HOAI

Kostenberechnung nach DIN 276

Heranzuziehende Ausgaben

Die Kostenberechnung ist eine Grundleistung des Bauplaners in der Leistungsphase 3 nach der HOAI (2021). Die DIN 276 - Kosten im Bauwesen liegt als neu bearbeitete Fassung der Ausgabe Dezember 2018 als Zusammenfassung der vorherigen Teile der DIN 276-1 (Teil 1: Hochbau, Dezember 2008) und DIN 276-4 (Teil 4: Ingenieurbau, August 2009) vor.
Die DIN 276 ist zur Kostenermittlung heranzuziehen. Wird jedoch in der HOAI im Zusammenhang mit Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach HOAI auf die DIN 276 Bezug genommen, so ist nach § 4 Abs. 1 HOAI die Fassung der DIN 276-1 (Teil 1: Hochbau) vom Dezember 2008 zugrunde zu legen.

Kostenberechnung nach DIN 276 – wofür?

Die Kostenberechnung dient als Grundlage für die Entscheidung über die Entwurfsplanung. Für die Aufstellung sind besonders folgende Informationen nach Tz. 4.3.4 in der DIN 276 zu nutzen:
  • Planungsunterlagen, z. B. durchgearbeitete Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens), ggf. auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen,
  • Erläuterungen, z. B. Beschreibung der Einzelheiten in der Systematik der Kostengliederung nach DIN 276, die aus den Zeichnungen und den Berechnungsunterlagen nicht zu ersehen, aber für die Berechnung und die Beurteilung der Kosten von Bedeutung sind,
  • Erläuterungen zur organisatorischen und terminlichen Abwicklung des Bauprojekts,
  • Zusammenstellungen der zum Zeitpunkt der Kostenberechnung bereits entstandenen Kosten, z. B. zur Kostengruppe Grundstück, zur Erschließung, zu den Baunebenkosten u. a.

Gliederung der Baukosten

Die Gliederung zu den Baukosten erfolgt in der DIN 276 nach 3 Ebenen von grob nach Hunderter-Stellen (auch als 1-Steller bezeichnet) in der ersten Ebene bis detaillierter nach Einer-Stellen (3-Steller) in der dritten Ebene, die differenzierte Aussagen für die konstruktiven Hauptbestandteile (z. B. Außenwandbekleidungen, Dachbekleidungen u. a.) ermöglichen, jeweils mit inhaltlichen Erläuterungen als Anmerkungen.
Bei der Kostenberechnung als Kostenermittlungsstufe müssen die Gesamtkosten der jeweiligen Kostengruppen nach DIN 276 in der dritten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden, beispielsweise zur Kostengruppe:
KG 400 - Bauwerk - Technische Anlagen
410 - Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen
411 - Abwasseranlagen
412 - Wasseranlagen
413 - Gasanlagen
419 - Sonstiges zu 410
Detailliertere Aussagen zur Gliederung und den inhaltlichen Anmerkungen der 3-Steller-Positionen sowie von redaktionellen Kommentaren zu Änderungen gegenüber vorherigen Ausgaben werden im Baunormenlexikon untersetzt und sind dort aufrufbar.

Art und Weise der Kostenberechnung

Dem Bauplaner ist die Art und Weise der Kostenberechnung freigestellt. In der Praxis erfolgt dies zumeist über sogenannte "Grob-Leistungsverzeichnisse" oder er orientiert sich nach Elementen oder Raumbüchern. Nur eine Bezugsgröße wie beispielsweise die geometrischen Größen Brutto-Rauminhalt (BRI) oder Brutto-Grundfläche (BGF) ist bei einer Kostenberechnung nicht zulässig. In den Anlagen 3 und 4 zur DIN 276 werden jeweils Mengen und Bezugseinheiten für die Bestimmung von Kostenkennwerten empfohlen, so für die Kostengruppen "300 - Bauwerk - Baukonstruktionen" in Anlage 3 und "400 - Bauwerk - Technische Anlagen" in Anlage 4, beispielsweise für:
KostenuntergruppenMengen und Bezugseinheiten nach
Bezeichnungund Ermittlung
KG 323 - TiefgründungenTiefgründungsflächeGrundfläche der Tiefgründungen
KG 343 - InnenstützenInnenstützenlängeLänge der Innenstützen
KG 353 - DeckenbelägeDeckenbelagsflächeFläche der Deckenbeläge

Detaillierung der Kostenberechnung

Die Art und die Detaillierung der Kostenberechnung werden auch abhängig sein vom Stand der Planung und Ausführung und den jeweils verfügbaren Informationen, z. B. in Form des Projektes, der Beschreibungen und Berechnungen. Die Kostenermittlung zur Kostenberechnung wird im Projektablauf bezogen auf den jeweiligen Planungsfortschritt einmalig und zu einem bestimmten Zeitpunkt durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Ermittlung ist jeweils vom aktuellen Kostenstand auszugehen.
Zu berücksichtigen sind auch die Aspekte unter Kostenermittlung nach DIN 276 gemäß Tz. 4.2.8 bis 4.2.14.
Durchaus günstiger erscheinen Berechnungen nach Kostenelementen, die wesentlich transparenter, zum anderen mit höherem Arbeitsaufwand verbunden sind. Die Aussagen sind auch noch umso besser, wenn den Kennzahlen umfangreiche und langjährige Erfahrungen und viele Vergleichsobjekte zugrunde liegen.
Noch detailliertere Aussagen sind für die Baukostenermittlung auf Grundlage der Bausoftware "nextbau“ der Firma f:data GmbH zu erzielen, da sie eine Differenzierung der Kostenberechnung bis zur Tiefe der Leistungspositionen gestattet, wie sie in späteren Phasen der Bauplanung annähernd einem Leistungsverzeichnis (LV) zugrunde liegt und entspricht.

Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Kostenberechnung

Zu klären bleibt auch stets, wie die Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist. Ableitend aus Tz. 4.2.15 in der DIN 276 können die Kostenaussagen erfolgen als:
  • "Brutto-Angabe", in der die Umsatzsteuer enthalten ist, oder
  • "Netto- Angabe", in der die Umsatzsteuer nicht enthalten ist.
Eine Brutto-Angabe wird immer dann maßgebend sein, wenn der Bauherr als Auftraggeber für die Baumaßnahme keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, z. B. bei Wohnbauten. Zu finanzieren ist dann ebenfalls der Bruttobetrag. Ist dagegen von vornherein eine "Netto-Angabe" gewünscht bzw. zu begründen, sind die Kostenangaben ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Bei der Kostenermittlung ist deshalb grundsätzlich anzugeben, in welcher Form die Umsatzsteuer berücksichtigt wurde.

Abgrenzung zu anderen Kostengliederungen

Nach der erzielbaren Aussage stellt die Kostenberechnung praktisch eine Fortschreibung der Kostenschätzung nach DIN 276 gemäß der Anforderung zur Leistungsphase 2 in der Bauplanung nach HOAI dar, bei der die Kostenermittlung in der Tiefe der zweiten Ebene (Zehner- bzw. 2-Steller) vorgenommen wird. Folglich ist der Toleranz- sowie Schwankungsbereich bei der Kostenberechnung wesentlich kleiner als bei einer Kostenschätzung anzunehmen, aber durchaus noch von +/./. 10 % bis maximal 20 % gegenüber einer späteren Kostenfeststellung zur Bauausführung.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Kostenberechnung nach DIN 276"

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