Lohn / Tarif / Rente

Eckgehalt

Bei der Ableitung von Tarifen für die Angestellten wird in verschiedenen Gewerben der Bauwirtschaft ein „Eckgehalt“ als Grundlage bestimmt und ausgewiesen. Für das Bauhauptgewerbe im betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die Angestellten und Poliere (RTV-Angestellte im Baugewerbe) wird kein Eckgehalt als verbindliche Grundlage ausgewiesen.
In einigen Gewerben liegen jedoch Aussagen zu Eckgehältern vor, beispielsweise in den Tarifverträgen für:
  • das Maler- und Lackiererhandwerk nach der Gehaltsgruppe T 2,
  • den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (GaLaBau)
    • Gehaltsgruppe T 3 für technische Angestellte,
    • Gehaltsgruppe K 4 für kaufmännische Angestellte,
  • Tischlerhandwerk nach der Gehaltsgruppe 4.
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