Lohn / Tarif / Rente

Urlaub im Baugewerbe

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungsurlaub und eine Urlaubsvergütung.

Rechtliche Grundlagen

Anstelle des Bundesurlaubsgesetzes gelten im Baugewerbe zum Urlaub noch spezielle Reglungen für:
  • Bauunternehmen im Bauhauptgewerbe nach dem betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe)
    • für die gewerblichen Arbeitnehmer nach § 8 im BRTV-Baugewerbe und
    • einschließlich von Änderungen ab 1. Januar 2023 in den Nr. 5, 6.2 und 8 im § 8 des BRTV-Baugewerbe,
  • Angestellte und Poliere nach § 10 im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte im Baugewerbe),
  • weitere Gewerke außerhalb des BRTV-Baugewerbe nach eigenständigen Tarifverträgen wie für das Dachdecker-, Gerüstbauer- sowie Maler- und Lackiererhandwerk.

Dauer des Urlaubs

Sowohl für die gewerblichen Arbeitnehmer als auch die Angestellten und Poliere im Bauhauptgewerbe umfasst der Urlaub 30 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der Urlaub um 5 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage. Der Urlaub sollte möglichst zusammenhängend gewährt und genommen werden.
Für gewerbliche Arbeitnehmer tritt die Regelung im BRTV-Baugewerbe an die Stelle des Bundesurlaubsgesetzes. Sie beziehen sich jedoch nur auf die Baugewerke, die zum Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbe zählen. In anderen Gewerken gelten ggf. anderen Vorschriften. Im Dachdeckerhandwerk richtet sich der Urlaubsanspruch beispielsweise nach der Dauer zur Gewerkzugehörigkeit, z. B. 26 Arbeitstage bis 10 Jahre, 27 Arbeitstage bis 15 Jahre, 28 Arbeitstage bis 18 Jahre, 29 Arbeitstage bis 19 Jahre und 30 Arbeitstage ab 20 Jahre Gewerkzugehörigkeit, wobei die Samstage nicht als Arbeitstage gelten.

Rechtsanspruch auf Urlaub

Der Urlaubsanspruch ist ein Rechtsanspruch auf Freizeitgewährung und Fortzahlung des Entgelts. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung sollte möglichst keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet. Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub zu gewähren.

Urlaub nach Beschäftigungstagen

Bei Urlaubsantritt sind die dem gewerblichen Arbeitnehmer zunächst zustehenden vollen Urlaubstage nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln. Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12, ein Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 Beschäftigungstagen Anspruch auf einen Tag Urlaub.
Beschäftigungstage im Baugewerbe sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen sind Tage,
  • an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist,
  • unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat.
Volle Beschäftigungstage sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen. Die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln. Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht. Zum Ende eines Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen. Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach termingemäßem Ablauf seines Urlaubs, oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Dienstleistung zur Verfügung zu stellen.

Vergütung bei Urlaub

Die Arbeitnehmer erhalten für den Urlaub eine Vergütung, ausführlicher dargestellt unter Urlaubsvergütung in der Bauwirtschaft einschließlich von Änderungen ab 1. Januar 2023 für gewerbliche Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe, z. B. zur Mindesturlaubsvergütung bei Ausfallstunden. Die Urlaubsvergütung setzt sich bei den Arbeitnehmern im Bauhauptgewerbe aus einem Urlaubsentgelt sowie einem zusätzlichen Urlaubsgeld (von 25 % des Urlaubsentgelts) zusammen.
Die gesamte Urlaubsvergütung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe beträgt 14,25 % (bei Schwerbehinderten 16,63 %) des Bruttolohns gemäß § 8 Nr. 4.1 im BRTV-Baugewerbe.
Für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den sie in den letzten 3 Kalendermonaten vor Beginn des Urlaubs erhalten haben. Bei Verdiensterhöhungen von nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstverkürzungen, die in vorgenannter Zeit infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen und unverschuldeten Arbeitsversäumnissen eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.

Verrechnung der Urlaubsentgelte

Das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld der gewerblichen Arbeitnehmer werden über die Sozialkassen der Bauwirtschaft (speziell die Urlaubs- und Lohnausgleichskassen – ULAK – der SOKA-Bau bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes) ausgezahlt. Hierfür haben die Bauunternehmen als Arbeitgeber die erforderlichen Mittel aufzubringen. Der Beitragssatz für die gewerblichen Arbeitnehmer an die SOKA-Bau im Jahr 2022 beträgt 15,2 % (im Vorjahr = 15,4 %), näher erläutert unter Beitragssätze zur SOKA-Bau. Grundlagen liefert der "Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 28. September 2018, anzuwenden ab 1. Januar 2018 und mit Änderungen vom 7. Januar 2022).
Bei weiteren Gewerken sind die Arbeitgeberbeiträge gegenüber eigenständigen Kassen wie beispielsweise der Sozialkasse des Dachdeckerhandwerks oder der Malerkasse des Maler- und Lackiererhandwerks abzuführen.

Verfall und Entschädigung zum Urlaub

Die Anforderungen an den Verfall von Urlaubsansprüchen sind seit der Entscheidung vom 6. November 2018 des EuGH gestiegen. Grundsätzlich soll danach der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, seinen Urlaub tatsächlich zu nehmen. Daraus folgend obliegt dem Arbeitgeber die Pflicht, den Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Verfall von Urlaubsansprüchen hinzuweisen. Das wäre von Bedeutung in Baubetrieben vorrangig gegenüber Angestellten und Polieren, da der RTV-Angestellte keine bauspezielle Regelung wie für gewerbliche Arbeitnehmer vorsieht, sondern eine Verfallsverlängerung bis 31. März des Folgejahres nur zu rechtfertigen wäre bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Angestellten liegenden Gründen.
Urlaubsansprüche und deren Abgeltung verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. Bei Ansprüchen für Ausfallstunden wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit sind weitere 3 Monate hinzuzurechnen. Nach dem Verfall der Ansprüche hat der gewerbliche Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung nach § 8 Nr. 8 im BRTV-Baugewerbe auf Antrag bei der SOKA-Bau.
Scheidet ein gewerblicher Arbeitnehmer aus dem Bauunternehmen aus, besteht auch Anspruch auf Urlaubsabgeltung und ggf. Entschädigung, der dann ebenfalls gegen die Sozialkassen der Bauwirtschaft zu richten ist. Abweichend davon kann ein Urlaubsanspruch durch den Arbeitgeber abgegolten werden, wenn zum Beginn einer Altersteilzeit der Urlaub aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
Während des Urlaubs darf ein Angestellter keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. Handelt er diesem Verbot nach § 10 Abs. 5.3 des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte) entgegen, so entfällt der Anspruch auf Bezahlung des Urlaubs.
Bauprofessor-Redaktion
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