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Vorhaltekosten nach BGL

Vorhaltekosten nach Baugeräteliste (BGL) sind Kosten für das Bereitstellen und Vorhalten von betriebseigenen Baumaschinen und Geräten auf einer Baustelle – unabhängig davon, ob die Geräte tatsächlich genutzt werden oder nicht.

Wofür sind Vorhaltekosten wichtig?

Die Aussagen nach Inhalt und Umfang von Vorhaltekosten sind von Bedeutung für:
In der Baupraxis werden Vorhaltekosten auch als „Vorhalteentgelte für betriebseigene Geräte“ bezeichnet. Sie unterscheiden sich von Mietsätzen, wie sie für angemietete Baumaschinen und Geräte Dritten berechnet werden.
Vorhaltekosten umfassen Abschreibung, Verzinsung und Reparatur – zusammengefasst im monatlichen AVR-Satz laut Baugeräteliste.
Vorhaltekosten umfassen Abschreibung, Verzinsung und Reparatur – zusammengefasst im monatlichen AVR-Satz laut Baugeräteliste. Bild: © f:data GmbH

Was gehört zu den Vorhaltekosten?

Die Vorhaltekosten setzen sich aus verschiedenen Kostenarten zusammen, die in der Baugeräteliste (BGL) mit festgelegten Prozentsätzen pro Monat angegeben sind.
Auf Grundlage des Wertansatzes und der Vorhaltemonate leiten sich vorbestimmte Prozentsätze für einen Vorhaltemonat des Geräts in der BGL ab, wie:
Diese drei Komponenten (A + V + R) bilden allgemein den monatlichen AVR-Satz und mit Bezug auf den mittleren Neuwert den AVR-Wert.
In der BGL können Sie die erforderlichen AVR-Sätze und monatlichen AVR-Werte direkt ablesen und für Ihre Kalkulation verwenden – so auch zum unten angeführten Beispiel.

Einflussgrößen auf die Vorhaltekosten

Der Umfang der Vorhaltekosten zum Geräteeinsatz hängt von der Vorhaltezeit als Bereitstellungszeit für die Baustelle ab. Die Vorhaltekosten für einen Vorhaltemonat bestimmen sich als Multiplikation des monatlichen AVR-Satzes mit dem mittleren Neuwert des jeweiligen Geräts. Danach wird die nutzende Baustelle mit Kosten belastet.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen:
  • Bereitstellungsgeräten (z. B. Turmdrehkran oder Kreissäge) innerhalb der Baustelleneinrichtung (BE) einer Baustelle und
  • Leistungsgeräten (z. B. Bagger oder Putzmaschine) für die Ausführung von Teilleistungen des Bauvorhabens.
Bei Bereitstellungsgeräten gilt als Vorhaltezeit die tatsächliche Beistellungszeit. Details dazu lesen Sie im Beitrag „Vorhaltezeit nach BGL“.
Demgegenüber werden Vorhaltekosten der Leistungsgeräte meist auf der Basis von Betriebs- bzw. Einsatzzeiten (Stunden) errechnet. Voraussetzung ist die Vorgabe und Nachweisführung der auszuführenden bzw. ausgeführten Einsatzstunden innerhalb der Vorhaltezeit.

Monat als Zeiteinheit zu Vorhaltekosten

In der BGL 2025 werden die Vorhaltekosten grundsätzlich für einen Monat angegeben.
Wenn man die Kosten auf kleinere Zeiträume (z. B. Tage oder Stunden) umrechnen möchte, gelten laut Abschnitt 8.1 der Nutzungshinweise zur BGL folgende Werte für einen Monat:
  • 30 Kalendertage und
  • 170 Vorhaltestunden bei Einschichtbetrieb.
Erfolgt ausnahmsweise ein Bezug auf Arbeitstage, dann ist mit 21 Arbeitstagen zu rechnen. Daraus leiten sich ab:
Zeiteinheit zu Vorhaltekosten
Bild: © f:data GmbH
Für Bereitstellungsgeräte (z. B. Turmdrehkrane) wird in der Regel der Bezug bei kurzer Vorhaltezeit mit Kalender- bzw. Arbeitstagen erfolgen.
Demgegenüber sind Leistungsgeräte (z. B. Bagger oder Putzmaschine) meistens leistungsbezogen zu betrachten und der Bezug auf Sätze für Vorhaltestunden vorzuziehen.
Für Leistungsgeräte werden oft auch betrieblich vorermittelte Stundenverrechnungssätze für die Baustellenbelastung herangezogen. Sie enthalten oft weitere Kosten wie Lohnkosten für den Maschinisten, ggf. Kosten für Betriebsstoffe und Transportkosten zur Baustelle und zurück.

Geräteüberstunden

Geräteüberstunden nach BGL sind die Einsatzstunden, die über die 170 Vorhaltestunden pro Monat hinausgehen. Wenn die Vorhaltezeit kürzer als ein Monat ist, zählen die Einsatzstunden, die den entsprechenden Anteil der 170 Stunden überschreiten.
Die Kosten für jede Geräteüberstunde werden genauso berechnet wie für eine normale Vorhaltestunde.
Für bestimmte Geräte werden keine Überstunden berechnet, z. B.:

Vorhaltekosten für Stillliegezeiten

Bei einem Einsatz von Baumaschinen auf Baustellen können Stillliegezeiten eintreten. Nach BGL 2025 wird eine Stillliegezeit bei Baumaschinen und Geräten allgemein als ein „Zeitraum innerhalb der Vorhaltezeit nach BGL verstanden, in dem das Baugerät infolge höherer Gewalt oder anderer vergleichbarer Umstände, die der Gerätenutzer nicht zu vertreten hat, stillgelegt wird, aber auf der Baustelle verbleibt“.
Gibt es Stillliegezeiten innerhalb einer Vorhaltezeit, so gilt für die Berechnung der Vorhaltekosten folgende Regelung in der BGL 2025:
  • Für die ersten 10 Kalendertage werden die volle Abschreibung und Verzinsung sowie die vollen Reparaturkosten berechnet.
  • Vom 11. Kalendertag an werden 75 % von der Abschreibung und 10 % der Reparaturkosten angesetzt.

Innerbetriebliche Verrechnung gegenüber Baustellen

Die Vorhaltekosten, die einer Baustelle in Rechnung gestellt werden, erfolgen innerhalb des Unternehmens meist über eine innerbetriebliche Rechnung (IbR). Dabei wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Diese innerbetriebliche Verrechnung ist keine Anmietung von Dritten. Es handelt sich lediglich um die Bereitstellung von Baugeräten durch den Bauhof oder eine interne Hilfskostenstelle an die Baustelle.
Wenn die Baumaschinen jedoch an ein eigenständiges Unternehmen ausgelagert sind, ist die Situation anders. In diesem Fall erfolgt die Anmietung mit einer normalen Eingangsrechnung inklusive Umsatzsteuer, die als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Berechnung nach BGL ist freiwillig

Das Bauunternehmen ist nicht verpflichtet, die in der BGL 2025 ausgewiesenen Werte für Abschreibung und Verzinsung (AV) und Reparaturkosten (R) heranzuziehen.
Die gegenwärtige Situation und der Wettbewerb der Baumaschinenvermieter zwingen zum Vergleich. In Einzelfällen können die Kosten für eine Anmietung von Dritten geringer oder höher als die nach BGL ausgewiesenen Kosten der eigenen Baumaschinen und Geräte sein.
Tipp aus der Praxis

„Deshalb bedarf es der betrieblichen Wertung und Bestimmung des betriebsindividuellen Niveaus. Dies kann z. B. auch durch Festlegung eines Prozentsatzes erfolgen, mit dem die Vorhaltekosten anzusetzen sind. Ein festgelegter Satz von z. B. 90 % bedeutet, dass lediglich 90 % von den Werten der BGL 2025 innerbetrieblich für die Verrechnung gegenüber Baustellen sowie auch in der Angebotskalkulation angesetzt werden.“
Denkbar ist auch noch eine Differenzierung nach einerseits Abschreibung und Verzinsung (AV) und andererseits Reparaturkosten (R), z. B. 90 % für AV sowie 80 % für Reparaturkosten von den BGL-Werten. Eine solche Verfahrensweise wird oft bei der Verrechnung der Vorhaltekosten der beteiligten Bauunternehmen als Gesellschafter gegenüber einer Bau-ARGE gewählt und im ARGE-Vertrag festgelegt.

Beispielberechnung für Vorhaltekosten nach BGL

An nachfolgendem Beispiel wird gezeigt, wie die Vorhaltekosten (AV + R) für ein Bereitstellungsgerät bei innerbetrieblicher Verrechnung (IbR) vom Bauhof an eine Baustelle berechnet werden.
Die Ermittlung erfolgt nach BGL 2025 für die Bereitstellungszeit mit IbR für:
  • Schnellmontagekran mit der BGL-Nr. C.0.03.0080 und einem Nennlastmoment von 80 tm als Kenngröße sowie
  • IbR monatlich während der Einsatzzeit an die Baustelle XYZ.
Zur Übersicht die Angaben zum Geräteeinsatz:
  • Absendetag des Krans an die Baustelle: 15. Juli.
  • Wirksamer Freimeldetermin: 26. September.
  • Stillliegezeit der Baustelle: 1. bis 16. August.
  • Überstunden werden nicht berücksichtigt.
  • Ohne Anpassung des mittleren Neuwertes – Preisbasis 2025 – an den Wiederbeschaffungswert.
Die BGL 2025 (Bauverlag BV GmbH Gütersloh) weist für den Kran C.0.03.0080 folgende Werte aus:
A+V-Betrag gemäß Tabelle3.600,00 € / Monat
Reparaturkosten (R)+ 1.890,00 € / Monat
Vorhaltekosten= 5.490,00 € / Monat
(1) IbR für den Monat Juli (16 Kalendertage):
Der 31. Juli wird nicht einbezogen, da die BGL 2025 nur von 30 Kalendertagen im Monat ausgeht.
16 Kalendertage:15. bis 30. Juli
Vorhaltekosten (voller Ansatz):
5.490,00 € × (16 : 30) = 2.928,00 €
(2) IbR für den Monat August (24 + 6 Kalendertage):
Bei Stillliegezeiten gilt für die Berechnung der Vorhaltekosten nach BGL 2025:
  • Für die ersten 10 Kalendertage werden die volle Abschreibung und Verzinsung sowie die vollen Reparaturkosten angesetzt.
  • Ab dem 11. Kalendertag werden 75 % der Abschreibung und Verzinsung plus 10 % für Reparaturkosten angesetzt (Anteil für Wartung und Pflege entfällt).
24 Kalendertage:01. bis 10. August = 10 KT (erste 10 Tage Stillliegezeit)
17. bis 31. August = 14 KT
Vorhaltekosten (voller Ansatz):
5.490,00 € × (24 : 30) = 4.392,00 €
6 Kalendertage:11. bis 16. August (Stillliegezeit nach dem 10. Tag) = 6 Tage
Vorhaltekosten von 75 % für AV und 10 % für R:
(3.600,00 € × 0,75) × 6 : 30 + (1.890 € × 0,1) × 6 : 30 = 578,00 €
Gesamt:4.392,00 € + 587,00 € = 4.979,00 €
(3) IbR für den Monat September (26 Kalendertage):
26 Kalendertage:01. bis 26. September
Vorhaltekosten (voller Ansatz):
5.490,00 € × (26 : 30) = 4.758,00 €
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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