Die über diese 170 Vorhaltestunden je Monat hinaus anfallenden Einsatzstunden bzw. bei Vorhaltezeiten von weniger als einem Monat, die den entsprechenden Anteil übersteigenden Einsatzstunden, gelten als Geräteüberstunden.

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Für den Ansatz bei der Kostenbelastung der Baustelle wird gerechnet: Kosten der Geräteüberstunde | = | Kosten der normalen Vorhaltestunde im einschichtigen Betrieb. |
Da formal die Geräteüberstunden Einfluss auf die Nutzungszeit insgesamt nehmen, könnte auch von einem geringeren Verzinsungsanteil innerhalb der Vorhaltekosten ausgegangen werden. Das kann aber vernachlässigt werden, wenn der Anteil der Geräteüberstunden an den gesamten Vorhaltestunden gering ist.
Für folgende Geräte und Einrichtungen werden mit Bezug auf Tz. 8.3 in der BGL 2020 (Bauverlag Gütersloh, S. 23) keine Geräteüberstunden berechnet:
- Baustromverteiler, Stromaggregate, Transformatoren,
- Bauwagen, Wasch- und Toilettenwagen, Baracken, Baubuden, Container,
- Gerüste,
- Büroeinrichtungen, Mess- und Prüfgeräte,
- Rohrleitungen für Medienanschlüsse wie für die Wasserver- und -entsorgung und Behälter.
Gibt es Stillliegezeiten bei Geräten innerhalb einer Vorhaltezeit, so gelten für die Berechnung der Vorhaltekosten nach der BGL 2020 besondere Regelungen.
Die Vorhaltekosten der Leistungsgeräte (z. B. Bagger) werden meist auf der Basis von Betriebs- bzw. Einsatzstunden errechnet, wobei dann die Geräteüberstunden keine gesonderte Rolle für die Vorgabe und Nachweisführung der ausgeführten Einsatzstunden innerhalb der Vorhaltezeit spielen.