Lohn / Tarif / Rente

Schlechtwetterzeit im Baugewerbe

Für die Regelungen zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung im Baugewerbe gilt für die Schlechtwetterzeit der Zeitraum vom 01. Dezember bis 31. März. Sie ist mit Einführung des Saison-Kurzarbeitergeldes auf diesen Zeitraum als gesetzliche Schlechtwetterzeit verkürzt worden, so dass der Monat November nicht mehr in die Winterbauförderung einbezogen ist.
In dieser Zeit geht in der Bauwirtschaft das Saison-Kurzarbeitergeld dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld vor. Das bedeutet, dass während der gesetzlichen Schlechtwetterzeit auch bei einem Arbeitsausfall infolge Auftragsmangel nicht das konjunkturelle Kurzarbeitergeld, sondern für alle Arbeitnehmer des Baugewerbes (gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Poliere) ausschließlich das Saison-Kurzarbeitergeld gewährt werden kann.
In der gesetzlichen Schlechtwetterzeit dürfen keine Kündigungen durch den Arbeitgeber aus Witterungsgründen erfolgen. Das sieht der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) vor. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, d. h. der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer, nicht jedoch das Wirksamwerden der Kündigung.
Witterungsbedingte Gründe für das Schlechtwetter können verschieden Ursachen haben. Meistens sind es massgebend atmosphärische Wirkungen wie
  • Schnee und Frost, die eine Fortsetzung der Bauausführung technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmer unzumutbar machen,
  • dichter Nebel und Sturm, wenn aus Sicherheitsgründen die Einstellung der Bauausführung notwendig wird.
Die Weisungen des Bundesamtes für Arbeit sagen aus, dass beispielsweise bei folgenden Witterungsverhältnissen Prüfungen zu Einzelfällen nicht erforderlich sind, wenn:
  • Windstärke von wenigstens Windstärke 8,
  • Neuschneehöhe um 7.00 Uhr von 20 cm und mehr,
  • Eindringtiefe des Bodenfrostes von 80 cm und mehr u. a.
Schlechtwetter kann auch außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit auftreten, z. B. Wolkenbruch im Mai oder Wintereinbruch im November. Im Baugewerbe erhält der gewerbliche Arbeitnehmer dafür einen Ausgleich für besondere Belastungen aus der Witterung über den Bauzuschlag als Bestandteil des Gesamttarifstundenlohnes, der für jede lohnzahlungspflichtige Stunde (mit Ausnahme von Leistungslohn-Mehrstunden), die auf Baustellen geleistet werden. Stationär beschäftigte Arbeitnehmer, z. B. auf dem Bauhof oder in Werkstätten, haben jedoch keinen Anspruch auf den Bauzuschlag.
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