Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Grundbuchamt

Vom Grundbuchamt wird das Grundbuch geführt. Es ist als Registergericht dem Amtsgericht zugeordnet. Grundlage liefert die Grundbuchordnung (GBO - neu gefasst vom 26. Mai 1994 und zuletzt geändert vom 18. Juli 2017). Das Grundbauchamt ist nach § 1 Abs. 1 GBO für die im Bezirk des Amtsgerichts liegenden Grundstücke zuständig. Die Bezirke entsprechen annähernd den jeweiligen Gemeindebezirken. Die Grundstücke werden danach im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).
Vom Grundbuchamt sind die Anträge für Eintragungen und Löschungen zu überwachen. Sicherzustellen ist nicht nur die formale Richtigkeit der Eintragungen nach den Regelungen der GBO, sondern auch die Wahrung des Glaubens an die Richtigkeit des Grundbuchs. Vom Amt sind fehlerhafte Eintragungen zu verhindern. Dafür sind ggf. Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen, beispielsweise auch Bescheinigungen von Baubehörden anzufordern bzw. einzuholen.
Die Reihenfolge der Bearbeitung von Eintragungen hat sich gemäß § 17 GBO nach der Reihenfolge des Eingangs zu richten, wobei dies nicht unbedingt am gleichen Tag zu geschehen hat.
Wird Einsicht in ein Grundbuch und ggf. einen Grundbuchauszug gewünscht, ist dafür ebenfalls das Grundbuchamt zuständig. Vom Amt ist zunächst zu prüfen, ob der Verlangende auch berechtigt ist, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen. Die Erstellung eines beantragten Grundbuchauszugs ist kostenpflichtig. Handelt es sich nur um Grundbuchbenachrichtigungen, so werden diese nach § 55 GBO automatisch vom Amt den betreffenden Beteiligten einer Eintragung oder Löschung zugestellt.
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