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Vorhaltezeit nach BGL

Die Vorhaltezeit ist die Zeitspanne, in der Baumaschinen und Geräte auf der Baustelle zur Bauausführung bereitstehen und deshalb nicht anderweitig genutzt werden können.

Wofür ist die Vorhaltezeit wichtig?

Die Vorhaltezeit ist für die Kalkulation der Gerätekosten und die innerbetriebliche Belastung der Baustellen mit Gerätekosten von Bedeutung.
Eigene Baumaschinen und Geräte werden in einem Bauunternehmen in der Regel in einer Hilfskostenstelle, beispielsweise dem Bauhof, verwaltet. Für ihren Einsatz erfolgt eine Anforderung von der Baustelle. Danach wird die betreffende Baustelle für den Einsatz innerbetrieblich mit Vorhaltekosten auf Grundlage der Vorhaltezeit belastet. Die Vorhaltekosten gelten dann als Gerätekosten der ausgeführten Bauleistungen auf der Baustelle bzw. für den jeweiligen Bauauftrag.
Grundlage für die Vorhaltezeit und innerbetriebliche Verrechnung der Vorhaltekosten liefert die aktuelle Baugeräteliste (BGL) 2025 (vorher BGL 2020).

Beginn und Ende der Vorhaltezeit

Beginn und Ende der Vorhaltezeit werden in den Nutzungshinweisen der Baugeräteliste (BGL) 2025angeführt:
  • Beginn: Datum des Absendetages zum neuen Einsatzort.
  • Ende: Datum des Absendetages zum neuen Standort / zum Bauhof oder Zeitpunkt des wirksamen Freimeldetermins.
Bei Rücktransport zum Bauhof oder Lagerplatz umfasst die Vorhaltezeit ggf. die Zeiten für Verladung und Rücktransport und endet mit dem Tag des Eintreffens des vollständigen Gerätes auf dem Bauhof / Lagerplatz.
Für Großgeräte, die ggf. für den Transport zerlegt werden müssen, gilt die Regelung sinngemäß, so bei Anlieferung für die 1. Teilsendung und bei Rücklieferung für die letzte Teilsendung.
Zur Vorhaltezeit zählt u. a. die Zeit für Auf- und Abbau, Wartung, Pflege und Reparaturen vor Ort.
Zur Vorhaltezeit zählt u. a. die Zeit für Auf- und Abbau, Wartung, Pflege und Reparaturen vor Ort. Bild: © f:data GmbH

Was zählt zur Vorhaltezeit?

Im Einzelnen rechnen zur Vorhaltezeit nach Tz. 4.3 in den Nutzungshinweisen zur BGL 2025:
  • Zeiten für den An- und ggf. Rücktransport,
  • Zeiten für Auf- und Abbau und ggf. Umrüstung,
  • betriebliche Einsatzzeiten,
  • baubetrieblich bedingte Wartezeiten,
  • Verteil- und Verlustzeiten,
  • Zeiten für ein eventuelles Umsetzen auf der Baustelle,
  • vom Nutzer nicht zu vertretende Stillliegezeiten nach BGL von mehr als sieben aufeinander folgenden Kalendertagen,
  • Zeiten für Wartung und Pflege,
  • Zeiten für Reparaturen an Geräten am Einsatzort, soweit die Baustelle dafür zuständig ist, z. B. während des Baustelleneinsatzes und
  • Reparaturzeiten infolge von Gewaltschäden
  • Ladezeiten von batteriebetriebenen Elektrogeräten.

So wird die Vorhaltezeit monatlich berechnet

Die Vorhaltekosten werden allgemein monatlich berechnet. Dabei wird die Vorhaltezeit nach der BGL 2025 für einen Vorhaltemonat angesetzt mit:
  • 30 Kalendertagen und
  • daraus abgeleitet 170 Vorhaltestunden.
Die über 170 Vorhaltestunden hinaus anfallenden Einsatzstunden bzw. bei Vorhaltezeiten auf der Baustelle von weniger als einem Monat, die den entsprechenden zeitlichen Anteil übersteigen, gelten als Geräteüberstunden. Für sie trifft die BGL 2025 besondere Regelungen für die Kostenbelastung der Baustellen.

Stillliegezeit in der Vorhaltezeit

Baumaschinen und Geräte können bei Einsatz auf Baustellen zeitweilig stillliegen. Unter der Stillliegezeit wird nach Tz. 4.4 in den Nutzungshinweisen zur BGL 2025 ein Zeitraum innerhalb einer Vorhaltezeit verstanden, in dem die Baumaschine „aus Gründen, die der Gerätebenutzer nicht zu vertreten hat, für mehr als sieben Kalendertage ohne Unterbrechung stillgelegt wird, aber dennoch vereinbarungsgemäß auf der Baustelle bleibt“.
Als Gründe kommen höhere Gewalt oder andere vergleichbare Umstände infrage, die eine Stillliegezeit erzwingen. Wichtig ist dabei, dass der Nutzer der Baumaschinen und Geräte nicht der Verursacher für die Stillliegezeit ist.
Bei bis zu zehn aufeinander folgenden Kalendertagen innerhalb einer Vorhaltezeit wird keine Verrechnung mit Vorhaltekosten vorgesehen. Besondere Regelungen bei Stillliegezeiten werden am Beispiel zur Berechnung von Vorhaltekosten nach BGL erläutert.

Reparaturen in der Vorhaltezeit

Auszuführende Reparaturzeiten an Baumaschinen (zentral in einer Werkstatt) rechnen nicht zur Vorhaltezeit. Zugrunde liegen den Aussagen durchschnittliche Reparaturzeiten, die für die Vorbereitung und Durchführung von Reparaturen an den Baugeräten für die Erhaltung und Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit erforderlich sind.
Einzubeziehen sind auch unvermeidliche Wartezeiten (beispielsweise auf Ersatzteile). Die Verrechnung der Reparaturkosten gegenüber den Baustellen erfolgt innerhalb der Vorhaltekosten. Hierzu sei verwiesen auf den AVR-Wert innerhalb der Vorhaltekosten nach BGL.

Vorhaltezeiten der Leistungsgeräte

Die Vorhaltezeiten der Leistungsgeräte (z. B. Bagger, Planierraupe oder Putzmaschine) werden meist auf Basis von Betriebs- bzw. Einsatzstunden als Einsatzzeit von Baumaschinen und Geräten errechnet. In den Unternehmen werden dafür betriebsindividuelle Stundenverrechnungssätze für Geräte bestimmt.
Voraussetzung ist die Vorgabe und Nachweisführung der ausgeführten Einsatzstunden innerhalb der Vorhaltezeit. Die Vorhaltekosten ergeben sich in Euro je Betriebs- bzw. Einsatzstunde. Sie werden in der Baukalkulation dann auch für die jeweiligen Teilleistungen einer Baumaßnahme als Gerätekosten innerhalb der Einzelkosten für Teilleistungen (EKT) ermittelt.

Vorhaltezeit versus Vorhaltemonate

Zwischen der insgesamt erfolgten Vorhaltezeit eines Baugeräts für Baustelleneinsätze und den gesamten Vorhaltemonaten nach BGL liegt inhaltlich ein wesentlicher Unterschied vor. In der BGL werden allgemein „Vorhaltemonate“ als durchschnittliche Einsatzzeit nach allgemeiner Erfahrung für Baugeräten im Sinne ihrer begründbaren Gesamteinsatzzeit ausgewiesen. Das erfolgt im Vergleich und mit Bezug zur Nutzungsdauer der Baugeräte nach AfA-Tabelle.
Die tatsächliche über Jahre erzielte Einsatzzeit eines Baugeräts kann von der Anzahl der Vorhaltemonate abweichen, d. h. geringer oder umfangreicher sein.

Ein Beispiel

Gerätegruppe – Schnellmontagekrane (Gerätegruppe C.0.03)
  • Nutzungsdauer (nach AfA-Tabelle) 8 Jahre (= 96 Monate) und
  • Vorhaltemonate nach BGL 2025 = 60 Monate.
  • tatsächliche erreichte Vorhaltezeit
Ein inhaltlicher Bezug beider Begriffe besteht lediglich bei der Ableitung und dem Ansatz von Sätzen für die Abschreibung und Verzinsung nach BGL sowie für die Reparaturkosten der Geräte.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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