Lohn / Tarif / Rente

Leitende Angestellte

Als Angestellte gelten im Bauunternehmen allgemein alle Empfänger von Gehalt für die Ausübung einer technischen oder kaufmännischen Tätigkeit, das für nicht selbstständige Arbeit zu versteuern ist.
Im § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) wird bestimmt, dass als "leitender Angestellter" gilt, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen:
  • zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
  • weitreichende Vollmachten und Befugnisse besitzt, ohne Rücksprache mit dem Vorstand bzw. Geschäftsführer halten zu müssen, oder
  • regelmäßige Arbeiten wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft.
Speziell gilt dies für im Handelsregister eingetragene Vorstände und Geschäftsführer sowie eingetragene Prokuristen mit alleiniger Einzelprokura. Die leitenden Angestellten im vorgenannten Sinne fallen im Bauunternehmen nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des "Rahmentarifvertrags für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe (RTV-Angestellte im Baugewerbe)" und die Tarifverträge zur Regelung der Gehälter für die Angestellten. Sie zählen auch nicht zu dem Personenkreis, der der Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft unterliegt.
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