Fachwerker führen Teilleistungen eines Berufsbilds oder angelernte Spezialtätigkeiten nach Anweisung aus. Sie werden nach Lohngruppe 2 vergütet.
Was ist ein Fachwerker?
Fachwerker, einschließlich Maschinisten und Kraftfahrer, sind die Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe, die laut Bundesrahmentarifvertrag für das BRTV nach Lohngruppe 2 vergütet werden. Fachwerker sind gewerbliche Arbeitnehmer im Bauunternehmen. Als Regelqualifikation gelten:
- die baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe (Abschluss 2. Ausbildungsjahr),
- eine anerkannte Ausbildung in Ausbaugewerken (z. B. als Maler und Lackierer, Tischler, Garten- und Landschaftsbauer) oder
- anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten bzw. Abschluss eines Baumaschinistenlehrgangs für Maschinisten.
Tätigkeiten von Fachwerkern
Spezielle Tätigkeitsmerkmale werden aufgeführt im § 5 BRTV-Baugewerbe sowie speziell im Anhang des TV-Mindestlohn vom 29. Januar 2021, mit spezifischen Aussagen von Tätigkeitsbeispielen, beispielsweise für: Schalungsbauer (Einschaler):
◦ Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln.
◦ Herstellen von Schalplatten.
◦ Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen.
Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
◦ Vorbereiten des Untergrunds.
◦ Herstellen und Aufbereiten des gebräuchlichsten Mörtels.
◦ Zurichten und Befestigen von Putzträgern.
◦ Herstellen und Aufbringen von Putzen sowie Oberflächenbehandlung.
Maschinisten:
◦ Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten.
- Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur)
- Baustellen-Magaziner
- Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter)
- Fertigteilbauer
- Fuger, Verfuger
- Gleiswerker
- Mineur
- Rabitzer
- Rammer (Pfahlrammer)
- Rohrleger
- Schwarzdeckenbauer
- Betonstraßenwerker
- Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer)
- Terrazzoleger
- Wasser- und Landschaftsbauer
- Kraftfahrer
Fachwerker haben eine anerkannte Ausbildung z. B. als Putzer, Maler oder Tischler und werden nach Lohngruppe 2 vergütet.
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Fachwerker versus Werker
Für den Werker im Bauhauptgewerbe ist keine Regelqualifikation vorgesehen. Die Vergütung erfolgt in tarifgebundenen Bauunternehmen in der Lohngruppe 1 nach BRTV für einfache, ungelernte und nicht fachlich begrenzte Bauarbeiten. Die Eingruppierung in Lohngruppe 1 oder 2 hängt auch wesentlich von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ab. Beispielsweise kann ein Arbeitnehmer, der die baugewerbliche Stufenausbildung der ersten Stufe abgeschlossen hat, aber nur mit dem Mischen von Mörtel und Beton sowie mit Aufräumarbeiten beschäftigt ist, trotz Erfüllung der Regelqualifikation der Lohngruppe nur die Vergütung der Lohngruppe 1 beanspruchen. Demgegenüber kann ein Arbeitnehmer, der zwar keine Ausbildung vorweisen kann, jedoch z. B. Werkzeuge lagert, bereithält und wartet sowie Bestandslisten führt, auch in die Lohngruppe 2 eingruppiert werden. Das wäre möglich, wenn typischerweise von anderweitig erworbenen gleichwertigen Fertigkeiten ausgegangen werden kann.
Die ausgeübte Tätigkeit setzt sich in beiden Beispielen gegenüber der Ausbildung durch und lässt auf die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse schließen. Je schwieriger die tatsächliche Tätigkeit ist, umso eher wird von Fachwerkern auszugehen sein.
Einsatz und Entlohnung von Fachwerkern
Fachwerker werden in Unternehmen des Bauhauptgewerbes meistens auf wechselnden Baustellen zur Bauausführung eingesetzt, aber auch in Fertigungseinrichtungen, z. B. für Betonfertigteile. Grundlage für den Lohn in tarifgebundenen Bauunternehmen liefert die Lohngruppe 2 nach den Entgelttarifverträgen – TV-Lohn vom 14. Juni 2024 –, differenziert nach den Tarifgebieten Deutschland-West, Ost und Berlin. Ist das Bauunternehmen nicht tarifgebunden, ist die Entlohnung individuell im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Es gilt dann für die Vergütung mindestens der gesetzliche Mindestlohn. Fachwerker werden entlohnt:
- für ihren Einsatz auf Baustellen mit dem Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 2 oder
- bei stationärer Tätigkeit auf Bauhöfen und in Fertigungsstätten nach § 3 in den TV-Lohn mit dem Tarifstundenlohn, jedoch ohne den Bauzuschlag.
Für die Lohngruppe 2 gilt im Bauhauptgewerbe gemäß den TV-Lohn vom 14. Juni 2024 ein bundeseinheitlicher Gesamttarifstundenlohn (GTL) ab 1. April 2026 in Höhe von 18,73 € / Stunde.
Vorher ist noch der GTL je Arbeitsstunde unterschiedlich hoch nach den Tarifgebieten mit folgenden Steigerungsstufen:
Tarifgebiet | ab 01.05.24 | ab 01.04.25 |
West | 17,30 € | 18,03 € |
Ost | 17,04 € | 17,90 € |
Als Besonderheiten sind noch die Vergütungen in den TV-Lohn vom 14. Juni 2024 zur Lohngruppe 2 speziell nach der Unterscheidung in 2a und 2b anzuführen.
Die Eingruppierung in Lohngruppe 2a erfolgt für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. September 2002 in der damaligen Berufsgruppe V (Baufacharbeiter) beschäftigt waren. Das gilt unabhängig von einer Unterbrechung oder einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses.
Die Vergütung nach Lohngruppe 2b ist in den Tarifgebieten West und Berlin für Arbeitnehmer als Zeitaufstieg nach dreimonatiger Beschäftigung in der Lohngruppe 2 vorzusehen.
Nachwirkung zum branchenbezogenen Mindestlohn entfällt
Die Lohngruppe 2 wurde für die Tarifgebiete West und Berlin in den TV-Lohn vom 14. Juni 2024 aufgenommen. Bis 31. Dezember 2021 galt allgemeinverbindlich ein branchenbezogener Mindestlohn für die Lohngruppe 2 als „Mindestlohn 2“ im Bauhauptgewerbe. Danach kam ein neuer Tarifvertrag zum Mindestlohn nicht zustande. Für neu Beschäftigte bestand aber kein Anspruch mehr auf den branchenbezogenen Mindestlohn 2, sondern nur auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Der Mindestlohn 2 blieb als Nachwirkung für bereits beschäftigte Arbeitnehmer in der Lohngruppe 2 als Nachwirkung in West und Berlin weiter nach § 4 Abs. 5 im Tarifvertragsgesetz maßgeblich und der Höhe nach unverändert gültig. Weitere Details dazu finden Sie hier. Mit der Aufnahme der Lohngruppe 2 ab 1. Mai 2024 in den TV-Lohn / West und Berlin vom 14. Juni 2024 liegen neue Lohntarifverträge vor. Sie lösen den früheren Tarifvertrag zum Mindestlohn im Bauhauptgewerbe ab. Die Nachwirkung entfällt mit der neuen tariflichen Entlohnung nach Lohngruppe 2 mit dem Gesamttarifstundenlohn.
Lohnkosten für Fachwerker
Die Lohnkosten für Fachwerker im Bauhauptgewerbe umfassen: - die monatlich an Fachwerker zu zahlenden Bruttolöhne und
- als weiteren Bestandteil seit 2023 eine Wegezeitentschädigung bei Einsatz auf wechselnden Baustellen gemäß Regelungen in § 5 Nr. 7 im BRTV.
Im Rahmen der betrieblichen Lohnkosten für Fachwerker fallen weitere Kosten an: Lohnkosten für Fachwerker in der Kalkulation
Die Lohnkosten der Fachwerker werden bei der Baukalkulation unmittelbar in die Berechnungen des Kalkulationslohns einbezogen. Hierzu können für eine betriebsindividuelle Berechnung auch die Musterberechnungen in den Kalkulationshilfen auf bauprofessor.de zu den personenbezogenen und allgemeinen Stundensätzen herangezogen werden. Die berechneten Werte sind dann bei der Kalkulation Bestandteil der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT). Die angeführten Werte gelten lediglich als Anhaltspunkte. Sie sind betrieblich unterschiedlich hoch und sollten auch betriebsindividuell berechnet und bei der Angebotskalkulation angesetzt werden. Ein Beitrag von Prof. Dr. Siegmar Kloß.