Die Ersatzbaustoffverordnung ist eine Verordnung, die die Anforderungen zur Herstellung, Verwendung und Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken festlegt.
Was ist die Ersatzbaustoffverordnung?
Die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) wurde am 01.08.2023 in Kraft gesetzt. Damit sind erstmals bundeseinheitliche, rechtsverbindliche und umweltfachliche Anforderungen an die Herstellung, Verwendung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) in technischen Bauwerken festgelegt worden. Bisherige diesbezügliche Länderregelungen traten zugleich außer Kraft.
Sie ist Bestandteil der am 16. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt Nr. 43/2021 erstmals veröffentlichten Mantelverordnung, bestehend aus Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz / Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung / Gewerbeabfallverordnung.
Für wen gilt die Ersatzbaustoffverordnung?
Die Verordnung richtet sich an Erzeuger, Besitzer, Behandler und Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen.
Die Ersatzbaustoffverordnung soll u. a. umweltschädliche Auswirkungen für Boden, Luft und Wasser minimieren.
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Was regelt die Ersatzbaustoffverordnung?
Sie regelt die Anforderungen für die Verwertung von 16 mineralischen Ersatzbaustoffen, für 17 verschiedene Einbauweisen (hauptsächlich für den Verkehrswegebau) sowie 26 verschiedene Einbauweisen für spezifische Bahnbauweisen. Für diese verschiedenen Ersatzbaustoffe und Einbauweisen gelten wiederum ggf. Klassifizierungen und Vorgaben.
Liste der mineralischen Ersatzbaustoffe
- Recycling-Baustoff
- Bodenmaterial
- Baggergut
- Gleisschotter
- Ziegelmaterial
- Hochofenstückschlacke
- Hüttensand
- Stahlwerksschlacke
- Kupferhüttenmaterial
- Gießerei-Kupolofenschlacke
- Gießereirestsand
- Schmelzkammergranulat der Schmelzfeuerung von Steinkohle
- Steinkohlenkesselasche
- Steinkohlenflugasche
- Braunkohlenflugasche
- Hausmüllverbrennungsasche
Liste der Einbauweisen
- Decke bitumen- oder hydraulisch gebunden, Tragschicht bitumengebunden
- Unterbau unter Fundament- oder Bodenplatten, Bodenverfestigung unter gebundener Deckschicht
- Tragschicht mit hydraulischen Bindemitteln unter gebundener Deckschicht
- Verfüllung von Baugruben und Leitungsgräben unter gebundener Deckschicht
- Asphalttragschicht (teilwasserdurchlässig) unter Pflasterdecken und Plattenbelägen
- Tragschicht hydraulisch gebunden (Dränbeton) unter Pflaster und Platten
- Bettung, Frostschutz- oder Tragschicht unter Pflaster oder Platten jeweils mit wasserundurchlässiger Fugenabdichtung
- Schottertragschicht (Tragschicht ohne Bindemittel) unter gebundener Deckschicht
- Frostschutzschicht (Tragschicht ohne Bindemittel), Baugrundverbesserung und Unterbau bis 1 m ab Planum jeweils unter gebundener Deckschicht
- Dämme oder Wälle gemäß Bauweisen A – D nach MTSE sowie Hinterfüllung von Bauwerken im Böschungsbereich in analoger Bauweise
- Damm oder Wall gemäß Bauweise E nach MTSE
- Bettungssand unter Pflaster oder unter Plattenbelägen
- Deckschicht ohne Bindemittel
- Tragschicht ohne Bindemittel, Baugrundverbesserung, Bodenverfestigung, Unterbau bis 1 m Dicke ab Planum sowie Verfüllung von Baugruben und Leitungsgräben unter Deckschicht ohne Bindemittel unter Plattenbelägen
- Tragschicht ohne Bindemittel, Baugrundverbesserung, Bodenverfestigung, Unterbau bis 1 m Dicke ab Planum sowie Verfüllung von Baugruben und Leitungsgräben unter Deckschicht ohne Bindemittel unter Pflaster
- Hinterfüllung von Bauwerken oder Böschungsbereich von Dämmen unter durchwurzelbarer Bodenschicht sowie Hinterfüllung
- Dämme und Schutzwälle
Welche Ziele sollen erreicht werden?
Die Ziele der Ersatzbaustoffverordnung sind vielfältig, sie soll z. B.:
- umweltschädliche Auswirkungen auf Boden, Luft und Wasser minimieren
- die Menge von Bauabfällen reduzieren, indem sie als Ersatzbaustoffe wiederverwendet oder recycelt werden
- Energie einsparen durch die Verwendung von Ersatzbaustoffen statt Gewinnung und Verarbeitung von neuen Rohstoffen
- natürliche Ressourcen schonen, indem Abfälle aus anderen Branchen als Primärrohstoffe im Bauwesen genutzt werden
- das Konzept der Kreislaufwirtschaft fördern (Ansatz „Nehmen, Herstellen, Verwenden, Wegwerfen“ ablösen)
- Entsorgungskosten einsparen
Was sagt der Experte dazu?
„Die neue Ersatzbaustoffverordnung erfordert eine Differenzierung bezüglich der bei Erdarbeiten anfallenden Mengen und Qualitäten. Dies geht einher mit einem erhöhten Beprobungs- und Analyseaufwand. Bauherren stehen nun vor der Herausforderung, Erdaushubarbeiten und Entsorgungsaufträge genau abzuwägen und mengenmäßig zu optimieren. Hinsichtlich Nachhaltigkeit und Umweltschutz ist dies zu begrüßen; der Einzelne wird aber Mehraufwand (er-)tragen müssen.“
Herzlichen Dank an Dipl.-Ing.(FH) M. Sc. Philipp Danz von b&d Energie- und Umwelttechnik GmbH in Weimar für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.