
  • Zeiten von Versammlungen des Betriebsrates,
  • vom Arbeitgeber angeordnete Lehrgangszeiten und
  • Zeiten für arbeitsmedizinische Untersuchungen.
Kein MGW wird gezahlt für Zeiten, denen keine Arbeitsleistung gegenüber steht wie Urlaub, Krankheit, Entgeltfortzahlung an Feiertagen wie Weihnachten u. a.

Bauzuschlag

Schlechtwetter kann auch außerhalb der offiziellen Schlechtwetterzeit auftreten, z. B. Wolkenbruch im Mai oder Wintereinbruch im November. Im Baugewerbe erhält der gewerbliche Arbeitnehmer dafür aber keine Förderung als Ausgleich mit Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld. Besondere Belastungen aus der Witterung im Zeitraum April bis November im Jahr können über den Bauzuschlag als Bestandteil des Gesamttarifstundenlohnes (GTL) für jede lohnzahlungspflichtige auf Baustellen geleistete Stunde (mit Ausnahme von Leistungslohn-Mehrstunden), gewährt werden.  Stationär beschäftigte Arbeitnehmer, z. B. auf dem Bauhof oder in Werkstätten, haben jedoch keinen Anspruch auf den Bauzuschlag.

Winterbeschäftigungs-Umlage

Als Winterbeschäftigungs-Umlage gilt allgemein eine Umlage, die von den Bauunternehmen monatlich erfolgt und zum Ausgleich von Mehraufwendungen für die Beschäftigung im Winter dienen soll. Sie unterstützt die Finanzierung von Aufwendungen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe.
Die ganzjährige Beschäftigung wird mitfinanziert über eine Umlage auf Basis der Bruttolohnsumme für:
  • das Bauhauptgewerbe in Höhe von 2 % gemeinsam vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Aufteilung 0,80 % durch den Arbeitnehmer und 1,20 % durch den Arbeitgeber,
  • das Dachdeckerhandwerk seit Oktober 2023 in Höhe von 1,6 % der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer mit der Aufteilung 0,6 % als Arbeitnehmeranteil und 1,0 % als Anteil der Arbeitgeber,
  • das Gerüstbaugewerbe in Höhe von 1,9 % der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer und
  • den Garten- und Landschaftsbau in Höhe von 1,85 % der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer (zzgl. 0,15 % Bearbeitungsgebühr) mit der Aufteilung 0,80 % durch den Arbeitnehmer und 1,05 % durch den Arbeitgeber.
Aus der Umlage werden als Leistungen nach § 102 SGB III finanziert:
  • das Mehraufwands-Wintergeld (MWG),
  • das Zuschuss-Wintergeld (ZWG),
  • die Sozialkostenerstattung und
  • die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur für Arbeit (BA) von der Bauwirtschaft für die Durchführung dieser Aufgaben erstattet werden.
Diese betreffenden Baubetriebe sind zur Zahlung der Umlage verpflichtet.
Einbezogen sind nur die gewerblichen Arbeitnehmer, auch geringfügig beschäftigte Gewerbliche. Von den Angestellten und Polieren wird keine Umlage erhoben, da sie auch keinen Anspruch auf die Leistungen aus der Förderung des Winterbaus haben.
Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Bruttolohnsumme, auf deren Grundlage auch die Beiträge zur Umlage an die Sozialkassen der Bauwirtschaft für Unternehmen abgeführt wird.
Die Winterbeschäftigungs-Umlage ist monatlich zu zahlen und immer am 15. des Folgemonats fällig, beispielsweise für den Lohnabrechnungszeitraum März am 15. April. Die Abführung ist zusammen mit der Umlage zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft (z. B. für das Bauhauptgewerbe an die SOKA-Bau) vorzunehmen. Kommt der Arbeitgeber der Zahlung nicht terminlich nach bzw. in Verzug, so können die rückständigen Umlagebeträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
Die umlagepflichtigen Bauunternehmen haben andererseits aber auch die Möglichkeit, sich nachträglich die abgeführte Winterbeschäftigungs-Umlage erstatten zu lassen, die sie für im Ausland eingesetzte gewerbliche Arbeitnehmer gezahlt haben. Daraus ableitend haben die auf Baustellen im Ausland tätigen Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld oder andere Leistungen der Winterbauförderung.
Der Arbeitnehmeranteil wird aus versteuertem Einkommen des gewerblichen Arbeitnehmers finanziert und vom Bruttolohn einbehalten. Die Finanzverwaltung erkennt daher den Finanzierungsbeitrag des Arbeitnehmers als Werbungskosten an. Der Arbeitnehmer kann seinen Beitrag im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs als Werbungskosten geltend machen.

Wintergeld-Zuschüsse in der Kalkulation

Der Arbeitgeberanteil ist bei der Ermittlung des Kalkulationslohns als Bestandteil im Zuschlagssatz für die lohngebundenen Kosten in Zeile 1.2 in den ergänzenden Preisblättern (EFB-Preis) 221 und 222 nach dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) zu berücksichtigen.
In der Musterrechnung des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e. V. zur Bestimmung des Zuschlagssatzes für die Lohnzusatzkosten wird die Winterbeschäftigungsumlage unter Tz. 2.2.1.10 angesetzt und in Höhe von 1,2 % berücksichtigt. Eine individuelle Prüfung kann mit Bezug auf die verbindliche Höhe der Umlage entfallen.
Bauprofessor-Redaktion
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