HOAI

Anrechenbare Kosten nach HOAI

Auf Grundlage der anrechenbaren Kosten nach der HOAI werden die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen berechnet.

Was sind anrechenbare Kosten?

Mit Bezug auf § 4 Abs. 1 in der HOAI (2021) sind die anrechenbaren Kosten „Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen“. Zu bestimmen sind sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Basis ortsüblicher Preise.

Die DIN 276 – Kosten im Bauwesen

Heranzuziehen ist zur Kostenermittlung die DIN 276 – Kosten im Bauwesen. Sie liegt neu bearbeitet in der Fassung vom Dezember 2018 vor. In Verbindung dazu bliebe zu beachten, dass der BGH mit Urteil vom 16. November 2016 (AZ.: VII ZR 314 / 13) entschieden hat, dass Vertragsklauseln, nach denen die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage einer „genehmigten Kostenberechnung“ zu bestimmen sind, unwirksam sind, da sie die Bauplaner ggf. unangemessen benachteiligen.
Wird jedoch in der HOAI im Zusammenhang mit der Kostenermittlung auf die DIN 276 Bezug genommen, so ist nach § 4 Abs. 1 HOAI die Fassung der DIN 276-1 (Teil 1: Hochbau) vom Dezember 2008 zugrunde zu legen.
Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten z. B. für die Herstellung und den Umbau von Gebäuden.
Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten z. B. für die Herstellung und den Umbau von Gebäuden. Bild: © f:data GmbH

Anrechenbare Kosten bei ortsüblichen Preisen

Werden ortsübliche Preise herangezogen, dann gelten sie nach § 4 Abs. 2 HOAI als anrechenbare Kosten, wenn der Auftraggeber:
  • selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
  • von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
  • Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
  • vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.
Nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten ist die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer.
Soll Bausubstanz mitverarbeitet werden, so ist sie bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 HOAI).
Als mit zu verarbeitende Bausubstanz kann nach § 2 Abs. 7 HOAI der Teil des zu planenden Objekts infrage kommen, der bereits durch Bauleistungen hergestellt wurde oder durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. Umfang und Wert der mit zu verarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung nach DIN 276 oder, sofern diese nicht vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung nach DIN 276 objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.
Bauprofessor-Redaktion
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