Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, der vom Arbeitgeber vergütet wird. Im Bauhauptgewerbe gelten hierfür besondere tarifliche Regelungen.
Rechtsanspruch auf Urlaub
Der Urlaubsanspruch bedeutet, dass Arbeitnehmer Anspruch auf freie Tage bei fortlaufender Bezahlung haben. Wann der Urlaub genommen wird, legt der Arbeitgeber fest. Dabei müssen die Wünsche des Arbeitnehmers, die betrieblichen Erfordernisse sowie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats berücksichtigt werden.
Das Bundesurlaubsgesetz regelt in Deutschland den Mindesturlaub für Arbeitnehmer. Im Bauhauptgewerbe gelten zum Urlaub noch spezielle Regelungen auf Grundlage von Rahmentarifverträgen zwischen den Tarifvertragsparteien. Maßgebend sind die tariflichen Regelungen für Unternehmen des Bauhauptgewerbes für: gewerbliche Arbeitnehmer gemäß den §§ 5, 6 und 8 des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich aller Änderungen seit dem 1. Januar 2023, sowie
In den weiteren Baugewerben außerhalb des Geltungsbereichs des BRTV-Baugewerbes finden die von den jeweiligen Tarifvertragsparteien eigenständig vereinbarten Rahmentarifverträge Anwendung.

Im Bauhauptgewerbe beträgt der Jahresurlaubsanspruch für gewerbliche Arbeitnehmer 30 Arbeitstage. Für schwerbehinderte Beschäftigte erhöht sich dieser Anspruch auf 35 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
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Dauer des Urlaubs
Im Bauhauptgewerbe umfasst der Urlaub 30 Arbeitstage in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr), sowohl für die gewerblichen Arbeitnehmer als auch für die Angestellten und Poliere. Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der Urlaub um 5 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage. Diese Regelung tritt an die Stelle des Bundesurlaubsgesetzes. Bei Urlaubsantritt wird zunächst berechnet, wie viele volle Urlaubstage dem gewerblichen Arbeitnehmer zustehen.
Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich nach den tatsächlich geleisteten Beschäftigungstagen und ergibt sich wie folgt: Ein voller Beschäftigungsmonat wird dabei mit 30 Tagen angesetzt.
Ein Kalenderjahr entspricht 360 Tagen.
Der Arbeitnehmer erhält nach jeweils 12 Beschäftigungstagen einen Urlaubstag.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer erhalten bereits nach 10,3 Beschäftigungstagen einen Urlaubstag.
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis mitten im Monat, wird der Urlaubsanspruch anteilig nach den tatsächlich gearbeiteten Tagen berechnet.
Bei Teilzeit oder kürzerer Arbeitszeit erfolgt die Berechnung entsprechend angepasst. Bruchteile von Urlaubstagen werden kaufmännisch auf volle Tage gerundet.
In weiteren Baugewerben gilt die Urlaubsdauer für das Kalenderjahr (Urlaubsjahr), z. B. im:
Dachdeckerhandwerk (nach § 38 des RTV):
Je nach Gewerkzugehörigkeit beträgt der Urlaubsanspruch bis zu 10 Jahren 26 Arbeitstage und steigt gestaffelt bis auf 30 Arbeitstage ab einer Gewerkzugehörigkeit von 20 Jahren.
Gerüstbauerhandwerk (nach § 8 des RTV):
Nach zurückgelegten Beschäftigungstagen beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage.
Maler- und Lackiererhandwerk (nach § 18 des RTV):
Ab einem Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen erhöht sich die Zahl der Urlaubstage mit zunehmender Gewerkzugehörigkeit.
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (nach § 6 des RTV):
Nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage.
Bei Angestellten und Polieren leitet sich der Urlaub für einen Monat als ein Zwölftel des Jahresurlaubs ab. Der Urlaubsanspruch entsteht anteilig entsprechend der im Bauhauptgewerbe erzielten Beschäftigungstage, wobei der volle Jahresurlaubsanspruch nach einer ganzjährigen Beschäftigung erreicht wird.
Der Urlaub sollte möglichst zusammenhängend gewährt und genommen werden. Eine Teilung, die ggf. den Erholungszweck gefährdet, ist zu vermeiden.
Zum Ende eines Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Ein Resturlaub ist dann vor dem im Kalenderjahr neu erworbenen Urlaub zu gewähren.
Urlaubsabgeltung
Im Bauhauptgewerbe wird die Urlaubsabgeltung nach § 8 Nr. 6.1 im BRTV-Baugewerbe für gewerbliche Arbeitnehmer an Voraussetzungen gebunden.
Sie kann nur gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Das Arbeitsverhältnis in einem vom Tarifvertrag erfassten Baubetrieb bestand seit mehr als drei Monaten nicht mehr, ohne dass in dieser Zeit Arbeitslosigkeit vorlag.
Eine Berufsunfähigkeit führte dazu, dass seit über drei Monaten kein Arbeitsverhältnis in einem vom Tarifvertrag erfassten Betrieb mehr bestand.
Ein Wechsel in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis innerhalb des Baugewerbes hat stattgefunden.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird eine Altersrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen.
Urlaubsvergütung im Bauhauptgewerbe
Im Bauhauptgewerbe setzt sich die Urlaubsvergütung für gewerbliche Arbeitnehmer aus zwei Bestandteilen zusammen:
Zum einen umfasst sie das Urlaubsentgelt, das 11,4 % des Bruttolohnes beträgt. Für schwerbehinderte Arbeitnehmer erhöht sich dieser Satz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf 13,3 %. Zum anderen erhalten die Arbeitnehmer ein zusätzliches Urlaubsgeld (ZUG) in Höhe von 25 % des Urlaubsentgelts. Dieser Prozentsatz gilt seit dem Jahr 2018; zuvor betrug er 20 %.
Damit umfasst die gesamte Urlaubsvergütung für die gewerblichen Arbeitnehmer insgesamt 14,25 % (bei schwerbehinderten Arbeitnehmern 16,63 %) des Bruttolohns gemäß § 8 Nr. 4.1 im BRTV-Baugewerbe.
Für Ausfallstunden bei gewerblichen Arbeitnehmern gilt nach § 8 Nr. 5 im BRTV-Baugewerbe eine spezielle Regelung.
Die errechnete Urlaubsvergütung, die auf dem zuletzt gemeldeten Bruttolohn basiert, erhöht sich für jede Ausfallstunde um 12,5 %.
Für schwerbehinderte Arbeitnehmer beträgt die Erhöhung 14,6 %.
Diese Regelung gilt für folgende Fälle:
Für die Berechnung des Urlaubsentgelts wird der Bruttolohn zugrunde gelegt, der auch für die Lohnsteuer verwendet wird. Dazu zählen auch Sachbezüge (z. B. Unterkunft oder Verpflegung), sofern sie nicht pauschal nach § 40 Einkommensteuergesetz versteuert werden. Nicht zum Bruttolohn gehören das tarifliche 13. Monatseinkommen und Sonderzahlungen an Arbeitnehmer wie z. B. Weihnachtsgeld. Besteht nur teilweise Anspruch auf Urlaub, ist die errechnete Urlaubsvergütung durch die Summe der ermittelten Urlaubstage zu teilen und dann mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage zu vervielfachen.
Verrechnung der Urlaubsentgelte
Das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld der gewerblichen Arbeitnehmer werden über die Sozialkassen der Bauwirtschaft bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes (speziell die Urlaubs- und Lohnausgleichskassen – ULAK – der SOKA-Bau) ausgezahlt. Hierfür haben die Bauunternehmen als Arbeitgeber die erforderlichen Mittel aufzubringen. Seit dem 1. Juli 2025 beträgt der Beitragssatz für gewerbliche Arbeitnehmer zur SOKA-Bau 15,1 %. Grundlagen liefert der „Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 28. September 2018 in der Fassung vom 18. Juni 2025)“. 
Das Urlaubsentgelt richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate.
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Urlaubsentgelt für Angestellte und Poliere im Bauhauptgewerbe
Das Urlaubsentgelt der Angestellten und Poliere bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Angestellte in den letzten 3 Kalendermonaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Wenn sich das Gehalt dauerhaft erhöht, wird für die Berechnung des Urlaubsentgelts der höhere Verdienst zugrunde gelegt – auch wenn die Erhöhung erst während des Berechnungszeitraums oder im Urlaub erfolgt. Vorübergehende Verdienstminderungen, zum Beispiel durch Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Fehlzeiten, werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Für die Angestellten und Poliere im Bauhauptgewerbe beträgt das zusätzliche Urlaubsgeld nach § 10 Nr. 6.1 im RTV-Angestellte für jeden tarifvertraglich festgelegten Urlaubstag 24,00 €, für den Auszubildenden 16,00 €. Da jedoch für die RTV-Angestellten keine AVE – Allgemeinverbindlichkeit – vorliegt, sind nur die tarifgebundenen Bauunternehmen zur Gewährung verpflichtet. Das zusätzliche Urlaubsgeld wird meistens im Zusammenhang mit dem Urlaubsentgelt in einem Betrag gezahlt, jedoch spätestens mit dem Gehalt für den Monat Juli. Bei Teilbeschäftigten ist es anteilig zu gewähren.
Eine Abgeltung des Urlaubs darf nach § 8 Nr. 5.2 im RTV-Angestellte nur erfolgen, wenn infolge der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die Freizeit nicht mehr gewährt werden kann. Während des Urlaubs darf der Angestellte keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. Handelt er diesem Verbot nach § 10 Abs. 5.3 des RTV-Angestellte entgegen, so entfällt der Anspruch auf Bezahlung des Urlaubs.
Urlaubsabgeltung bei Krankheit
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach termingemäßem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Dienstleistung zur Verfügung zu stellen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 07.08.2012, dass der Urlaubsanspruch langjährig arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer auch ohne tarifvertragliche Regelung 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Diese Entscheidung beeinflusst jedoch nicht die bisherigen Regelungen zum Urlaub für die gewerblichen Arbeitnehmer im BRTV-Baugewerbe. Sie hat aber Auswirkungen für Poliere und Angestellte im Baugewerbe.
Verfall und Entschädigung
Für gewerbliche Arbeitnehmer verfallen Urlaubsabgeltungsansprüche nach § 8 Nr. 7 im BRTV-Baugewerbe mit Ablauf des Jahres, das auf das Jahr der Entstehung des Urlaubsanspruchs folgt. Für Arbeitnehmer ist diese Regelung, die theoretisch eine Verteilung des Urlaubsanspruchs auf 24 Monate ermöglicht, nicht mit Nachteilen verbunden. Nach § 8 Nr. 8 im BRTV-Baugewerbe besteht nach dem Verfall ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung gegenüber der SOKA-Bau innerhalb eines weiteren Jahres. Für Angestellte und Poliere ist in § 10 Abs. 3.3 im Rahmentarifvertrag für die Poliere und Angestellten des Baugewerbes (RTV-Angestellte) nichts Abweichendes gegenüber § 7 Abs. 3 Satz 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) bestimmt: Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung ist bis zum 31. März des nächsten Kalenderjahres bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Angestellten liegenden Gründen möglich. Nach Auslegung der Entscheidung des BAG verlängert sich die 3-Monats-Frist eigentlich auf 15 Monate. Die Anforderungen an den Verfall von Urlaubsansprüchen sind seit der Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 gestiegen. Grundsätzlich soll danach der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, seinen Urlaub tatsächlich zu nehmen. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer rechtzeitig auf den drohenden Verfall seiner Urlaubsansprüche hinzuweisen.
„Das wäre in Baubetrieben insbesondere gegenüber Angestellten und Polieren von Bedeutung, da der RTV-Angestellte keine bauspezifische Regelung wie für gewerbliche Arbeitnehmer vorsieht. Eine Verfallsverlängerung bis zum 31. März des Folgejahres wäre nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder solchen, die in der Person des Angestellten liegen, zu rechtfertigen.“ Urlaubsansprüche und deren Abgeltung verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. Bei Ansprüchen für Ausfallstunden wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit sind weitere 3 Monate hinzuzurechnen. Nach dem Verfall der Ansprüche hat der gewerbliche Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung nach § 8 Nr. 8 im BRTV-Baugewerbe auf Antrag bei der SOKA-Bau. Scheidet ein gewerblicher Arbeitnehmer aus dem Bauunternehmen aus, besteht auch Anspruch auf Urlaubsabgeltung und ggf. Entschädigung, die dann ebenfalls gegen die Sozialkassen der Bauwirtschaft zu richten ist. Abweichend davon kann ein Urlaubsanspruch durch den Arbeitgeber abgegolten werden, wenn zum Beginn einer Altersteilzeit der Urlaub aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
Urlaubsgeld in der Kalkulation
Die Musterrechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) zur Bestimmung eines Zuschlagssatzes für die lohngebundenen Kosten bzw. Lohnzusatzkosten der gewerblichen Arbeitnehmer berücksichtigen die verrechneten Entgelte in der Pos. 2.2.2.2. Hinweis: Die jeweils aktuellen Sätze werden zum Bauhauptgewerbe in den Kalkulationshilfen zu Lohnzusatzkosten für die Tarifgebiete West und Ost unter diesem Text angegeben. Analog kann dies nach Musterrechnungen zu Gehaltsnebenkosten bei Angestellten und Polieren erfolgen. „Die Ansätze in den Musterrechnungen sind betrieblich unterschiedlich hoch, abgeleitet noch aus den unterschiedlich hohen durchschnittlichen Löhnen und Gehältern nach den Tarifgebieten West und Ost. Deshalb sollte bei der Kalkulation eine betriebsindividuelle Ansetzung ermittelt und herangezogen werden.“