Baurecht / BGB

Beschäftigungszeit

Als Beschäftigungszeit gilt allgemein die von einem Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber zurückgelegte Zeit in einem Arbeitsverhältnis. Synonym wird oft auch von Beschäftigungsdauer, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Dienstzeit u.a. gesprochen. In den tariflichen Regelungen, beispielsweise für den Öffentlichen Dienst sowie im Bundesangestelltentarifvertrag, werden zur Beschäftigungszeit spezifische Aussagen getroffen.
Die Beschäftigungszeit ist von Bedeutung für die Kündigungsfrist bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber bestimmt sich die Frist in Abhängigkeit von der Beschäftigungszeit bzw. -dauer.
Die Tarifverträge für das Baugewerbe treffen keine speziellen Aussagen zur Beschäftigungszeit, jedoch zu Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer. Für gewerbliche Arbeitnehmer ist § 12 im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV-Baugewerbe) maßgebend, und zwar bei Beschäftigungszeiten unter 5 Jahren abweichend von den Regelungen im § 622 BGB.
Für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe gelten die Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Beschäftigungszeit wie in § 622 BGB bestimmt. Dazu gab es in der Vergangenheit spezielle Aussagen für die Beschäftigungszeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres in § 622 II 2 BGB, die nicht anzurechen war. Diese Bestimmung ist jedoch mit Unionsrecht nicht vereinbar.
In diesem Sinne hat auch des BAG mit Urteil vom 09.09.2010 (Az.: 2 AZR 714/08) entschieden, dass für nach dem 02.12.2006 ausgesprochene Kündigungen die Nichteinbeziehung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mehr anzuwenden ist. In die Beschäftigungszeit sind demnach auch Zeiten einzubeziehen, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. Dabei ist auch unberücksichtigt zu lassen, ob die Zeiten in einem Arbeitsverhältnis oder (teilweise) in einem Arbeitsverhältnis verbracht wurden.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere