HOAI

Grundleistungen nach HOAI

Grundleistungen nach HOAI
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Inhalt der Grundleistungen

Grundleistungen umfassen als Architekten- und Ingenieurleistungen für seit 1. Januar 2021 begründete Vertragsverhältnisse nach § 3 Abs. 1 in der novellierten HOAI jene „Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich“. Die Grundleistungen werden für die einzelnen Leistungsbilder nach HOAI wie zum Flächennutzungsplan in Anlage 2 bis hin zur Technischen Ausrüstung in Anlage 15 in der HOAI aufgeführt. Neben Grundleistungen können auch Besondere Leistungen nach HOAI vereinbart werden.

Grundleistungen nach Leistungsphasen

Die Leistungsbilder wiederum gliedern sich zu Grundleistungen in Leistungsphasen nach HOAI in den Teilen 2 – Landschaftsplanung, 3 – Objektplanung bis 4 – Fachplanung und in der Anlage 1 der HOAI, wobei sachlich zusammengehörende Grundleistungen jeweils zu in sich abgeschlossenen Leistungsphasen zusammengefasst werden. Die Beratungsleistungen nach HOAI in Anlage 1 der HOAI gelten künftig als weitere Fachplanungsleistungen, können aber weiterhin frei vereinbart werden. Die Anlage 1 erhielt mit den Präzisierungen eine inhaltliche Aufwertung.
Die vorher mit der Fassung 2013 der HOAI überarbeiteten und erweiterten Leistungsbilder, die innerhalb eines Leistungskatalogs neben den Besonderen Leistungen zu den Leistungsphasen vermerkt werden, bleiben dem Umfang und Inhalt nach bestehen. Das betrifft beispielsweise die folgenden seit 2013 aufgenommenen Grundleistungen:
  • Ortsbesichtigung in der Leistungsphase 1,
  • Erstellen eines Terminplanes als Bauablaufplan mit den wesentlichen Vorgängen in der Leistungsphase 2,
  • Koordination der Leistungen anderer an der Bauplanung fachlich Beteiligter in der Leistungsphase 3,
  • Fortschreibung des Terminplans in der Leistungsphase 5,
  • Ermittlung der Kosten auf Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse sowie Kostenkontrolle durch Vergleich mit der Kostenberechnung nach DIN 276 in der Leistungsphase 6,
  • Koordination der Vergaben der Fachplaner und Führen von Bietergesprächen in der Leistungsphase 7,
  • Dokumentation des Bauablaufs, Organisation der Abnahme und Abnahmeempfehlungen für den Auftraggeber in der Leistungsphase 8,
  • fachliche Bewertung der innerhalb der Mängelanspruchsfrist festgestellten Mängel in der Leistungsphase 9.

Honorar für Grundleistungen vereinbaren

Das Honorar als Vergütung für die Grundleistungen kann zwischen den Vertragspartnern frei vereinbart werden. Zum Zwecke der Honorarabrechnung können die Regelungen nach § 6 Abs. 1 in der HOAI hinsichtlich des Leistungsbilds, der Honorarzone und der zugehörigen Honorartafel zur Honorarorientierung zugrunde gelegt werden, soweit Grundleistungen durch die HOAI erfasst sind. Das Honorar wird sich nach der von den Partnern abgeschlossenen Honorarvereinbarung zu HOAI-Leistungen (künftig in Textform abfassbar) richten. Die bisherigen Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung der HOAI 2013 bleiben als Preisrecht weiter erhalten, näher erläutert unter Honorargrundlagen nach HOAI. Sie können von den Vertragsparteien auch künftig herangezogen, ggf. aber auch andere Methoden für die Ermittlung des Honorars im Einzelfall vereinbart werden.

Honorarsätze für Grundleistungen

Die in den Honorartabellen als HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen ausgewiesenen Beträge zu den betreffenden Leistungsbildern in den Teilen 2 bis 4 der novellierten HOAI gelten nur noch zur „Honorarorientierung“, die als Orientierungswerte in der Honorarspanne zwischen dem Basishonorarsatz nach HOAI als unteren Satz bis zu einem oberen Honorarsatz an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind.
Die vorherigen Mindest- und Höchstsätze in der HOAI 2013 sind in Honorarvereinbarungen bzw. Verträgen nicht mehr verbindlich vorgegeben. Grundlage lieferte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019. Daraufhin erging zunächst ein Erlass des Bundesministeriums des Innern, Bau und Heimat (BMI) vom 5. August 2019 zur Berücksichtigung im nationalen Recht.
Inzwischen urteilte der EuGH vom 18. Januar 2022 (Az.: C -261/20) ergänzend, dass bei abgeschlossenen Honorarvereinbarungen bis zum 31. Dezember 2020 vereinbarte Honorare, die unter dem Mindestsatz liegen, im Privatrecht unwirksam sind.
Danach könnten nunmehr Architekten und Ingenieure Honorare zum Mindestsatz nachfordern, beispielsweise bei Verträgen zwischen dem Architekten / Ingenieur und einem privaten Partner als Einzelperson, einer GmbH als juristische Person u. a. Für ab 1. Januar 2021 abgeschlossene Verträge gelten vollständig die Regelungen nach der HOAI 2021. Folglich sind Mindestsätze nicht mehr maßgebend zu vereinbaren.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Grundleistungen nach HOAI"

Auszug im Originaltext aus VDI 6203 (2017-05)
Diese Richtlinie dient der Einstufung der Schwierigkeit von Fassadenplanungen. Die Richtlinie zeigt Planungsanforderungen mittels Planungskriterien im Hinblick auf deren Schwierigkeitsgrad unter Nutzung einer Zuordnungsmatrix auf. Der Nutzer wird hie...
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Auszug im Originaltext aus VDI 6026 Blatt 1 (2022-08)
Die Dokumentationstabellen stellen eine ganzheitliche Übersicht von Unterlagen zum Planen, Bauen und Betreiben von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung dar.Die Angaben zu den notwendigen Dokumentationsunterlagen werden in Abhängigkeit von den Ge...
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