Baukonzessionen sind nach § 22 VOB, Teil A Bauaufträge zwischen einem Auftraggeber und einem Unternehmer (Baukonzessionär) über die Durchführung eines Bauauftrags. Dabei besteht die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, ggf. auch zuzüglich noch der Zahlung eines Preises. Für die nationale Vergabe von Baukonzessionen im Unterschwellenbereich sind die Regelungen im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) in der VOB/A sinngemäß anzuwenden. Ziel solcher Verträge ist die Beschaffung von Bau- oder Dienstleistungen durch eine Konzession. Sie können, müssen aber nicht notwendigerweise einen Eigentumsübergang auf den Auftraggeber vorsehen. In jedem Fall steht aber dem Auftraggeber der Nutzen der betreffenden Bau- oder Dienstleistungen zu.
Zur Vergabe von Konzessionen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber wurde eine eigenständige Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV als Artikel 3 in der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung vom 12. April 2016 in BGBl. I N4. 16/2016, S. 683) herausgegeben, die seit 18. April 2016 in Kraft ist. Sie betrifft vorrangig die Vergabe von Baukonzessionen oberhalb der Schwellenwerte. Die Auftraggeber sind bei der Vergabe von Baukonzessionen an kein bestimmtes Vergabeverfahren gebunden. Sie können sich an den Grundsätzen eines Verhandlungsverfahrens nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb orientieren. Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber eine Baukonzession zu vergeben, so hat er als Konzessionsgeber dies bekannt zu machen. In § 19 der KonzVgV wird hierzu auf das heranzuziehende Muster für die Bekanntmachung verwiesen. Sollen vom Baukonzessionär Bauaufträge für Leistungen an Dritte vergeben werden, dann sind für diese Aufträge ebenfalls die Regelungen gleichermaßen anzuwenden.
Der Konzessionsgeber berechnet den geschätzten Auftragswert. Die dazu herangezogene objektive Methode ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. In der Leistungsbeschreibung sind die für die Bauleistungen geforderten Merkmale durch technische und funktionelle Anforderungen festzulegen.
Die Laufzeit von Konzessionen ist nach § 3 KonzVgV beschränkt, sie ist vom Konzessionsgeber je nach den geforderten Bauleistungen zu schätzen. Bei einer Laufzeit über 5 Jahre darf sie nicht länger als der Zeitraum sein, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für die Errichtung, die Einhaltung und den Betrieb des Bauwerks zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital nicht früher wieder erwirtschaften kann. Dem Konzessionär darf unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert sein, dass er seine Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks wieder erwirtschaften kann. Er hat das Betriebsrisiko zu tragen.