Lohn / Tarif / Rente

Baumaschinisten im Baugewerbe

Die Eingruppierung der gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe erfolgt nach § 5 Nr. 3 im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) in Lohngruppen, die zum 1. September 2002 eingeführt wurden. Vorher war eine Einteilung nach Berufsgruppen maßgebend, speziell für Maschinisten in "M-Gruppen".
Baumaschinisten im Baugewerbe
Bild: © f:data GmbH
Unterschieden werden folgende Lohngruppen:
Lohngruppe 1 = Maschinenwerker
Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, Rüttler, Presslufthammer u. a. einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten,
Lohngruppe 2 = Maschinisten/Kraftfahrer
Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten, Führen von Kraftfahrzeugen,
Lohngruppe 3 =Baugeräteführer/Berufskraftfahrer
Berufsausbildung zum Baugeräteführer, Prüfung als Berufskraftfahrer,
Lohngruppe 4 = Baumaschinenführer
Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem 3. Jahr der Tätigkeit und Prüfung als Baumaschinenführer als Regelqualifikation,
Lohngruppe 5 = Baumaschinen-Vorarbeiter
selbstständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung, Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung,
Lohngruppe 6 = Baumaschinen-Fachmeister
Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit.
Jeder Arbeitnehmer, der unter den persönlichen Geltungsbereich des BRTV fällt, ist in eine Lohngruppe einzugruppieren. Für die Eingruppierung sind die Ausbildung, die Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die auszuübende Tätigkeit von Bedeutung.
Für die Entlohnung sind im Bauhauptgewerbe maßgebend:
  • Tarifverträge zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe nach den Tarifgebieten Deutschland-West (TV Lohn/West), Land Berlin (TV Lohn/Berlin) sowie Deutschland-Ost (TV Lohn/Ost) sowie eigenständig in verschiedenen Gewerben wie für Dachdecker, Gerüstbauer, Maler- und Lackierer
  • Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe
Für die Lohngruppe 1 gilt ein Mindestlohn 1 nach bundeseinheitlicher Höhe. Für die Lohngruppe 2 ist als der Mindestlohn 2 nur für das Tarifgebiet Deutschland-West sowie für das Gebiet Berlin maßgebend.
Sowohl zur Entlohnung der Arbeitnehmer als zum Mindestlohn sind in verschiedenen Gewerben der Bauwirtschaft eigenständige Tarifverträge sowie zum Mindestlohn maßgebend, beispielsweise für Dachdecker, Gerüstbauer, Maler und Lackierer u. a.
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