Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Ersatzbaustoffverordnung

Die Ersatzbaustoffverordnung ist eine Verordnung, die die Anforderungen zur Herstellung, Verwendung und Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken festlegt.

Was ist die Ersatzbaustoffverordnung?

Die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) wurde am 01.08.2023 in Kraft gesetzt. Damit sind erstmals bundeseinheitliche, rechtsverbindliche und umweltfachliche Anforderungen an die Herstellung, Verwendung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) in technischen Bauwerken festgelegt worden. Bisherige diesbezügliche Länderregelungen traten zugleich außer Kraft.
Sie ist Bestandteil der am 16. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt Nr. 43/2021 erstmals veröffentlichten Mantelverordnung, bestehend aus Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz / Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung / Gewerbeabfallverordnung.

Für wen gilt die Ersatzbaustoffverordnung?

Die Verordnung richtet sich an Erzeuger, Besitzer, Behandler und Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen.
Die Ersatzbaustoffverordnung soll u. a. umweltschädliche Auswirkungen für Boden, Luft und Wasser minimieren.
Die Ersatzbaustoffverordnung soll u. a. umweltschädliche Auswirkungen für Boden, Luft und Wasser minimieren. Bild: © f:data GmbH

Was regelt die Ersatzbaustoffverordnung?

Sie regelt die Anforderungen für die Verwertung von 16 mineralischen Ersatzbaustoffen, für 17 verschiedene Einbauweisen (hauptsächlich für den Verkehrswegebau) sowie 26 verschiedene Einbauweisen für spezifische Bahnbauweisen. Für diese verschiedenen Ersatzbaustoffe und Einbauweisen gelten wiederum ggf. Klassifizierungen und Vorgaben.

Liste der mineralischen Ersatzbaustoffe

  1. Recycling-Baustoff
  2. Bodenmaterial
  3. Baggergut
  4. Gleisschotter
  5. Ziegelmaterial
  6. Hochofenstückschlacke
  7. Hüttensand
  8. Stahlwerksschlacke
  9. Kupferhüttenmaterial
  10. Gießerei-Kupolofenschlacke
  11. Gießereirestsand
  12. Schmelzkammergranulat der Schmelzfeuerung von Steinkohle
  13. Steinkohlenkesselasche
  14. Steinkohlenflugasche
  15. Braunkohlenflugasche
  16. Hausmüllverbrennungsasche

Liste der Einbauweisen

  1. Decke bitumen- oder hydraulisch gebunden, Tragschicht bitumengebunden
  2. Unterbau unter Fundament- oder Bodenplatten, Bodenverfestigung unter gebundener Deckschicht
  3. Tragschicht mit hydraulischen Bindemitteln unter gebundener Deckschicht
  4. Verfüllung von Baugruben und Leitungsgräben unter gebundener Deckschicht
  5. Asphalttragschicht (teilwasserdurchlässig) unter Pflasterdecken und Plattenbelägen
  6. Tragschicht hydraulisch gebunden (Dränbeton) unter Pflaster und Platten
  7. Bettung, Frostschutz- oder Tragschicht unter Pflaster oder Platten jeweils mit wasserundurchlässiger Fugenabdichtung
  8. Schottertragschicht (Tragschicht ohne Bindemittel) unter gebundener Deckschicht
  9. Frostschutzschicht (Tragschicht ohne Bindemittel), Baugrundverbesserung und Unterbau bis 1 m ab Planum jeweils unter gebundener Deckschicht
  10. Dämme oder Wälle gemäß Bauweisen A – D nach MTSE sowie Hinterfüllung von Bauwerken im Böschungsbereich in analoger Bauweise
  11. Damm oder Wall gemäß Bauweise E nach MTSE
  12. Bettungssand unter Pflaster oder unter Plattenbelägen
  13. Deckschicht ohne Bindemittel
  14. Tragschicht ohne Bindemittel, Baugrundverbesserung, Bodenverfestigung, Unterbau bis 1 m Dicke ab Planum sowie Verfüllung von Baugruben und Leitungsgräben unter Deckschicht ohne Bindemittel unter Plattenbelägen
  15. Tragschicht ohne Bindemittel, Baugrundverbesserung, Bodenverfestigung, Unterbau bis 1 m Dicke ab Planum sowie Verfüllung von Baugruben und Leitungsgräben unter Deckschicht ohne Bindemittel unter Pflaster
  16. Hinterfüllung von Bauwerken oder Böschungsbereich von Dämmen unter durchwurzelbarer Bodenschicht sowie Hinterfüllung
  17. Dämme und Schutzwälle

Welche Ziele sollen erreicht werden?

Die Ziele der Ersatzbaustoffverordnung sind vielfältig, sie soll z. B.:
  • umweltschädliche Auswirkungen auf Boden, Luft und Wasser minimieren
  • die Menge von Bauabfällen reduzieren, indem sie als Ersatzbaustoffe wiederverwendet oder recycelt werden
  • Energie einsparen durch die Verwendung von Ersatzbaustoffen statt Gewinnung und Verarbeitung von neuen Rohstoffen
  • natürliche Ressourcen schonen, indem Abfälle aus anderen Branchen als Primärrohstoffe im Bauwesen genutzt werden
  • das Konzept der Kreislaufwirtschaft fördern (Ansatz „Nehmen, Herstellen, Verwenden, Wegwerfen“ ablösen)
  • Entsorgungskosten einsparen

Was sagt der Experte dazu?

Zitat
„Die neue Ersatzbaustoffverordnung erfordert eine Differenzierung bezüglich der bei Erdarbeiten anfallenden Mengen und Qualitäten. Dies geht einher mit einem erhöhten Beprobungs- und Analyseaufwand. Bauherren stehen nun vor der Herausforderung, Erdaushubarbeiten und Entsorgungsaufträge genau abzuwägen und mengenmäßig zu optimieren. Hinsichtlich Nachhaltigkeit und Umweltschutz ist dies zu begrüßen; der Einzelne wird aber Mehraufwand (er-)tragen müssen.“
Herzlichen Dank an Dipl.-Ing.(FH) M. Sc. Philipp Danz von b&d Energie- und Umwelttechnik GmbH in Weimar für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
Philipp Danz
Ein Artikel von
  • Dipl.-Ing. (FH) Energie- und Versorgungstechnik und M. Sc. Energiemanagement
  • Geschäftsführer bei b&d Energie- und Umwelttechnik GmbH in Weimar
  • Tel: 03643 4920869
  • Web.: www.bd-energie.de
  • E-Mail: danz@bd-energie.de
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Ersatzbaustoffverordnung"

Ausgabe 2023-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Aufbruch- und Rückbauarbeiten von Verkehrsflächen, bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gilt f...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18328 (2023-09)
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 2, gilt:2.1 Bei Aufbruch- und Rückbauarbeiten anfallende Stoffe und Bauteile bleiben Eigentum des Auftraggebers. 2.2 Für die gebräuchlichsten rückzubauenden Stoffe sind die Eigenschaften nach DIN-Normen und weit...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18947 (2024-03)
Lehmputzmörtel werden aus Baulehm sowie ggf. Zusatzstoffen hergestellt. Alle dem Baulehm zugefügten Stoffe müssen vollständig deklariert werden.Die Bestandteile müssen im Werk mit Hilfe geeigneter Mischer homogen vermengt werden. Abfüllung und ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18946 (2024-03)
Lehmmauermörtel werden aus Baulehm sowie ggf. Zusatzstoffen hergestellt. Alle dem Baulehm zugefügten Stoffe sind vollständig zu deklarieren.Die Bestandteile müssen im Werk mit Hilfe geeigneter Mischer homogen vermengt werden. Abfüllung und Trans...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

STLB-Bau Ausschreibungstexte zu "Ersatzbaustoffverordnung"

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STLB-Bau Ausschreibungstext:
Boden der Gräben, profilgerecht lösen, seitlich lagern, Abfall ist nicht gefährlich, Zuordnung LAGA Z 0 (uneingeschränkter Einbau), Verbau wird gesondert vergütet, Breite der Sohle über 0,7 bis 0,8 m, Aushubtiefe bis 2 m, Homogenbereich 1, mit einer...
Abrechnungseinheit: m3

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