Bauplanung

DIN 276 – Kosten im Bauwesen

Die DIN 276 ist maßgebend für die Baukostenplanung. Ziel ist es, Bauprojekte wirtschaftlich, kostentransparent und kostensicher zu realisieren.

Zweck und Ziele der DIN 276

Die DIN 276 ist maßgebend für die Baukostenplanung im Bauwesen, insbesondere für die Ermittlung und Gliederung von Kosten für:
  • Neubau,
  • Umbau bzw.
  • Modernisierung von Bauwerken und baulichen Anlagen.
Die Norm legt Begriffe und Unterscheidungsmerkmale von Kosten und Bezugseinheiten für einzelne Kostengruppen fest. Unterstützt wird damit eine einheitliche Vorgehensweise bei der Kostenplanung und für die Vergleichbarkeit der Ergebnisse von Kostenermittlungen. Oberstes Ziel der Kostenplanung auf Grundlage der DIN 276 ist dabei, ein Bauprojekt wirtschaftlich und kostentransparent sowie kostensicher zu realisieren.
Eine Bewertung der Baukosten nach Höhe und Aussagen für weitere Zwecke nimmt die DIN 276 nicht vor. Kosten nach DIN 276 repräsentieren z. B. keine Nutzungskosten, diesbezüglich sei auf die DIN 18960 verwiesen.

Anwendung früherer Fassungen

Die erste Fassung der DIN 276 stammt aus dem Jahr 1934. Seitdem gab es verschiedene Neuauflagen mit teils wesentlichen Ergänzungen. Die aktuelle Fassung liegt unter dem Titel „DIN 276 – Kosten im Bauwesen (2018-12)“ seit Dezember 2018 vor. In ihr wurden die vorherigen Teile der DIN 276-1 (Teil 1: Hochbau, Dezember 2008) und DIN 276-4 (Teil 4: Ingenieurbau, August 2009) zur neuen Norm DIN 276 (2018-12) zusammengefasst.
Die nach DIN 276 ermittelten Kosten können für verschiedene Zwecke, z. B. Honorierung von Architekten- und Ingenieurleistungen, steuerliche Förderung, Veranschlagung von Investitionsaufwendungen und deren Finanzierung u. a. herangezogen und den dafür erforderlichen Aussagen zugrunde gelegt werden.
Zu beachten ist jedoch, dass im Zusammenhang mit der Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach HOAI (2021) nach § 4 Abs. 1 in der HOAI nicht die Ausgabe 2018, sondern die DIN 276-1 (Teil 1: Hochbau) vom Dezember 2008 zugrunde zu legen ist.
Bevor Bauprojekte realisiert werden, müssen die entstehenden Kosten nach DIN 276 ermittelt werden.
Bevor Bauprojekte realisiert werden, müssen die entstehenden Kosten nach DIN 276 ermittelt werden. Bild: © f:data GmbH
Bei der Wertermittlung zu Verkehrswerten von Grundstücken mit Bezug auf die Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) in Anlage 4 der Immobilienwertermittungsverordnung (ImmoWertV 2021 vom 14. Juli 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022) sind die betreffenden Kostengruppen nach Aussagen der DIN 276-1, Teil 1: Hochbau der Ausgabe November 2006 heranzuziehen.
Dies trifft gleichermaßen auch bei Wertermittlungen für steuerliche Zwecke nach dem Bewertungsgesetz (BewG in letzter Fassung mit Änderungen vom 16. Juli 2021 in BGBl. I, S. 2931) zu.
Demgegenüber wurde vom „Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ mit Erlass vom 15. Februar 2023 bestimmt, dass die baufachliche Prüfung im Zuwendungsbau künftig auf Basis der aktuellen DIN 276 (2018-12) zu erfolgen hat. Diesbezüglich wurden die RZBau-Anhänge (Muster, Formulare) überarbeitet und angepasst.

Grundlagen der Kostenermittlung

Für ein Bauprojekt sind im Voraus die entstehenden Kosten nach DIN 276 zu ermitteln.
Vorrangig dienen Kostenermittlungen mit Bezug auf Tz. 4.2.1 in DIN 276 als Grundlagen für:
  • Finanzierungsüberlegungen sowie anschließend für Kostenvorgaben für die Bauplanung,
  • Maßnahmen der Kostenkontrolle und der Kostensteuerung,
  • Planungs-, Vergabe- und Ausführungsentscheidungen bzw.
  • den Nachweis der entstandenen Kosten.
Erhöht wurden mit der aktuellen Fassung der DIN 276 vor allem die Anforderungen an die Gliederungstiefe für Kostenermittlungen.
Die Kostenermittlungen richten sich nach:
  • acht Kostengruppen und
  • drei Ebenen als Ordnungsstruktur von der:
    • ersten Ebene grob nach Hunderter-Stellen über
    • die zweite Ebene nach Zehner-Stellen bis
    • detaillierter in der dritten Ebene nach Einer-Stellen,
jeweils näher erläutert unter Kostengruppen nach DIN 276.
Weitere, detaillierte Anmerkungen mit redaktionellen Kommentaren zu Kostengruppen, Ebenen und Positionen finden Sie im
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Bei der Kostenermittlung sind die Kosten möglichst getrennt und eindeutig den einzelnen Kostengruppen zuzuordnen. Bestehen mehrere Zuordnungsmöglichkeiten und ist eine Aufteilung nicht möglich, ist für die Kostenzuordnung die überwiegende Verursachung maßgebend.
Festzuhalten ist auch jeweils der Zeitpunkt der Dokumentation des Kostenstandes. Für die Kostenermittlung ist dabei vom Kostenstand zum Zeitpunkt der Ermittlung auszugehen.

Regelungsinhalte zu Flächen und Rauminhalte

Für die Kostenermittlung werden im Abschnitt 6 der DIN 276 Mengen und Bezugseinheiten angeführt. Sie werden differenziert für die einzelnen Kostengruppen und Ermittlungsstufen empfohlen, näher erläutert unter Kostengruppen nach DIN 276.
Zu Flächen und Rauminhalten sind die Regelungsinhalte nach der DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau heranzuziehen.
Für die Stufen einer Kostenschätzung und Kostenberechnung werden weiter differenzierte Bezugseinheiten zur Anwendung empfohlen, speziell für die:
  • Kostengruppe KG 300 – Bauwerk – Baukonstruktionen in Tabelle 3, beispielsweise mit der Untergliederung:
    • KG 360 – Dächer = Dachfläche,
    • KG 362 – Dachöffnungen = Dachöffnungsfläche bzw.
  • Kostengruppe KG 400 – Bauwerk – Technische Anlagen in Tabelle 4.
Mit Bezug auf Flächen lassen sich auch Kostenkennwerte bestimmen. Sie können für die Kostenermittlung in den Kostengruppen herangezogen werden. Hierfür liegen bei den Bauplanern und Architektenkammern meistens umfangreiche Erfahrungswerte zu einzelnen Bauwerksarten und Gebäudetypen vor. So z. B. „BKI-Objektdaten“ von der Architektenkammer Baden-Württemberg.

Ermittlungsstufen zu Baukosten nach DIN 276

Die Kostengruppen nach der DIN 276 bilden die Grundlage für die Berechnungsschemen der einzelnen Ebenen der Kostenermittlung.
Sie sind zu unterscheiden nach dem Zweck, den erforderlichen Grundlagen sowie dem Detaillierungsgrad als:
  • Kostenrahmen nach DIN 276 (in der ersten Ebene nach Hunderter-Stellen in den Kostengruppen) für Entscheidungen über die Bedarfsplanung zum Bauprojekt sowie die grundsätzliche Wirtschaftlichkeits- und Finanzierungsüberlegung zur Investitionsmaßnahme.
  • Kostenschätzung nach DIN 276 (in der zweiten Ebene mindestens nach Zehner-Stellen in den Kostengruppen) als Grundlage für die Entscheidung über die Vorplanung im Rahmen der Leistungsphase 2 nach HOAI.
  • Kostenberechnung nach DIN 276 (nach der dritten Ebene mit den Einer-Stellen in den Kostengruppen) mit Aussagen für die Entscheidung über die Entwurfsplanung in Verbindung mit der Leistungsphase 3 nach HOAI.
  • Kostenvoranschlag (mindestens nach der dritten Ebene, den technischen Merkmalen und herstellungsmäßigen Gesichtspunkten) mit Aussagen für Entscheidungen über die Ausführungsplanung.
  • Kostenanschlag nach DIN 276 (mindestens nach den für das Bauprojekt festgelegten Vergabeeinheiten) mit Aussagen für die Entscheidung über die Vergaben und die Bauausführung.
  • Kostenfeststellung nach DIN 276 (nach Kostengruppen der dritten Ebene und der für das Bauprojekt festgelegten Struktur des Kostenanschlags) zum Nachweis der entstandenen Kosten für das Bauprojekt.
Bei der Kostenermittlung sind in den Stufen jeweils die Gesamtkosten eines Bauprojekts vollständig zu erfassen und zu dokumentieren. Ist dies nicht möglich, bedarf es jeweiliger Angaben und Kenntlichmachung an den betreffenden Stellen.
Aufzuführen sind auch die angewendeten Verfahren zur Kostenermittlung und die ggf. verwendeten Kostenkennwerte und deren Quellen.
Sind Risiken bei den Kosten für Bauprojekte abzusehen, sollten sie benannt und mögliche Maßnahmen aufgezeigt werden, wie sie zu vermeiden sind.
Sind Risiken bei den Kosten für Bauprojekte abzusehen, sollten sie benannt und mögliche Maßnahmen aufgezeigt werden, wie sie zu vermeiden sind. Bild: © f:data GmbH

Weitere wichtige Aspekte

Zu berücksichtigen sind nach Tz. 4.2.8 bis 4.2.14 in der DIN 276 noch folgende Aspekte:
  • Handelt es sich um ein Bauprojekt im Bestand, dann sollte sich die Kostenermittlung und Gliederungstiefe auch nach den besonderen Umständen von Bestandsmaßnahmen und projektspezifischen Vorgaben richten.
  • Besteht ein Bauprojekt aus unterschiedlichen Bauten und Anlagen (z. B. Ingenieurbauten oder Hochbauten) oder aus mehreren Bauwerken und Abschnitten, die funktional, zeitlich, räumlich oder wirtschaftlich getrennt sind, dann sind dafür jeweils gesonderte Kostenermittlungen aufzustellen.
  • Soll der Wert einer vorhandenen Substanz (z. B.  Grundstück oder Technische Anlagen) für das Bauprojekt bestimmt und berücksichtigt werden, ist dieser bei den einzelnen Kostengruppen gesondert auszuweisen.
  • Ist vorgesehen, durch den Bauherrn Güter (z. B. Baustoffe) beizustellen oder eigene Leistungen (z. B. Bauleistungen) zu erbringen, sind diese gesondert auszuweisen und den betreffenden Ermittlungen zuzuordnen.
  • Werden Kosten aufgrund außergewöhnlicher Bedingungen des Standorts (z. B. Umgebung, Gelände und Baugrund) oder aus besonderen Forderungen außerhalb der Zweckbestimmung verursacht, sind diese den betreffenden Ermittlungen zuzurechnen, aber gesondert auszuweisen.
In den Kostenermittlungen ist auch die Angabe erforderlich, ob und in welcher Form die Umsatzsteuer berücksichtigt wurde. Bei den Erläuterungen zu den jeweiligen Stufen der Kostenermittlung (z. Bsp. Kostenschätzung oder Kostenberechnung) erfolgt hierzu eine Aussage.

Vorhersehbare Risiken

Vorhersehbare Kostenrisiken nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit sind bei der Kostenermittlung in den Stufen zu benennen. Es sollten geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von Kostenrisiken aufgezeigt werden.
Risiken werden mitbestimmt von Art und Detaillierung der Kostenermittlungen.
Sie sind abhängig:
  • vom Stand der Planung und Ausführung und den jeweils verfügbaren Informationen, z. B. in Form des Bauprojekts und
  • von den dafür notwendigen Beschreibungen und Berechnungen.
Drohen Kostenrisiken aufgrund von Unsicherheiten und Unwägbarkeiten, so sind sie an den betreffenden Stellen der Kostengruppen und Ermittlungsstufen gesondert auszuweisen. Die Ermittlung und Zuordnung sollte sich nach Vorgaben des projektbezogenen Risikomanagements richten.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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