Baurecht / BGB

Baukonzessionen

Baukonzessionen sind nach § 22 VOB, Teil A Bauaufträge zwischen einem Auftraggeber und einem Unternehmer (Baukonzessionär) über die Durchführung eines Bauauftrags. Dabei besteht die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, ggf. auch zuzüglich noch der Zahlung eines Preises. Für die nationale Vergabe von Baukonzessionen im Unterschwellenbereich sind die Regelungen im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) in der VOB/A sinngemäß anzuwenden.
Ziel solcher Verträge ist die Beschaffung von Bau- oder Dienstleistungen durch eine Konzession. Sie können, müssen aber nicht notwendigerweise einen Eigentumsübergang auf den Auftraggeber vorsehen. In jedem Fall steht aber dem Auftraggeber der Nutzen der betreffenden Bau- oder Dienstleistungen zu.
Zur Vergabe von Konzessionen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber wurde eine eigenständige Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV als Artikel 3 in der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung vom 12. April 2016 in BGBl. I N4. 16/2016, S. 683) herausgegeben, die seit 18. April 2016 in Kraft ist. Sie betrifft vorrangig die Vergabe von Baukonzessionen oberhalb der Schwellenwerte. Die Auftraggeber sind bei der Vergabe von Baukonzessionen an kein bestimmtes Vergabeverfahren gebunden. Sie können sich an den Grundsätzen eines Verhandlungsverfahrens nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb orientieren.
Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber eine Baukonzession zu vergeben, so hat er als Konzessionsgeber dies bekannt zu machen. In § 19 der KonzVgV wird hierzu auf das heranzuziehende Muster für die Bekanntmachung verwiesen. Sollen vom Baukonzessionär Bauaufträge für Leistungen an Dritte vergeben werden, dann sind für diese Aufträge ebenfalls die Regelungen gleichermaßen anzuwenden.
Der Konzessionsgeber berechnet den geschätzten Auftragswert. Die dazu herangezogene objektive Methode ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. In der Leistungsbeschreibung sind die für die Bauleistungen geforderten Merkmale durch technische und funktionelle Anforderungen festzulegen.
Die Laufzeit von Konzessionen ist nach § 3 KonzVgV beschränkt, sie ist vom Konzessionsgeber je nach den geforderten Bauleistungen zu schätzen. Bei einer Laufzeit über 5 Jahre darf sie nicht länger als der Zeitraum sein, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für die Errichtung, die Einhaltung und den Betrieb des Bauwerks zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital nicht früher wieder erwirtschaften kann. Dem Konzessionär darf unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert sein, dass er seine Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks wieder erwirtschaften kann. Er hat das Betriebsrisiko zu tragen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

15 % sparen bei
Baupreisen und Baunormen

Gutschein-Code anfordern
Gutschein-Code anfordern
Weihnachtsrabatt
www.baupreislexikon.de www.baunormenlexikon.de

Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Ob Vergabe-Bestimmungen, Regelungen zum VOB/B-Vertrag oder ATV der VOB/C für die Abrechnung – mit baunormenlexikon.de haben Sie alle VOB-Teile parat. Auf dem aktuellen Stand! Mit zahlreichen Erläuterungen. Genau für Ihr Gewerk oder speziell für Architekten.
Die relevanten ATV der VOB/C, VOB/B und VOB/A sind in vielen Normen-Paketen des Baunormenlexikons mit dabei:
Jetzt kostenlos anmelden »

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Baukonzessionen"

Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Eine Baukonzession ist ein Vertrag über die Durchführung eines Bauauftrages, bei dem die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einem Entgelt in dem befristeten Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eine...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren.Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentli...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere