Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Dokumentationspflichten bei Bauabfällen

Mit der Dokumentation soll nachgewiesen werden, dass auf der Baustelle auch tatsächlich eine Getrenntsammlung von Abfällen erfolgt. Verantwortlich hierfür sind die Bauunternehmen und Bauhandwerksbetriebe als Abfallerzeuger sowie die Auftraggeber bzw. Bauherrn als  Abfallbesitzer.

Regelungen zur Dokumentation

Dokuments- und Nachweispflichten sind zu Abfällen nach folgenden Regelungen zu erfüllen:
  • Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), in Kraft seit 1. August 2017,
  • die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (in BGBl. I, S. 2644 und letzte Änderung vom 28. April 2002 in BGBl. I, S. 700), die ebenfalls seit 1. August 2017 anzuwenden und von wichtiger Aussage zur Einstufung von aufgeführten Bau- und Abbruchabfällen als nicht „gefährlicher Abfall“ ist,
  • die am 1. August 2023 in Kraft tretende Ersatzbaustoffverordnung bezüglich mineralischer Ersatzbaustoffe (als Mantelverordnung vom 9. Juli 2021 in BGBl. I, S. 2598 zugleich mit Änderungen in der DepV und GewAbfV).
Als Abfälle sind betroffen:

Aufstellung der Dokumentation

Eine Dokumentation zu Bau- und Abbruchabfällen ist nach den Vorschriften der GewAbfV für jede Baustelle aufzustellen, wenn mehr als 10 m³ Abfall auf der Baustelle anfallen. Das gilt aber nicht bei der Abfalltrennung vor und bei der Entsorgung. Verantwortlich hierfür sind die Abfallerzeuger und Abfallbesitzer. Die Dokumentation ist auf Verlangen den zuständigen Organen bei Kontrollen vorzulegen. 
Mit der Dokumentation soll nachgewiesen werden, dass auf der Baustelle auch tatsächlich eine Getrenntsammlung von Abfällen erfolgt. Für die Dokumentation sind Hilfsmittel heranzuziehen und zu nutzen, beispielsweise Belege wie Lieferscheine, Wiegescheine, aber auch Lagepläne, Fotos u. a. Damit werden Mehrkosten verbunden sein. 
Ist eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, ist dies ebenfalls zu dokumentieren und nachzuweisen, dass die Gemische in diesen Fällen einer Vorbehandlungsanlage für Bauabfälle zugeführt wurden. Von Vorteil ist es für den Abfallerzeuger auch, wenn er von den Übernehmenden der abgelieferten Abfälle sich eine Abfallübernahme-Bescheinigung ausstellen lässt, zugleich mit Angaben zur abgelieferten Menge und den jeweiligen Abfallfraktionen einer getrennten Sammlung. Bezüglich der Siedlungsabfälle auf gewerblichen Betriebsstätten ist ebenfalls für jede Betriebsstätte eine Dokumentation zu erstellen und bei Verlangen behördlicher Kontrollen vorzulegen. Sie soll erkennen lassen, dass eine Getrenntsammlung nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 in GewAbfV tatsächlich vorgenommen wird. Von Vorteil sind wiederum Belege wie Liefer- und Wiegescheine, Entsorgungsverträge u. a. und möglichst vom Empfänger der abgelieferten Abfälle ausgestellte Übernahmebescheinigungen.
Da noch keine Erfahrungen zum Vollzug der GewAbfV und zu erstellender Dokumentationen vorliegen, wurden durch die Hauptverbände der Bauwirtschaft (HDB, ZDV), den Deutschen Abbruchverband (DA) und die Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe (BGRB) folgende vorläufige Fassungen vom 13. Juli 2017 als Handlungshilfen herausgegeben:
  • Handlungshilfe zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung auf gewerblichen Betriebsstätten und
  • Handlungshilfe zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung bei Bau- und Abbruchmaßnahmen.

Dokumentation zu POP-haltigen Abfällen

Spezielle Anforderungen sind auch zur Dokumentation der getrennten Sammlung der POP-haltigen Abfälle von anderen Abfällen in den §§ 4 und 5 der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung zu erfüllen, betreffend:
  • Nachweispflichten mit Erklärungen vor Beginn der Entsorgung sowie über die durchgeführte Sammlung und Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Entsorgers und die Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung,
  • Pflichten zur Führung eines Registers durch Abfallerzeuger bzw. -besitzer über Menge, Art und Ursprung der Abfälle, Häufigkeit der Sammlung, Beförderungsarten, Arten der Verwertung oder Beseitigung u. a.
Das Register ist auf Verlangen der zuständigen Behörden vorzulegen oder Angaben daraus diesen mitzuteilen. Die Aussagen und Angaben im Register sind 3 Jahre lang jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register aufzubewahren. Nach Erhalt der Bestätigung des Entsorgers entfallen danach alle weiteren Nachweispflichten für den Baubetrieb, beispielsweise zur Verbrennung bzw. Verwertung des Abfalls. Eine Kopie der Bestätigung des Entsorgers sollte der Baubetrieb ggf. seinem Bauauftraggeber übergeben als Nachweis, dass er seinen Pflichten zur Entsorgung nachgekommen ist. Eine solche Nachweispflicht kann entfallen, wenn z. B. der Abfallerzeuger oder -besitzer die POP-haltigen Abfälle in einer eigenen Entsorgungsanlage weiter behandelt.

Handlungshilfen zur Dokumentation

Zum Vollzug der GewAbfV und zu erstellender Dokumentationen auf gewerblichen Betriebsstätten und zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung bei Bau- und Abbruchmaßnahmen wurden durch die Hauptverbände der Bauwirtschaft (HDB, ZDV), den Deutschen Abbruchverband (DA), den Rohrleitungsverband mit dem Infopoint zum Umgang mit mineralischen Abfällen und die Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe (BGRB) Handlungshilfen herausgegeben.
Bauprofessor-Redaktion
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