Lohn / Tarif / Rente

Gehaltsgruppen

Gehaltsgruppen sind von Wichtigkeit für die Bemessung des Gehalts als Vergütung der Angestellten, zu denen sowohl die technischen und als kaufmännischen Angestellten sowie auch die Poliere (geprüfte Poliere) im Bauunternehmen rechnen. Grundlagen für die Angestellten liefert der "Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte im Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 10. Juni 2016)". Der betriebliche Geltungsbereich umfasst zugleich jene Betriebe im Baugewerbe, für die der BRTV-Baugewerbe für die gewerblichen Arbeitnehmer allgemein verbindlich ist, vornehmlich Betriebe und Bauunternehmen des Bauhauptgewerbes. Nicht erfasst sind verschiedene Gewerke, für die eigenständige Tarifverträge für die Angestellten maßgebend sind, beispielsweise im Dachdeckerhandwerk, Gerüstbaugewerbe, Maler- und Lackiererhandwerk u. a.
Die Eingruppierung der Angestellten mit Bezug auf § 5 im RTV-Angestellte ist nach folgenden zehn Gehaltsgruppen (A I bis A X) - unter Beachtung des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes - vorzusehen:
A I=Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen, die eine kurze Einarbeitungszeit und keine Berufsausbildung erfordern
A II=Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach Anleitung ausführen
A III=Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach allgemeiner Anleitung ausführen
A IV=Angestellte, die fachlich erweiterte Tätigkeiten teilweise selbstständig ausführen
A V=Angestellte, die schwierige Tätigkeiten teilweise selbstständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen
A VI=Angestellte, die schwierige Tätigkeiten weitgehend selbstständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen
A VII=Angestellte, die schwierige Tätigkeiten selbstständig und weitgehend eigenverantwortlich ausführen
A VIII=Angestellte, die besonders schwierige Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich ausführen
A IX=Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich ausführen
A X=Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbstständig ausführen, eine besondere Verantwortung haben sowie über eine eigene Dispositions- und Weisungsbefugnis verfügen.
Im RTV für Angestellte sind für die einzelnen Gruppen jeweils Tätigkeitsmerkmale detailliert nach den Anforderungen:
  • für kaufmännische und technische Tätigkeiten sowie
  • nach Berufsausbildung, Fachhochschul-, Bachelor- und Master-Abschluss
angeführt.
Als Beispiel sei mit Bezug auf § 5 Abs. 2 im RTV-Angestellte hier eine Gehaltsgruppe mit den betreffenden Richtmerkmalen (für jeweils technische und auch kaufmännische Angestellte) angeführt:
Gehaltsgruppe V: Angestellte, die schwierige Tätigkeiten teilweise selbstständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die:
  • ein Abschluss als Bachelor an einer Technischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule,
  • oder eine abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Technikerschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) und die entsprechende Berufserfahrung
  • oder eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.
Richtbeispiele für die Gehaltsgruppe V:
  1. Anfertigen von Plänen, Konstruktionen sowie Massenermittlungen,
  2. Ausführen von Vermessungsarbeiten einschließlich Dokumentation,
  3. teilweise selbstständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen,
  4. Erstellen von Aufmaßen und einfachen Bauabrechnungen,
  5. Erstellen von einfachen Kalkulationen,
  6. Erstellen von Terminplänen sowie Planen und Organisieren von Baustelleneinrichtungen in der Arbeitsvorbereitung,
  7. Sachbearbeitung im Personalwesen, im Einkauf, in der Angebotsbearbeitung, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen,
  8. Einrichten von EDV-Arbeitsplätzen,
  9. umfangreiche Sekretariatsarbeiten,
  10. Korrespondenz in einer Fremdsprache.
Die vereinbarte Eingruppierung ist dem Angestellten innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen, desgleichen auch bei einer Umgruppierung. Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten aus verschiedenen Gruppen gleichzeitig aus, so wird er in die Gruppe eingeordnet, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht. Stellvertretende oder aushilfsweise Tätigkeiten in einer höheren Gruppe (mit Ausnahme von Urlaubsvertretungen) begründen erst mit Beginn des zweiten Beschäftigungsmonats dieser Tätigkeit einen Anspruch auf das entsprechende Gehalt. Hebt sich ein Angestellter durch seine Tätigkeit "deutlich und dauerhaft über die Tätigkeitsmerkmale seiner Gruppe heraus", hat er nicht unmittelbar Anspruch auf eine höhere Eingruppierung, wenn die Tätigkeitsmerkmale der nächsthöheren Gruppe nicht erfüllt werden, sondern dann jedoch auf eine Gehaltszulage. Die Höhe und Ausgestaltung bliebe mit dem Mitarbeiter zu vereinbaren.
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