Was zählt zu Baumaschinen und Geräten?
Die Baumaschinen und Geräte umfassen die Gesamtheit der materiellen Gegenstände, die technische Arbeit im Bauprozess verrichten. Wertmäßig zählen sie zu den Sachanlagen als eine Unterposition des Anlagevermögens eines Unternehmens. Sie sind im Bauunternehmen ein produktionsbestimmendes Element. Beim Bauprozess wird eine Vielzahl von unterschiedlichen Baumaschinen und Geräten benötigt.
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Unterscheidung von Bereitstellungs- und Leistungsgeräten
Bei der Bestimmung der Gerätekosten in der Kalkulation und bei der Verrechnung gegenüber den Baustellen ist die Differenzierung der Baumaschinen und Geräte noch von Bedeutung nach Bereitstellungs- und Leistungsgeräten.
Als Bereitstellungsgeräte – oft auch als Bereitschaftsgeräte bezeichnet – gelten im Allgemeinen jene Baumaschinen und Geräte, die - für den betrieblichen Ablauf auf der Baustelle ständig vorhanden sein müssen
- für mehrere Teilleistungen benötigt werden
Das betrifft beispielsweise Turmdrehkrane, Baustellen-Container, Baustromverteiler, Kreissägen u. a. Sie sind notwendig bei der Vorbereitung einer Baustelle und für einen vielseitigen Einsatz auf der Baustelle. In diesem Sinne sind sie vor allem für die Baustelleneinrichtung (BE) erforderlich und ihr zugeordnet. Container zählen auf der Baustelle zu den Bereitstellungsgeräten.
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Als Leistungsgeräte gelten Baumaschinen und Geräte, die in der Regel nur für bestimmte, genau abgrenzbare Teilleistungen eingesetzt werden. Diese Teilleistungen werden allgemein im Leistungsverzeichnis (LV) für einen Bauauftrag mit Positionen beschrieben. Die Leistungsgeräte stehen der Baustelle nur für die Dauer der Ausführung der speziellen Teilleistung zur Verfügung, z. B. Erdbaugeräte wie Bagger, Planierraupen, Radlader, Straßenfertiger, aber auch Auto- und Mobilkrane für Montagen, Putzmaschinen etc. Die Kosten für den Einsatz von Bereitstellungs- und Leistungsgeräte lassen sich zunächst als Vorhaltekosten auf Grundlage der Baugeräteliste (BGL) 2020 (Bauverlag BV Gütersloh) bestimmen, näher erläutert unter Gerätekosten. Für die Ermittlung bei der Baukalkulation werden sie unterschiedlich behandelt, beispielsweise bei Leistungsgeräten mit Bezug je Leistungseinheit, z. B. in € je m³ Baggerleistung. Die Verwaltung der Baumaschinen und Geräte erfolgt im Unternehmen in der Regel in einer gleichlautenden Hilfskostenstelle, die dann gewissermaßen die Baumaschinen nach Bedarf an die Baustellen innerbetrieblich „vermietet“ und dafür die Vorhaltekosten als Entgelt verrechnet bzw. den empfangenden Baustellen belastet. Gerätegruppen und Gerätearten
Baumaschinen und Geräte werden strukturiert und untergliedert in der überarbeiteten Neuauflage der Baugeräteliste 2020 nach 21 Gerätehauptgruppen unter einstelliger Verwendung von Buchstaben des Alphabets und weiteren Untergruppen sowie nachfolgend von Gerätearten. Ausgangspunkte dafür sind die Gebrauchseigenschaften und die technische Bestimmung der Baumaschinen und Geräte.
Beispiel:
C | Gerätehauptgruppe | Hebezeuge |
C.0 | Gerätegruppe | Turmdrehkrane |
C.0.1 | Geräteuntergruppe | Turmdrehkrane, obendrehend, stationär oder fahrbar |
C.0.10 | Geräteart | Turmdrehkran mit Laufkatzenausleger (EDV Kurztext: TURMKRAN LAUFKATZ) |
Gleiche Gerätearten sind zu erkennen an gleichartiger Konstruktion und Einsatzmöglichkeit. Zur besseren Beschreibung innerhalb einer Geräteart werden noch eine, ggf. zwei technische Kenngrößen von Baumaschinen herangezogen und an weiteren vier Stellen ausgewiesen. Handelt es sich beispielsweise um neue Baugeräte, für die keine Aussagen in der BGL verfügbar sind oder nicht bestimmt werden können, ist die Einstufung mit einer fiktiven Kenngröße "0000" vorzusehen.
Das sind Zusatzgeräte von Baumaschinen und Geräten
Zusatzgeräte von Baumaschinen, z. B. Anbaugeräte, die mit dem Grundgerät nicht dauernd fest verbunden sind und mit gleichen oder auch unterschiedlichen Gerätegrößen einer Geräteart kombiniert werden können, werden als selbstständige Geräte behandelt und im Geräteschlüssel nach Baugeräteliste gem. Tz. 2.3 durch 2 Ziffern gekennzeichnet.
Beispiel:
Zusatzgerät für einen "Turmdrehkran mit Laufkatzausleger" als Grundgerät C.010
C.010.0100.01 Auslegerverlängerungsstück mit Halteseilen und Verbindungsmitteln für Turmdrehkran mit Laufkatzausleger, 100 tm
EDV-Kurztext: AUSLEGERSTÜCK
Für Zusatzgeräte werden in der BGL auch noch weitere Werte angegeben, wie:
- das jeweilige Gewicht
- eine Werterhöhung (oder ggf. Wertminderung) des Mittleren Neuwerts
Ein Zusatzgerät von Baumaschinen ist z. B. ein Turmdrehkran mit Laufkatzausleger.
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Was zählt zur Zusatzausrüstung?
Zusatzausrüstungen zu einer Standardausrüstung von Baumaschinen und Geräten sind mit Bezug auf die Baugeräteliste 2020 unter Tz. 2.2 „fest in ein Gerät eingebaute und in der Regel nicht auswechselbare Einrichtungen“. Sie werden in der BGL im Anschluss an die Bezeichnung des Geräteschlüssels für Baumaschinen aufgeführt und nach der Geräteart mit zwei zusätzlichen Buchstaben gekennzeichnet, Beispiel:
Zusatzausrüstung in der Gerätehauptgruppe C zu einem Turmdrehkran der Gerätegruppe C.0:
C.0.10.0100.AA | Turmdrehkran mit Laufkatzausleger, 100 tm Nennlastmoment und Verstell-/Hubwerk mit 1,15-facher Motorleistung |
Angegeben wird für die Zusatzausrüstung auch noch das jeweilige Gewicht, für das Beispiel von 800 kg.
Analog zu Zusatzausrüstungen werden auch Alternativausstattungen angesehen und behandelt, beispielsweise ein Elektromotor anstelle eines Dieselmotors u. a.
Zusatzausrüstungen sind in der Regel mit Werterhöhungen oder Wertminderungen gegenüber einer Standardausrüstung verbunden. Folglich weist die BGL 2020 auch für die jeweilige Zusatzausrüstung weitere Werte für das angeführte Beispiel aus wie:
Abnutzung von Baumaschinen und Geräten
Baumaschinen und Geräte nutzen sich durch Gebrauch ab. Spezielle Maschinenteile unterliegen selbst bei geringer oder durchschnittlicher Auslastung schnell einem Verschleiß. Meistens sind diese Teile nicht mehr reparabel und müssen – je nach Ausnutzungsgrad – im Rahmen einer Instandsetzung von Geräten oder bereits während einer laufenden Instandhaltung von Geräten ausgetauscht werden. Liegen besondere und über das normale Maß hinaus gehende Bedingungen des Geräteeinsatzes vor, dann können Geräteteile auch einen hohen Verschleiß aufweisen, ohne als Verschleißteile in der BGL 2020 zur jeweiligen Geräteart besonders angegeben worden zu sein, beispielsweise Baggerzähne, Fräs- und Klappzähne, Schneiden, Kreisel u. a.
Bei innerbetrieblicher Verrechnung von Gerätekosten gegenüber den Baustellen werden auch die Reparaturkosten der Geräte mit einbezogen. In den Ansätzen für die Reparaturkosten nach Baugeräteliste wurden jedoch nicht der Ersatz bzw. die Aufarbeitung von Verschleißteilen der Instandsetzung und laufenden Instandhaltung einbezogen. Den jeweiligen Gerätegruppen werden aber in der BGL 2020 typische Verschleißteile zugeordnet, bei denen eine erhöhte Abnutzung zu unterstellen ist. Beispiel mit Aussagen in der BGL 2020:
D.1.01 | Hydraulikbagger auf Rädern Verschleißteile: Bereifung, Schürfleiste am Planierschild |
Die in der BGL 2020 aufgeführten Verschleißteile zu den betreffenden Gerätearten werden auch speziell in einem separaten „Verschleißteilekatalog“ zusammengestellt. Für Deutschland wird der komplette Verschleißteilekatalog vom Bauverlag BV GmbH Gütersloh herausgegeben. Mit dem Verschleißteilekatalog erübrigt sich zu diesen Aussagen die früher herangezogene "Baustellenausstattungs- und Werkzeugliste (BAL)“ vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB). Was sind stationäre Baugeräteanlagen?
Zu den stationären Baugeräteanlagen zählen beispielsweise:
- Geräte zur Materialaufbereitung wie Förderanlagen
- Aufzüge, Arbeitsbühnen, Einhausungen, Wetterdächer, Schutznetze
- zentrale Betonmischanlagen sowie für die Herstellung von Asphalt
- Geräte zur Baustahlbearbeitung auf dem Eisenbiegeplatz
- Anlagen der Verkehrssicherheit auf der Baustelle einschl. Ampelanlagen
- Anlagen zur Betankung auf der Baustelle
- Anlagen zur Bauschuttaufbereitung
Baugeräteanlagen werden in der Baugeräteliste (2020) strukturiert und untergliedert aufgeführt. Ihr Einsatz wird wesentlich von der auszuführenden Bauleistungssparte wie Hochbau oder Tiefbau, von den verschiedenen Bauvorhaben und ihrer Größe beeinflusst. Zum Einsatz können sowohl eigene als auch gemietete Geräte kommen.
Was zählt zu mobilen Baumaschinen und Geräten?
Zu den mobilen Baumaschinen und Geräten zählen beispielsweise:
- Hebezeuge wie Turmdrehkrane, Mobilkrane, Raupenkrane u. a.
- Aufzüge wie Bauaufzüge und Personenaufzüge, Arbeitsbühnen u. a.
- Geräte zur Beton- und Mörtelaufbereitung sowie Verarbeitung wie Mischer, Betonpumpe, Putzmaschinen
- Geräte für Erdbewegung und Bodenverdichtung wie Bagger, Planierraupen, Motorschürfwagen, Radschlepper
- Straßenbaugeräte wie Straßenfräsen, Einbaugeräte für Bitumen und Asphalt
- Gleisoberbaugeräte wie Stopfmaschinen, Geräte zur Gleisverlegung
- Baustellentransportgeräte wie Gabelstapler, Kleintransporter u. a.
Fassadenreiniger arbeiten auf einer mobilen Hebebühne.
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Mobile Baugeräte werden ebenfalls wie in der Baugeräteliste (2020) strukturiert und untergliedert nach Gerätehauptgruppen und Untergruppen aufgeführt. Der Einsatz mobiler Baugeräte wird auch wesentlich von der auszuführenden Bauleistungssparte wie Hochbau oder Verkehrsbau und vom Umfang der Baumaßnahme beeinflusst. Unterscheidung von Baumaschinen und Kleingeräten
Bei den Kleingeräten handelt es sich vorrangig um Arbeitsmittel, wie z. B. Handkreissägen, Bohrmaschinen, Schubkarren u. a., die einfach zu transportieren und – meistens nur von einer Person – zu nutzen sind. Sie wurden früher für Zwecke der Kalkulation in der BAL (Baustellenausstattungs- und Werkzeugliste 2001) aufgeführt, und zwar mit ihren Verbrauchswerten für den Einsatz nach Stunden bzw. für einen Monat. Heute werden die Kleingeräte als Baustellenausstattungsgeräte im überwiegend analog zur Baugeräteliste (2020) aufgebauten Verschleißteilkatalog gelistet.