Die Kostenschätzung nach DIN 276 dient als Grundlage für die Vorplanung einer Baumaßnahme. Sie ist Grundleistung nach HOAI und legt den Rahmen der Baukosten fest.
Aufstellung der Kostenschätzung
Die Kostenschätzung nach DIN 276 ist die Grundlage für die Entscheidung über die Vorplanung eines Bauprojekts. Ihre Aufstellung ist nach den Anforderungen der DIN 276 – Kosten im Bauwesen (Ausgabe Dezember 2018) vorzunehmen. Für die Aufstellung sind besonders folgende Informationen nach Tz. 4.3.3 in der DIN 276 zu nutzen: Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung,
Ergebnisse der Vorplanung, insbesondere Planungsunterlagen und zeichnerische Darstellungen, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie zur organisatorischen / terminlichen Abwicklung des Bauprojekts und
Kostengliederung in der Kostenschätzung
Die Kostengliederung in der DIN 276 erfolgt nach:
Bei der Kostenschätzung müssen die Gesamtkosten der jeweiligen Kostengruppen nach DIN 276 in der zweiten Ebene (Zehner-Stellen) der Kostengliederung ermittelt werden. Detailliertere Aussagen zu Gliederung und Positionen sowie redaktionelle Kommentare finden Sie im Baunormenlexikon. Ein Beispiel zur Kostenschätzung für ein „mehrgeschossiges Wohnhaus“ finden Sie hier. Diese Faktoren beeinflussen Anteile der Kostengruppen
Die Anteile einzelner Kostengruppen der gesamten Baukosten sind jeweils projektbezogen unterschiedlich hoch.
Für Unterschiede in der Zusammensetzung der Baukosten können verschiedene Aspekte maßgebend sein. Als Einflussfaktoren sind mit Bezug auf Tz. 4.2.8 bis 4.2.12 in DIN 276 zu beachten: unterschiedliche Bauprojekte wie Hochbauten, Ingenieurbauten, Infrastrukturanlagen oder Freiflächen,
Bauprojekte mit mehreren Bauwerken oder von funktional oder räumlich getrennten Abschnitten,
Bauprojekte im Bestand oder mit Beachtung von bereits vorhandenen Konstruktionen oder technischen Anlagen,
ein bereits als Eigentum des Bauherrn vorhandenes Grundstück, unterschiedlich hoher Umfang notwendiger Erstausstattungen in der KG 600 – Ausstattung und Kunstwerke, z. B. in Schulen, Hotels oder medizinischen Einrichtungen,
außergewöhnliche Bedingungen des Baustandorts, z. B. zum Gelände und Baugrund, sowie
die Art der Ermittlung zu den einzelnen Kostengruppen.
Ermittlungsart zur Kostenschätzung
Die Art und Weise der Kostenschätzung ist den Bauplanern freigestellt.
Die Bauplaner verfügen über langjährige Erfahrungen mit Kostenermittlungen und erarbeiteten Kostenkennwerten, die für die Zusammenstellung der Baukosten als Investitionskosten nach DIN 276 herangezogen werden können. In der Praxis erfolgt dies oft für die Kostengruppen KG 300 Bauwerk – Baukonstruktion und KG 400 Bauwerk – Technische Anlagen über:
Demgegenüber kann in der KG 100 – Grundstück und KG 200 – Vorbereitende Maßnahmen die Grundstücksfläche (GF) herangezogen werden. In den Anlagen 3 und 4 zur DIN 276 werden jeweils Mengen und Bezugseinheiten für die Kostenermittlung empfohlen, so für die Kostengruppen KG 300 in Anlage 3 und KG 400 in Anlage 4, z. B. für: ![Kostenschätzung nach DIN 276. Kostenschätzung nach DIN 276.](https://www.bauprofessor.de/tools/cmsimage.ashx?id=45fb2b44-f7a1-4d48-8162-8b0b0e6faa68)
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Herangezogen werden können auch Nutzungseinheiten als funktionale Größen wie Kindergartenplätze, Schulplätze, Büroplätze oder Betreuungsplätze. Durchaus günstiger erscheinen auch Berechnungen nach DBD-BIM, die wesentlich transparenter, zum anderen mit höherem Arbeitsaufwand verbunden sind. Die Aussagen sind auch noch umso besser, wenn den Kennzahlen umfangreiche und langjährige Erfahrungen und viele Vergleichsobjekte zugrunde liegen. Kostensicherheit einer Kostenschätzung
Bei der Kostenschätzung handelt es sich um eine Kostenermittlung, die im Projektverlauf bezogen auf den jeweiligen Planungsfortschritt einmalig und zu einem bestimmten Zeitpunkt durchgeführt wird.
Dabei ist Art und Detaillierung auch abhängig vom Stand der Planung / Ausführung und den jeweils verfügbaren Informationen, z. B. in Form des Projektes, den Beschreibungen und Berechnungen.
In der Praxis entscheidet die Kostenschätzung über die weitere Verfolgung eines Projekts. Erwartet wird mit der Kostenschätzung, dass die Abweichung zu den späteren tatsächlichen Baukosten geringer als 30 % ist. Werden hier zu hohe Sicherheiten eingebaut, kann das ganze Projekt wegen mangelnder Rentabilität infrage gestellt werden.
Wird die Kostenschätzung dagegen zu knapp gerechnet, sind andere äußerst negative Folgen möglich, mit der Konsequenz wie:
- einer Nachfinanzierung durch den Bauherrn,
- sinkende Rendite,
- schwere Imageschäden beim Planer oder
- im schlimmsten Fall eine Insolvenz.
Als Folge daraus haben Planer und Bauherr das gemeinsame Interesse, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt möglichst viele Kosteninformationen vorliegen zu haben, und zwar über das hinaus, was HOAI oder DIN fordern. Da viele Details noch nicht vorliegen, müssen Annahmen getroffen werden, damit ein vollständiges Qualitäts- und Mengengerüst entsteht. Mit dem Beschluss vom 06.03.2013 (AZ.: 1 VK 2 / 13) der VK Baden-Württemberg wurde mit Bezug auf eine Schätzung zum Bauauftragswert einer Baumaßnahme entschieden, dass sie nach „… rein objektiven Kriterien erfolgen und jenen Wert treffen soll, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde“.
Im weiteren Verlauf der Bauplanung wird die Kostenschätzung fortgeschrieben. Danach folgt die Kostenberechnung nach DIN 276. Mit ihr wird Toleranz sowie Schwankungsbereich wesentlich kleiner als bei der Kostenschätzung. Umsatzsteuer in der Kostenschätzung
Ableitend aus Tz. 4.2.15 in der DIN 276 kann die Umsatzsteuer wie folgt behandelt werden:
- als Brutto-Angabe, in der die Umsatzsteuer enthalten ist oder
- Netto-Angabe, in der die Umsatzsteuer nicht enthalten ist.
Eine Brutto-Angabe wird immer dann maßgebend sein, wenn der Bauherr als Auftraggeber für die Baumaßnahme keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, z. B. bei Wohnbauten. Zu finanzieren ist dann ebenfalls der Bruttobetrag. Ist dagegen von vornherein eine „Netto-Angabe“ gewünscht bzw. zu begründen, sind die Kostenangaben ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Bei der Kostenermittlung sollte deshalb grundsätzlich angegeben werden, in welcher Form die Umsatzsteuer berücksichtigt wurde. Beispiel: Kostenschätzung für „mehrgeschossiges Wohnhaus“
Es handelt sich um die Berechnung für das Bauprojekt „mehrgeschossiges Wohnhaus“ mit folgenden Angaben:
Der Bauplaner verfügt über langjährige Erfahrungen mit Kostenermittlungen und erarbeiteten Kostenkennwerten, die nachfolgend für die Zusammenstellung der Baukosten als Investitionskosten nach DIN 276 herangezogen werden.