Buchhaltung / Rechnungswesen

Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer erbringt auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages (Arbeitsvertrag) unselbstständige, fremdbestimmte Dienste für den Arbeitgeber. Im Bauunternehmen zählen zu den Arbeitnehmern:
  • die gewerblichen Arbeitnehmer (Arbeiter),
  • die Angestellte im Baugewerbe, wobei leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ausgenommen werden,
  • die Poliere im Baugewerbe,
  • die Auszubildenden sowie
  • in Heimarbeit Beschäftigte, die überwiegend für ein Unternehmen arbeiten.
Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gehören im Sinne des § 5 I Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und mit Bezug auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 06.11.2013 Az.: 7 ABR 76/11) auch zu den Arbeitnehmern, wenn sie zum Zwecke der Ausbildung betrieblich eingegliedert sind. Dagegen zählen jene Auszubildende, die nur eine rein schulische Ausbildung durchlaufen, nicht zu den Arbeitnehmern.
Durch den Arbeitgeber besteht gegenüber den Arbeitnehmern ein Weisungs- und Kontrollrecht, dem die Arbeitnehmer nach Art, Zeit, Dauer und Ort unterliegen.
Nicht zu den Arbeitnehmern zählen:
  • die Einzelunternehmer und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit,
  • in Unternehmen einer juristischen Person (z. B. GmbH) die Mitglieder des Organs, die zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen sind,
  • der Ehegatte, Verwandte oder Verschwägerte ersten Grades, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber lebt,
  • die leitenden Angestellten, die zur Einstellung und Entlassung von im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind,
  • leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder mit nicht unbedeutender Prokura,
  • die Beamten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Arbeitnehmer"

DIN-Norm
Ausgabe 2019-11
Diese Norm legt die lichttechnischen Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungs- und Ersatzbeleuchtungssysteme fest, die in Anlagen und Räumlichkeiten installiert werden, in denen derartige Systeme erforderlich sind. Sie ist grundsätzlich anwendbar für...
- DIN-Norm im Originaltext -

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