Lohn / Tarif / Rente

Fachwerker im Bauhauptgewerbe

Fachwerker führen Teilleistungen eines Berufsbilds oder angelernte Spezialtätigkeiten nach Anweisung aus. Sie werden nach Lohngruppe 2 vergütet.

Was ist ein Fachwerker?

Fachwerker, einschließlich Maschinisten und Kraftfahrer, sind die Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe, die laut Bundesrahmentarifvertrag für das BRTV nach Lohngruppe 2 vergütet werden. Fachwerker sind gewerbliche Arbeitnehmer im Bauunternehmen.
Als Regelqualifikation gelten:
  • die baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe (Abschluss 2. Ausbildungsjahr),
  • eine anerkannte Ausbildung in Ausbaugewerken (z. B. als Maler und Lackierer, Tischler, Garten- und Landschaftsbauer) oder
  • anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten bzw. Abschluss eines Baumaschinistenlehrgangs für Maschinisten.

Tätigkeiten von Fachwerkern

Spezielle Tätigkeitsmerkmale werden aufgeführt im § 5 BRTV-Baugewerbe sowie speziell im Anhang des TV-Mindestlohn vom 29. Januar 2021, mit spezifischen Aussagen von Tätigkeitsbeispielen, beispielsweise für:
  • Schalungsbauer (Einschaler):
    ◦ Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln.
    ◦ Herstellen von Schalplatten.
    ◦ Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen.
  • Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
    ◦ Vorbereiten des Untergrunds.
    ◦ Herstellen und Aufbereiten des gebräuchlichsten Mörtels.
    ◦ Zurichten und Befestigen von Putzträgern.
    ◦ Herstellen und Aufbringen von Putzen sowie Oberflächenbehandlung.
  • Maschinisten:
    ◦ Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten.
Im BRTV-Baugewerbe werden weitere Fachwerker-Tätigkeiten angeführt:
  • Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur)
  • Baustellen-Magaziner
  • Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter)
  • Fertigteilbauer
  • Fuger, Verfuger
  • Gleiswerker
  • Mineur
  • Rabitzer
  • Rammer (Pfahlrammer)
  • Rohrleger
  • Schwarzdeckenbauer
  • Betonstraßenwerker
  • Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer)
  • Terrazzoleger
  • Wasser- und Landschaftsbauer
  • Kraftfahrer
Fachwerker haben eine anerkannte Ausbildung z. B. als Putzer, Maler oder Tischler und werden nach Lohngruppe 2 vergütet.
Fachwerker haben eine anerkannte Ausbildung z. B. als Putzer, Maler oder Tischler und werden nach Lohngruppe 2 vergütet. Bild: © f:data GmbH

Fachwerker versus Werker

Für den Werker im Bauhauptgewerbe ist keine Regelqualifikation vorgesehen. Die Vergütung erfolgt in tarifgebundenen Bauunternehmen in der Lohngruppe 1 nach BRTV für einfache, ungelernte und nicht fachlich begrenzte Bauarbeiten.
Die Eingruppierung in Lohngruppe 1 oder 2 hängt auch wesentlich von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ab. Beispielsweise kann ein Arbeitnehmer, der die baugewerbliche Stufenausbildung der ersten Stufe abgeschlossen hat, aber nur mit dem Mischen von Mörtel und Beton sowie mit Aufräumarbeiten beschäftigt ist, trotz Erfüllung der Regelqualifikation der Lohngruppe nur die Vergütung der Lohngruppe 1 beanspruchen.
Demgegenüber kann ein Arbeitnehmer, der zwar keine Ausbildung vorweisen kann, jedoch z. B. Werkzeuge lagert, bereithält und wartet sowie Bestandslisten führt, auch in die Lohngruppe 2 eingruppiert werden. Das wäre möglich, wenn typischerweise von anderweitig erworbenen gleichwertigen Fertigkeiten ausgegangen werden kann.
Die ausgeübte Tätigkeit setzt sich in beiden Beispielen gegenüber der Ausbildung durch und lässt auf die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse schließen. Je schwieriger die tatsächliche Tätigkeit ist, umso eher wird von Fachwerkern auszugehen sein.

Einsatz und Entlohnung von Fachwerkern

Fachwerker werden in Unternehmen des Bauhauptgewerbes meistens auf wechselnden Baustellen zur Bauausführung eingesetzt, aber auch in Fertigungseinrichtungen, z. B. für Betonfertigteile.
Fachwerker erhalten für ihre Tätigkeit Lohn als gewerbliche Arbeitnehmer.
Grundlage für den Lohn in tarifgebundenen Bauunternehmen liefert die Lohngruppe 2 nach den Entgelttarifverträgen – TV-Lohn vom 14. Juni 2024 –, differenziert nach den Tarifgebieten Deutschland-West, Ost und Berlin.
Ist das Bauunternehmen nicht tarifgebunden, ist die Entlohnung individuell im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Es gilt dann für die Vergütung mindestens der gesetzliche Mindestlohn.
Für die Entlohnung nach den TV-Lohn wird zu den Lohngruppen jeweils ein Gesamttarifstundenlohn (GTL) in Euro je lohnzahlungspflichtige Stunde ausgewiesen. Er setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen.
Fachwerker werden entlohnt:
  • für ihren Einsatz auf Baustellen mit dem Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 2 oder
  • bei stationärer Tätigkeit auf Bauhöfen und in Fertigungsstätten nach § 3 in den TV-Lohn mit dem Tarifstundenlohn, jedoch ohne den Bauzuschlag.
Für die Lohngruppe 2 gilt im Bauhauptgewerbe gemäß den TV-Lohn vom 14. Juni 2024 ein bundeseinheitlicher Gesamttarifstundenlohn (GTL) ab 1. April 2026 in Höhe von 18,73 € / Stunde.
Vorher ist noch der GTL je Arbeitsstunde unterschiedlich hoch nach den Tarifgebieten mit folgenden Steigerungsstufen:
Tarifgebietab 01.05.24ab 01.04.25
West17,30 €18,03 €
Ost17,04 €17,90 €
Als Besonderheiten sind noch die Vergütungen in den TV-Lohn vom 14. Juni 2024 zur Lohngruppe 2 speziell nach der Unterscheidung in 2a und 2b anzuführen.
Die Eingruppierung in Lohngruppe 2a erfolgt für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. September 2002 in der damaligen Berufsgruppe V (Baufacharbeiter) beschäftigt waren. Das gilt unabhängig von einer Unterbrechung oder einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses.
Die Vergütung nach Lohngruppe 2b ist in den Tarifgebieten West und Berlin für Arbeitnehmer als Zeitaufstieg nach dreimonatiger Beschäftigung in der Lohngruppe 2 vorzusehen.

Nachwirkung zum branchenbezogenen Mindestlohn entfällt

Die Lohngruppe 2 wurde für die Tarifgebiete West und Berlin in den TV-Lohn vom 14. Juni 2024 aufgenommen. Bis 31. Dezember 2021 galt allgemeinverbindlich ein branchenbezogener Mindestlohn für die Lohngruppe 2 als „Mindestlohn 2“ im Bauhauptgewerbe. Danach kam ein neuer Tarifvertrag zum Mindestlohn nicht zustande. Für neu Beschäftigte bestand aber kein Anspruch mehr auf den branchenbezogenen Mindestlohn 2, sondern nur auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Der Mindestlohn 2 blieb als Nachwirkung für bereits beschäftigte Arbeitnehmer in der Lohngruppe 2 als Nachwirkung in West und Berlin weiter nach § 4 Abs. 5 im Tarifvertragsgesetz maßgeblich und der Höhe nach unverändert gültig. Weitere Details dazu finden Sie hier.
Mit der Aufnahme der Lohngruppe 2 ab 1. Mai 2024 in den TV-Lohn / West und Berlin vom 14. Juni 2024 liegen neue Lohntarifverträge vor. Sie lösen den früheren Tarifvertrag zum Mindestlohn im Bauhauptgewerbe ab. Die Nachwirkung entfällt mit der neuen tariflichen Entlohnung nach Lohngruppe 2 mit dem Gesamttarifstundenlohn.

Lohnkosten für Fachwerker

Die Lohnkosten für Fachwerker im Bauhauptgewerbe umfassen:
  • die monatlich an Fachwerker zu zahlenden Bruttolöhne und
  • als weiteren Bestandteil seit 2023 eine Wegezeitentschädigung bei Einsatz auf wechselnden Baustellen gemäß Regelungen in § 5 Nr. 7 im BRTV.
Im Rahmen der betrieblichen Lohnkosten für Fachwerker fallen weitere Kosten an:

Lohnkosten für Fachwerker in der Kalkulation

Bauprofessor-Fachthemen
+ Fachthemen +
Formen, Verfahren, Methoden -
alles rund um „Kalkulation“
Hier auf einem Blick »
Die Lohnkosten der Fachwerker werden bei der Baukalkulation unmittelbar in die Berechnungen des Kalkulationslohns einbezogen. Hierzu können für eine betriebsindividuelle Berechnung auch die Musterberechnungen in den Kalkulationshilfen auf bauprofessor.de zu den personenbezogenen und allgemeinen Stundensätzen herangezogen werden. Die berechneten Werte sind dann bei der Kalkulation Bestandteil der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT).
Die angeführten Werte gelten lediglich als Anhaltspunkte. Sie sind betrieblich unterschiedlich hoch und sollten auch betriebsindividuell berechnet und bei der Angebotskalkulation angesetzt werden.
Ein Beitrag von Prof. Dr. Siegmar Kloß.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Lohnkosten gewinnsicher einkalkulieren

Lohnzusatzkosten und Kalkulationslohn in nextbau
Lohnzusatzkosten und Kalkulationslohn in nextbau Bild: © f:data GmbH
Lohnkosten haben einen enormen Anteil an den eigenen Kosten von Bauunternehmern. Deshalb ist es unerlässlich, diese richtig und vollständig in Ihre Angebotspreise „hineinzurechnen“.
Doch den dafür nötigen Kalkulationslohn zu bestimmen ist kniffelig und mühsam. Schließlich müssen neben den Löhnen Ihrer Mitarbeiter auch Zulagen, Zuschläge und alle Lohnzusatzkosten mit den enthaltenen Soziallöhnen, gesetzlichen sowie betrieblichen Sozialkosten berücksichtigt werden. Außerdem noch die Lohnnebenkosten...
Gut zu wissen, dass Sie mit nextbau alles zuverlässig und einfach in den Griff bekommen. Sogar passende Vorlagen für die Lohnzusatzkosten sind schon mit dabei.
Ihre Lohnkosten mit Gewinn einpreisen »
Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere