Bauabrechnung

DIN 276 - Kosten im Bauwesen

DIN 276 – Zweck und Ziele

Die DIN 276 – Kosten im Bauwesen ist maßgebend für die Kostenplanung im Bauwesen, insbesondere für die Ermittlung und Gliederung von Kosten für den Neubau, den Umbau und zur Modernisierung von Bauwerken und Anlagen. Die Norm legt Begriffe und Unterscheidungsmerkmale von Kosten und Bezugseinheiten für Kostengruppen fest. Unterstützt wird damit eine einheitliche Vorgehensweise bei der Kostenplanung und für die Vergleichbarkeit der Ergebnisse von Kostenermittlungen. Oberstes Ziel der Kostenplanung auf Grundlage der DIN 276 ist dabei, ein Bauprojekt wirtschaftlich und kostentransparent sowie kostensicher zu realisieren.
Die nach der Norm ermittelten Kosten können auch für andere Zwecke, z. B. Honorierung von Architekten- und Ingenieurleistungen, steuerliche Förderung, Veranschlagung von Investitionsaufwendungen und deren Finanzierung u. a. herangezogen und den dafür erforderlichen Aussagen zugrunde gelegt werden. Eine Bewertung der Kosten im Sinne der entsprechenden Vorschriften nimmt die DIN 276 jedoch nicht vor. Kosten nach DIN 276 repräsentieren keine Nutzungskosten, diesbezüglich sei auf DIN 18960 verwiesen.

Fassungen der DIN 276 und noch heranzuziehende Altfassungen

Die erste Fassung der DIN 276 stammt aus dem Jahr 1934. Seitdem gab es verschiedene Neuauflagen mit teils wesentlichen Ergänzungen. Die neu bearbeitete Fassung liegt unter dem Titel "DIN 276 – Kosten im Bauwesen (2018-12)" seit Dezember 2018 vor. In ihr wurden die vorherigen Teile der DIN 276-1 (Teil 1: Hochbau, Dezember 2008) und DIN 276-4 (Teil 4: Ingenieurbau, August 2009) zur neuen Norm DIN 276 (2018-12) zusammengefasst.
DIN 276 - Kosten im Bauwesen
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Zu beachten ist jedoch, dass im Zusammenhang mit der Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach HOAI (2021) nach § 4 Abs. 1 in der HOAI nicht die Ausgabe 2018, sondern die DIN 276-1 (Teil 1: Hochbau) vom Dezember 2008 zugrunde zu legen ist.
Bei der Wertermittlung zu Verkehrswerten von Grundstücken mit Bezug auf die Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) in Anlage 4 der Immobilienwertermittungsverordnung (ImmoWertV 2021 vom 14. Juli 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022) sind die betreffenden Kostengruppen nach Aussagen der DIN 276-1, Teil 1: Hochbau der Ausgabe November 2006 heranzuziehen. Das trifft gleichermaßen auch zu bei Wertermittlungen für steuerliche Zwecke nach dem Bewertungsgesetz (BewG in letzter Fassung mit Änderungen vom 16. Juli 2021 in BGBl. I, S. 2931).

Übernahme der Regelungsinhalte zu Flächen und Rauminhalte

Weiterhin erfolgte auch die Übernahme der Regelungsinhalte nach der bisherigen DIN 277-3 (Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau, Teil 3: Mengen und Bezugseinheiten, Ausgabe April 2005) im Abschnitt 6 und als Tabellen 2 bis 4 in der neu gefassten DIN 276.
Für die Aussagen zu Flächen und Rauminhalten wird ebenfalls für Wertermittlungen mit Normalherstellungskosten nach Anlage 4 in der ImmoWertV 2021 Bezug genommen auf die frühere DIN 277-1 (Ausgabe Februar 2005) – zu Grundflächen und Rauminhalten von Bauwerken im Hochbau: Teil 1, analog auch bei Wertermittlungen für steuerliche Zwecke nach dem Bewertungsgesetz.
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