VOB A

Sektorenauftraggeber

Als Auftraggeber gelten auch die Sektorenauftraggeber nach § 100 des "Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB als Teil 4 mit Änderungen im Vergaberechtsmodernisierungsgesetz- VergRModG vom 17. Februar 2016 in BGBl. I Nr. 8/2016, S. 203 veröffentlicht und seit 18. April 2016 in Kraft).
Danach sind Sektorenauftraggeber:
  1. öffentliche Auftraggeber, die eine Sektorentätigkeit ausüben,
  2. natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit ausüben, wenn:
    1. diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden,
    2. öffentliche Auftraggeber auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können, beispielsweise dadurch, dass sie nach § 100 Abs. 3 GWB, Teil 4 mittelbar oder unmittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen.
Wann von einem beherrschenden Einfluss gesprochen werden kann, wird näher in § 100 Abs. 3 GWB, Teil 4 bestimmt.
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