Jahresabschluss / HGB

Offenlegung

Die gesetzlichen Vertreter von Unternehmen sind verpflichtet, mit Bezug auf § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) folgende Unterlagen in deutscher Sprache offenzulegen:
  • den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung,
  • den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung.
Abweichend davon haben kleine Kapitalgesellschaften nur die Bilanz und den Anhang offenzulegen, Kleinstkapitalgesellschaften nur die Bilanz.
Die Offenlegung hat bis 12 Monate nach Bilanzstichtag zu erfolgen. Die Einreichung hat elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers in einer Form vorzusehen, die die Bekanntmachung der Unterlagen ermöglicht. Die Einreichung beim Handelsregister entfällt. Der Bundesanzeiger reicht die Jahresabschlüsse an das Unternehmensregister weiter.
Sollte der Jahresabschluss oder der Lagebericht nachträglich geändert werden, ost ist danach auch die Änderung offenzulegen.
In Verbindung mit dem Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BilRuG vom 17. Juli 2015) erfolgte eine Präzisierung und Klarstellung der Aussagen im § 325 Abs. 1 HGB zu den Offenlegungspflichten der Unternehmen dahin gehend, dass die einzureichenden Unterlagen - Jahresabschluss, Lagebericht und Bestätigungsvermerk - gemeinsam in der vorgegebenen Frist offenzulegen sind. Zulässig ist es nicht mehr, dass ein Unternehmen zunächst nur den ungeprüften Jahresabschluss oder den Konzernabschluss einreicht, um etwaige Offenlegungsfristen einzuhalten.
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