Baurecht / BGB

Enteignung von Grundstücken

Gegenstand und Zulässigkeit einer Enteignung von Grundstücken ist im Baugesetzbuch (BauGB) in §§ 85 bis 92 geregelt. Grundsätzlich kann eine Enteignung nur erfolgen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Als ein Enteignungszweck kann angesehen werden:
  • Nutzung eines Grundstücks entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans,
  • Schließung von Baulücken bei unbebauten oder nur geringfügig bebauten Grundstücken und Zuführung einer baulichen Nutzung,
  • Verwendung von Grundstücken für Entschädigungen im Land,
  • Ersetzung durch Enteignung entzogener Rechte durch neue Rechte,
  • Zuführung der baulichen Nutzung eines Grundstücks, wenn der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Beantragt eine Gemeinde die Enteignung eines Grundstücks aus zwingenden städtebaulichen Gründen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans, so gnügt nach § 88 BauGB der Nachweis, dass die Gemeinde sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht hat.
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