gewerbliche Arbeitnehmer im § 8 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) als allgemein verbindliche Regelung nach der redaktionell angepassten Fassung vom 28. September 2018, die ab 1. Januar in Kraft ist, sowie
Für einzelne Gewerke wie Dachdecker, Gerüstbauer sowie Maler und Lackierer, die nicht dem BRTV-Baugewerbe unterliegen, gelten spezielle Regelungen nach gewerkebezogenen Tarifverträgen.
Sowohl für die gewerblichen Arbeitnehmer als auch die Angestellten und Poliere im Bauhauptgewerbe umfasst der Urlaub 30 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der Urlaub um 5 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage. Der Urlaub sollte möglichst zusammenhängend gewährt und genommen werden.
Für gewerbliche Arbeitnehmer tritt die Regelung im BRTV-Baugewerbe an die Stelle des Bundesurlaubsgesetzes. Sie beziehen sich jedoch nur auf die Baugewerke, die zum Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbe zählen. In anderen Gewerken gelten ggf. anderen Vorschriften. Im Dachdeckerhandwerk richtet sich der Urlaubsanspruch beispielsweise nach der Dauer zur Gewerkzugehörigkeit, z. B. 26 Arbeitstage bis 10 Jahre, 27 Arbeitstage bis 15 Jahre, 28 Arbeitstage bis 18 Jahre, 29 Arbeitstage bis 19 Jahre und 30 Arbeitstage ab 20 Jahre Gewerkzugehörigkeit, wobei die Samstage nicht als Arbeitstage gelten.
Der Urlaubsanspruch ist ein Rechtsanspruch auf Freizeitgewährung und Fortzahlung des Entgelts. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung sollte möglichst keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet. Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub zu gewähren. Bei Urlaubsantritt sind die dem gewerblichen Arbeitnehmer zunächst zustehenden vollen Urlaubstage nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln. Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderte nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Anspruch auf einen Tag Urlaub.
Beschäftigungstage im Baugewerbe sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen sind Tage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist,
unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat.
Volle Beschäftigungstage sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen. Die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln. Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht. Zum Ende eines Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen. Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach termingemäßem Ablauf seines Urlaubs, oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Dienstleistung zur Verfügung zu stellen.
Die gesamte Urlaubsvergütung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe beträgt 14,25 % (bei Schwerbehinderten 16,63 %) des Bruttolohns gemäß § 8 Nr. 4.1 im BRTV-Baugewerbe, zugleich auch als Mindesturlaubsvergütung. Für die Angestellten im Baugewerbe bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Angestellte in den letzten 3 Kalendermonaten vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen von nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstverkürzungen, die in vorgenannter Zeit infolge Kurzarbeit, Arbeitsausfällen und unverschuldeter Arbeitsversäumnisse eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld werden über die Sozialkassen der Bauwirtschaft (speziell die Urlaubs- und Lohnausgleichskassen - ULAK - der SOKA-Bau) ausgezahlt. Hierfür haben die Bauunternehmen als Arbeitgeber die erforderlichen Mittel aufzubringen. Der Beitragssatz an die SOKA-Bau beträgt ab 2019 bis 2021 jährlich 15,4 % (zuletzt für das Jahr 2018 = 14,5 %), näher erläutert unter Beitragssätze zur SOKA-Bau. Grundlagen liefert der "Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV nach neuer Fassung vom 28. September 2018, anzuwenden ab 1. Januar 2018). Bei weiteren Gewerken sind die Arbeitgeberbeiträge gegenüber eigenständigen Kassen wie beispielsweise der Sozialkasse des Dachdeckerhandwerks oder der Malerkasse des Maler- und Lackiererhandwerks abzuführen. Scheidet ein gewerblicher Arbeitnehmer aus dem Bauunternehmen aus, besteht Anspruch auf Urlaubsabgeltung und ggf. Entschädigung, der sich dann gegen die Sozialkassen der Bauwirtschaft richtet. Abweichend davon kann ein Urlaubsanspruch durch den Arbeitgeber abgegolten werden, wenn zum Beginn einer Altersteilzeit der Urlaub aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
Während des Urlaubs darf ein Angestellter keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. Handelt er diesem Verbot nach § 10 Abs. 5.3 des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte) entgegen, so entfällt der Anspruch auf Bezahlung des Urlaubs.