Die Gehaltsgruppe legt fest, wie viel Gehalt ein Angestellter in einem Unternehmen verdient. Sie wird u. a. durch Qualifikation und Berufserfahrung bestimmt.
Was sind Gehaltsgruppen?
Gehaltsgruppen dienen zur Differenzierung des Entgelts von Angestellten für ihre Arbeitsleistung. Jeder Angestellte im Unternehmen muss nach § 99 im Betriebsverfassungsgesetz in eine Gehaltsgruppe eingeteilt werden. Die vereinbarte Gehaltsgruppe ist dem Arbeitnehmer schriftlich innerhalb eines Monats zu bestätigen. In der Regel erfolgt hierzu eine Aussage bereits im Arbeitsvertrag. Gleiches gilt auch bei einer Umgruppierung oder der Ablehnung einer Umgruppierung. Danach werden Gehaltsgruppen eingeteilt
Für die Eingruppierung von Angestellten in Gehaltsgruppen sind wichtig: Fertigkeiten und Kenntnisse,
Art und Umfang der auszuübenden Tätigkeit sowie
Grad der Selbstständigkeit und Verantwortung für die auszuübende Tätigkeit, soweit sie erforderlich sind und unabhängig von der Beaufsichtigung durch Vorgesetzte.
Möglich kann es sein, dass ein Angestellter mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausführt, die in verschiedenen Gehaltsgruppen angeführt sind. Dann ist er in jene Gruppe einzuordnen, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.
Die Gehaltsgruppeneinteilung ist in den Gewerben der Bauwirtschaft nicht einheitlich. Unterschiede liegen vor zwischen dem Bauhauptgewerbe sowie einzelnen Gewerben des Ausbaus und Bauhandwerks. Anstelle von Gehaltsgruppen werden in einzelnen Gewerben auch synonym andere Bezeichnungen verwendet, z. B. Vergütungsgruppe. Maßgebend sind jeweils die eigenständigen Tarifverträge zur Regelung der Gehälter in den betreffenden Baugewerben wie z. B. für: In den Gehaltstabellen der Entgelttarifverträge werden zu den Gehaltsgruppen dann die zahlungspflichtigen Löhne je Monat ausgewiesen. 
Ausbildung, Qualifikation sowie der Grad von Selbstständigkeit und Verantwortung sind u. a. für die Eingruppierung von Angestellten in die jeweilige Gehaltsgruppe entscheidend.
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Für wen gelten Gehaltsgruppen?
Grundlagen für die Gruppeneinteilung und Gehaltsregelung werden in Unternehmen des Bauhauptgewerbes im § 5 des „Rahmentarifvertrags für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte)“ getroffen. Der betriebliche Geltungsbereich umfasst zugleich jene Betriebe im Baugewerbe, für die der BRTV-Baugewerbe für die gewerblichen Arbeitnehmer allgemeinverbindlich ist. Nicht erfasst sind jene Baugewerbe mit einem eigenständigen Tarifvertrag für die Vergütung der Angestellten. Gemäß dem persönlichen Geltungsbereich des RTV-Angestellte werden einbezogen, die: Angestellten, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,
zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt sind und
Gemeint sind die geprüften Poliere und die tatsächlichen und aufsichtführenden Poliere. Ihre Tätigkeitsstätten sind in der Regel Baustellen. Dagegen sind die Werkpoliere nicht als Angestellte anzusehen. Sie sind gewerbliche Arbeitnehmer und erhalten Lohn für ihre Arbeitsleistung. Die Eingruppierung der Angestellten nach § 5 Nr. 2 im RTV-Angestellte erfolgt seit 1. März 2002 nach A-Gruppen. Vorher galt eine Gruppierung nach T-Gruppen für technische Angestellte und K-Gruppen für kaufmännische Angestellte. Zehn Gehaltsgruppen
Diese zehn Gehaltsgruppen – A I bis A X – sind bestimmend:
A I | = | Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen, die eine kurze Einarbeitungszeit und keine Berufsausbildung erfordern. |
A II | = | Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach Anleitung ausführen. |
A III | = | Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach allgemeiner Anleitung ausführen. |
A IV | = | Angestellte, die fachlich erweiterte Tätigkeiten teilweise selbstständig ausführen. |
A V | = | Angestellte, die schwierige Tätigkeiten teilweise selbstständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen. |
A VI | = | Angestellte, die schwierige Tätigkeiten weitgehend selbstständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen. |
A VII | = | Angestellte, die schwierige Tätigkeiten selbstständig und weitgehend eigenverantwortlich ausführen. |
A VIII | = | Angestellte, die besonders schwierige Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich ausführen. |
A IX | = | Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich ausführen. |
A X | = | Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbstständig ausführen, eine besondere Verantwortung haben sowie über eine eigene Dispositions- und Weisungsbefugnis verfügen. |
Im RTV für Angestellte sind für die einzelnen Gruppen jeweils Tätigkeitsmerkmale detailliert angeführt nach den Anforderungen: für kaufmännische und technische Tätigkeiten sowie
nach Berufsausbildung, Fachhochschul-, Bachelor- und Master-Abschluss.
Gehaltsgruppe V
Als Beispiel sei mit Bezug auf § 5 Abs. 2 im RTV-Angestellte auf betreffende Richtmerkmale (für jeweils technische und auch kaufmännische Angestellte) für die Gehaltsgruppe V verwiesen.
In der Gehaltsgruppe V sind Angestellte, die schwierige Tätigkeiten teilweise selbstständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen und für die folgende Voraussetzungen erforderlich sind:
ein Abschluss als Bachelor an einer Technischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule oder
eine abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Technikerschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) und die entsprechende Berufserfahrung haben oder
eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation.
Als Richtbeispiele für die Gehaltsgruppe V werden angeführt:
Anfertigen von Plänen, Konstruktionen sowie Massenermittlungen,
Ausführen von Vermessungsarbeiten einschließlich Dokumentation,
teilweise selbstständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen,
Erstellen von Aufmaßen und einfachen Bauabrechnungen, Erstellen von einfachen Kalkulationen,
Sachbearbeitung im Personalwesen, im Einkauf, in der Angebotsbearbeitung, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen, Einrichten von EDV-Arbeitsplätzen,
umfangreiche Sekretariatsarbeiten und
Korrespondenz in einer Fremdsprache.
Ergänzend sei noch zur Eingruppierung vermerkt:
Stellvertretende oder aushilfsweise Tätigkeiten in einer höheren Gruppe (mit Ausnahme von Urlaubsvertretungen) begründen erst mit Beginn des zweiten Beschäftigungsmonats dieser Tätigkeit einen Anspruch auf das entsprechende Gehalt.
Hebt sich ein Angestellter durch seine Tätigkeit „deutlich und dauerhaft über die Tätigkeitsmerkmale seiner Gruppe heraus“, hat er nicht unmittelbar Anspruch auf eine höhere Eingruppierung, wenn die Tätigkeitsmerkmale der nächsthöheren Gruppe nicht erfüllt werden, aber auf eine Gehaltszulage. Die Höhe und Ausgestaltung werden mit dem Mitarbeiter vereinbart.
Gehaltsgruppen im Dachdeckerhandwerk

Für einige Baugewerbe, z. B. das Dachdeckerhandwerk, gelten eigenständige Tarifverträge zur Regelung der Gehälter.
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Die Struktur der Gehaltsgruppen für die Angestellten im Dachdeckerhandwerk richtet sich nach den tariflichen Vereinbarungen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik) und den Regionalbüros der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU).
Differenziert werden die Gehaltsgruppen und diesbezüglichen Entlohnungen nach:
- technischen Angestellten und
- kaufmännischen Angestellten.
Für die technischen Angestellten sind z. B. folgende Gehaltsgruppen mit zugeordneten Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmalen entscheidend:
Unterste Gehaltsgruppe: Angestellte, die vorwiegend schematische Tätigkeiten oder andere einfache technische Tätigkeiten ausüben sowie
mit Differenzierung der Entlohnung ab dem 1., ab dem 3. und ab dem 5. Berufsjahr in der Gehaltsgruppe.
Mittlere Gehaltsgruppe: Erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Dachdeckerhandwerk (bestandene Gesellenprüfung) und bis dreijährige entsprechende Tätigkeit oder Techniker oder gleichwertige durch Schule oder Praxis erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten,
sowie Angestellte, die Tätigkeiten ausüben, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene, technische Ausbildung erworben werden und die zusätzliche, einschlägige Fachkenntnisse erfordern sowie
mit Differenzierung der Entlohnung ab dem 1., ab dem 3. und ab dem 5. Berufsjahr in der Gehaltsgruppe.
Höchste Gehaltsgruppe: Meisterprüfung im Dachdeckerhandwerk oder Techniker oder Ingenieur mit einschlägiger mehrjähriger und vertiefter Berufspraxis,
Angestellte, die verantwortliche Tätigkeiten ausüben, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie Übersicht erfordern, um schwierige Aufgaben selbstständig zu erledigen, sowie vertiefte Kenntnisse besitzen, die das Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht, das Baurecht und die Unfallverhütungsvorschriften betreffen. Die Einstufung in diese Gruppe setzt die Befähigung zur Übertragung der Dispositionsbefugnis und Verantwortung für unterstellte Mitarbeiter voraus sowie
mit Differenzierung der Entlohnung ab dem 1. und ab dem 3. Berufsjahr in der Gehaltsgruppe.
Der Tarifvertrag und folglich auch die Gehaltsgruppen gelten: