Lohn / Tarif / Rente

RTV-Angestellte im Baugewerbe

Der „Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte)“ regelt die Arbeitsbedingungen für Angestellte und Poliere im Bauhauptgewerbe, unter anderem Regelungen zu Arbeitszeit, Urlaub und Gehalt.

Bauhauptgewerbe als Geltungsbereich

Der „Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte)“ regelt die allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Angestellten und Poliere.
Der betriebliche Geltungsbereich umfasst alle Betriebe, für die auch der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) der gewerblichen Arbeitnehmer gilt. Dabei handelt es sich um Betriebe des Bauhauptgewerbes.
Nicht erfasst sind andere Baugewerbe wie z.B.:
Für diese Gewerbe gelten eigene Rahmentarifverträge zwischen den jeweiligen gewerbespezifischen Tarifvertragsparteien.
Der „RTV- Angestellte“ liegt in der seit 1. Januar 2023 gültigen Fassung vor. Tarifvertragsparteien sind auf Arbeitgeberseite der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und der Zentralverband Deutsches Baugewerbe sowie auf Arbeitnehmerseite die Industriegewerkschaft „Bauen-Agrar-Umwelt“.
Der „RTV-Angestellte“ gilt für das gesamte Bundesgebiet Deutschland. Er ist nicht allgemeinverbindlich, jedoch in den Mitgliedsbetrieben der betreffenden Bauverbände maßgebend.
Der „RTV-Angestellte“ gilt für Angestellte und Poliere in Betrieben des Bauhauptgewerbes.
Der „RTV-Angestellte“ gilt für Angestellte und Poliere in Betrieben des Bauhauptgewerbes. Bild: © f:data GmbH

Für wen gilt der „RTV-Angestellte“?

Einbezogen sind folgende Personen, wenn sie nach SGB VI eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und beschäftigt sind als:
Zu den Angestellten rechnen auch die hauptberuflichen Ausbilder in überbetrieblichen Ausbildungsstätten. Ausgenommen sind nur Angestellte, die unter § 5 Abs. 2 und Betriebsverfassungsgesetz fallen, z.B. leitende Angestellte. Die Regelung gilt sowohl für technische als auch für kaufmännische Auszubildende.
Poliere werden meistens als geprüfte Poliere mit einem IHK-Abschluss angestellt. Demgegenüber gelten im Bauhauptgewerbe Werkpoliere und Baumaschinen-Fachmeister in der Lohngruppe 6 im BRTV-Baugewerbe als gewerbliche Arbeitnehmer.

Gliederung des "RTV-Angestellte"

Der „RTV-Angestellte“ trifft folgende Aussagen in den einzelnen Paragrafen:
  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • § 3 Arbeitszeit
  • § 4 Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall
  • § 5 Gruppeneinteilung und Gehaltsregelung
  • § 6 Gehaltszahlung im Todesfall
  • § 7 Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Unterkunft
  • § 8 Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften
  • § 9 Versetzung
  • § 10 Urlaub
  • § 11 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • § 12 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
  • § 13 Ausschlussfristen
  • § 14 Durchführung des Vertrages
  • § 15 Inkrafttreten und Vertragsdauer
Nach § 5 ist jeder Angestellte in eine der Gehaltsgruppen A I bis A X einzugruppieren, Das ist dem Angestellten innerhalb eines Monats zu bestätigen. Keine Aussagen werden im RKV zur Höhe des Gehalts als Vergütung der Arbeitsleistung getroffen.
Sofern das betreffende Bauunternehmen tarifgebunden ist, regelt sich die Entlohnung nach Entgelttarifverträgen im „Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe (TV-Gehalt)“ für das Bauhauptgewerbe. Seit 1. April 2026 gelten bundeseinheitliche Gehaltstarife in tarifgebundenen Bauunternehmen.

Rechte von Angestellten auf Baustellen

Die Tätigkeit von Angestellten (z. B. Bauleiter) und Poliere kann unmittelbar mit denen der gewerblichen Arbeitnehmer in Verbindung stehen, z.B. auf Baustellen. Dann können auch Regelungen wie für gewerbliche Arbeitnehmer (nach BRTV-Baugewerbe) gleichermaßen angewendet werden. Das betrifft:
  • nach § 3 im RTV
    • die werktäglich tarifliche Arbeitszeit im Winter (Monate Januar bis März und Dezember) und Sommer (Monate April bis November)
    • die mögliche Arbeitszeitflexibilisierung als Arbeitszeitausgleich innerhalb von zwei Wochen oder über den Zeitraum von zwölf Monaten
    • die Führung eines individuellen Arbeitszeitkontos und Absicherung durch den Arbeitgeber
    • die Gewährung einer Gleitzeitregelung durch Betriebsvereinbarung
    • die Gewährung von Zuschlägen bei angeordneter Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
    • die Gewährung einer Erschwerniszulage bei einer nach Vorschriften zu tragenden Schutzausrüstung
  • nach § 7 im RTV
    • zum Einsatz auf einer Bau- bzw. Arbeitsstelle, die von der Wohnung nicht an jedem Arbeitstag erreicht werden kann
    • Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung bei einer mindestens 10 km von der Wohnung entfernten Bau- bzw. Arbeitsstelle
    • Verpflegungszuschuss bei täglicher Heimfahrt bei Abwesenheit von den der Wohnung mehr als 10 Stunden
    • Anspruch bei Baustellen ohne tägliche Heimfahrt auf Wegezeitentschädigung, Verpflegungszuschuss (ehemals Auslösung), An- und Abreisekosten, Unterkunftskosten, Wochenendheimfahrten
  • nach § 8 im RTV
    • mögliche Freistellung durch den Arbeitgeber an eine Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE), an der der Arbeitgeber beteiligt ist, jedoch nur mit Zustimmung des Angestellten
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Lohnkosten gewinnsicher einkalkulieren

Lohnzusatzkosten und Kalkulationslohn in nextbau
Lohnzusatzkosten und Kalkulationslohn in nextbau Bild: © f:data GmbH
Lohnkosten haben einen enormen Anteil an den eigenen Kosten von Bauunternehmern. Deshalb ist es unerlässlich, diese richtig und vollständig in Ihre Angebotspreise „hineinzurechnen“.
Doch den dafür nötigen Kalkulationslohn zu bestimmen, ist knifflig und mühsam. Schließlich müssen neben den Löhnen Ihrer Mitarbeiter auch Zulagen, Zuschläge und alle Lohnzusatzkosten mit den enthaltenen Soziallöhnen sowie gesetzlichen und betrieblichen Sozialkosten berücksichtigt werden. Außerdem noch die Lohnnebenkosten…
Gut zu wissen, dass Sie mit nextbau alles zuverlässig und einfach in den Griff bekommen. Sogar passende Vorlagen für die Lohnzusatzkosten sind schon mit dabei.
Ihre Lohnkosten mit Gewinn einpreisen »
Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere