HOAI

Baukostenvereinbarung nach HOAI

Baukostenvereinbarung nach HOAI
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In der novellierten HOAI-2021 wurde im Abs. 1 in § 6 mit einer aktualisierten Aussage zur Baukostenvereinbarung der Abs. 3 in § 6 der HOAI-2013 aufgehoben.
Für die Leistungsbilder:
  • zur Flächenplanung (Teil 3 der HOAI),
  • zur Objektplanung (Teil 4 der HOAI) sowie
  • in der Anlage 1 der HOAI zu den weiteren Fachplanungsleistungen – Bauphysik (Tz. 1.2), Geotechnik (Tz. 1.3) und Bauvermessung (Tz. 1.4.5) –
sind bei der Ermittlung des Honorars neben den allgemeinen Grundlagen zu Grundleistungen nach HOAI noch die anrechenbaren Kosten nach HOAI des jeweiligen Objekts auf der Grundlage einer Kostenberechnung nach DIN 276 (betreffend aktualisierte Fassung vom Dezember 2018 der DIN 276 – Kosten im Bauwesen) heranzuziehen. Liegt noch keine Kostenberechnung vor, ist die Kostenschätzung nach DIN 276 zu verwenden.
Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung in Textform die heranzuziehenden Grundlagen festhalten und das Honorar frei auf Grundlage der anrechenbaren Kosten nach HOAI vereinbaren. Im Prinzip vereinbaren die Vertragsparteien einen bestimmten Betrag als Baukosten bei Auftragserteilung. Dabei sind nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festzulegen.
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