Baurecht / BGB

Enteignung von Grundstücken

Gegenstand und Zulässigkeit einer Enteignung von Grundstücken ist im Baugesetzbuch (BauGB) in §§ 85 bis 92 geregelt. Grundsätzlich kann eine Enteignung nur erfolgen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Als ein Enteignungszweck kann angesehen werden:
  • Nutzung eines Grundstücks entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans,
  • Schließung von Baulücken bei unbebauten oder nur geringfügig bebauten Grundstücken und Zuführung einer baulichen Nutzung,
  • Verwendung von Grundstücken für Entschädigungen im Land,
  • Ersetzung durch Enteignung entzogener Rechte durch neue Rechte,
  • Zuführung der baulichen Nutzung eines Grundstücks, wenn der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Beantragt eine Gemeinde die Enteignung eines Grundstücks aus zwingenden städtebaulichen Gründen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans, so gnügt nach § 88 BauGB der Nachweis, dass die Gemeinde sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht hat.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere