Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Rückbauarbeiten

Was gilt als Rückbau?

Rückbau steht meistens in Verbindung mit dem Abbruch von Bauwerken, Bauwerksteilen, baulichen und technischen Anlagen und den dabei anfallenden Abbrucharbeiten. Handeln kann es sich um den teilweisen oder vollständigen Rückbau, bei dem Bau- und Abbruchabfälle anfallen. Umfasst wird auch das Aufbereiten, Sammeln, Fördern, Lagern und Laden der rückgebauten Anlagen, der rückgewonnenen Stoffe und Bauteile sowie der zu entsorgenden Abfälle.
Rückbau ist u. a. der Abbruch von Bauwerken und die dabei anfallenden Abbrucharbeiten.
Rückbau ist u. a. der Abbruch von Bauwerken und die dabei anfallenden Abbrucharbeiten. Bild: © f:data GmbH

Welche Regelungen sind maßgebend?

Speziell zur Abfallbewirtschaftung sind beim Rückbau die grundlegenden Anforderungen in folgenden Regelungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), zu berücksichtigen, weiterhin:
  • die POP-Abfall-Überwachungsverordnung vom 17. Juli 2017 (in BGBl. I, S. 2644 und letzte Änderung vom 28. April 2002 in BGBl. I, S. 700), mit der Aussage zur Einstufung von aufgeführten Bau- und Abbruchabfällen als nicht „gefährlicher Abfall“.
  • die am 1. August 2023 in Kraft tretende Ersatzbaustoffverordnung bezüglich mineralischer Ersatzbaustoffe (als Mantelverordnung vom 9. Juli 2021 in BGBl. I, S. 2598 zugleich mit Änderungen in der DepV und GewAbfV).

Welche Pflichten gelten in Verbindung mit Abfällen?

Die Bau- und Abbruchunternehmen sowie Bauhandwerksbetriebe als Abfallerzeuger und ggf. die Auftraggeber bzw. Bauherrn als Abfallbesitzer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Abbruch- und Rückbauabfälle getrennt gesammelt, gelagert, befördert, entsorgt und einer Verwertung zugeführt werden.

Getrennthaltung und Recycling sollen dabei im Vordergrund stehen.

Eine Getrenntsammlung von Abfällen kann nur entfallen, wenn sie unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund geringer Menge oder hoher Verschmutzung. Zur Getrenntsammlung und Sortierarbeit gelten für jede Baustelle Dokumentationspflichten bei Bauabfällen.

Hinsichtlich HBCD-haltiger Dämmstoffe wie Polystyrol-Abfälle am Bau werden unter diesem Begriff die spezifischen Anforderungen erläutert, die für die weiterhin getrennte Sammlung, Beförderung und Entsorgung von POP-haltigen Abfällen nach der POP-Abfall-Überwachungsverordnung sowie den damit verbundenen Nachweispflichten durch die Abfallerzeuger und -besitzer von Bedeutung sind.

Was ist bei öffentlichen Bauaufträgen zu beachten?

Bei öffentliche Bauaufträgen sind auch die Regelungen in den Vergabehandbüchern zu beachten, so zu:
  • Hochbaumaßnahmen im "Leitfaden für Ausschreibung und Vergabe zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen" im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) im Anhang 8 sowie Formblatt 241,
  • Abfällen bei Straßen- und Brückenbauarbeiten, die Regelungen im spezifischen Handbuch HVA B-StB im Teil 3 unter Tz. 3.2 (Nr. 27).
Die Aus- und Beschreibung von Bauleistungen zu Rückbauarbeiten kann nach dem Leistungsbereich 084 im Standardleistungsbuch STLB-Bau - Dynamische BauDaten® erfolgen. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) sowie zur Abrechnung von Rückbauarbeiten werden in der VOB, Teil C in der DIN 18459 – Abbruch- und Rückbauarbeiten (Ausgabe September 2016) – beschrieben.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Rückbauarbeiten"

Ausgabe 2022-09
Diese Norm legt Begriffe, Verfahren und Anwendungsbereiche für den Total- und Teilabbruch von Bauteilen, baulichen und technischen Anlagen, sowie für das nachträgliche Herstellen von Öffnungen fest. Zu den Bauteilen im Sinne dieses Dokuments zählen a...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18459 (2016-09)
Historische Änderungen:Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 2, gilt:2.1 Bei den Abbruch- und Rückbauarbeiten anfallende Stoffe und Bauteile gehen nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über.2.2 Für die Bezeichnung und Einstufung der anfallenden S...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18459 (2016-09)
Historische Änderungen:0.1.1 Art, Baujahr, Historie der ehemaligen Nutzungen und Kontaminationen der abzubrechenden oder rückzubauenden baulichen und technischen Anlagen.0.1.2 Statische Systeme und Konstruktionen der abzubrechenden oder rückzubauende...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18459 (2016-09)
Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen: Anmerkung zu 0.50.5.1 Raummaß (m³), getrennt nach Bauart und Maßen, für Fundamente, Bodenplatten, Decken, Wände, Stützen, Unter- und Überzüge, Binder, Sparren und dergleiche...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18459 (2016-09)
Historische Änderungen:0.2.1 Abbruch- oder Rückbaugrenzen.0.2.2 Zulässige Abweichungen und Ausbildung der Abbruchkanten.0.2.3 Anzahl, Art, Lage, Maße, Stoffe und Ausbildung abzubrechender oder rückzubauender baulicher und technischer Anlagen.0.2.4 Au...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18459 (2016-09)
3.1.1 Für die Ausführung gelten insbesondere: ... 3.1.2 Als Bedenken nach § 4 Abs. 3 VOB/B können insbesondere in Betracht kommen: Abweichungen des Bestandes gegenüber den Vorgaben, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes. Anmerkung zu 3.1.23.1....
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18459 (2016-09)
Historische Änderungen:3.3.1 Die Arbeiten sind nach der in Abschnitt 3.1.3 beschriebenen Vorgehensweise auszuführen. Unkontrollierte Einstürze sind auszuschließen. Die Standsicherheit ist in allen Phasen der Arbeiten bis zum Zeitpunkt des kontrollier...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18459 (2016-09)
3.2.1 Grenzsteine und Festpunkte dürfen nur nach Zustimmung des Auftraggebers beseitigt werden. Festpunkte des Auftraggebers für die Abbruch- und Rückbauarbeiten hat der Auftragnehmer zu sichern.3.2.2 Aufwuchs darf über den vereinbarten Umfang hinaus...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18459 (2016-09)
3.4.1 Das Aufnehmen und Fördern der anfallenden Stoffe und Bauteile, horizontal außerhalb von Gebäuden bis zu einer Entfernung von 50 m, innerhalb von Gebäuden bis zu einer Entfernung von 20 m, vertikal bis zu einer Entfernung von 5 m, bei Verwendun...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18459 (2016-09)
Historische Änderungen:Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:4.1.1 Feststellen des Zustandes der Straßen, der Geländeoberfläche, der Vorfluter und dergleichen nach § 3 Abs. 4 VOB/B. Anmerkung zu 4.1.14.1.2 Eind...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18459 (2016-09)
Historische Änderungen:Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 Allgemeines5.1.1 Der Ermittlung der Leistung — gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt — sind die Maße der abzubrechenden Bauwerke, der abzubrechenden, rü...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

STLB-Bau Ausschreibungstexte zu "Rückbauarbeiten"

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STLB-Bau Ausschreibungstext:
Trennschnitt zwischen Putz und zu erhaltendem Bauteil....
Abrechnungseinheit: m

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